RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung gegen die Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei, sei die Ausweisung nicht durchsetzbar, weshalb weder das Ausweisungsverfahren noch die Abschiebung durch Schubhaft gesichert werden könne. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen. Richtig ist, dass der Berufung gegen die vom Bundesasylamt erlassenen Ausweisung aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Ausweisung bislang nicht durchsetzbar ist. Jedoch bedeutet dies andererseits nicht, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits beendet wäre. Das Ausweisungsverfahren ist derzeit nach wie vor anhängig und zwar im Stadium des Berufungsverfahrens. Somit liegt nach wie vor ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 vor, das gemäß § 72 Abs 2 FPG durch Schubhaft gesichert werden darf.

Schlagworte
Schubhaft, anhängiges Ausweisungsverfahren, Asylwerber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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