Es war im gegenständlichen Fall von vornherein denkunmöglich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden wird, weil infolge dessen, dass sein Verfahren gemäß § 75 AsylG 2005 nicht nach den Bestimmungen des AsylG 2005, sondern des AsylG 1997 geführt wird, nur eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 (insbes. gemäß § 5a Abs 1 oder § 8 Abs 2 AsylG 1997) in Betracht kommt. Nach § 76 Abs 2 FPG darf gegen einen Asylwerber, der der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch im Entscheidungszeitpunkt war, Schubhaft aber nur zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verhängt werden. Die Sicherung eines Ausweisungsverfahrens, das nach dem AsylG 1997 geführt wird, sieht § 76 Abs 2 FPG nicht vor (vgl dazu auch VwGH v 25 04 2006, 2006/21/0039).