Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Beschwerde vom 22 09 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 99/2006, der Frau ***, geboren am ***, irakische Staatsangehörige, vertreten durch Herrn ***, pA ***, etabl in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See von 21 09 2006 bis 25 09 2006 zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Anhaltung der Frau *** in Schubhaft im Zeitraum von 22 09 2006, 09 14 Uhr, bis 25 09 2006, 16 00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-144682-2006, des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, Zl E 166/10/2006.047 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin gibt an, *** zu heißen und am *** in Bagdad geboren worden sowie irakische Staatsangehörige zu sein. Sie verfügte weder im Zeitpunkt ihrer Einreise noch verfügt sie derzeit über ein Reisedokument. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin (im vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zur Zl E 166/10/2006047 geführten Verfahren) beigebrachten Kopien einer irakischen Heiratsurkunde, eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, eines irakischen Personalausweises sowie den im Zuge der mündlichen Verhandlung, die im zuvor genannten Verfahren stattfand, vorgelegten dazugehörigen Originalen des Staatsbürgerschaftsnachweises und des Personalausweises besteht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von der Beschwerdeführerin (zuletzt) angegebenen Personendaten richtig sein dürften. Jedenfalls ist sie keine österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin verwendete bereits zuvor die falschen Familiennamen *** und *** sowie die Aliasvornamen *** und ***. Weiters verwendete sie früher auch die unrichtigen Geburtsdaten *** sowie ***. Sowohl in der Slowakei als auch in Österreich gab die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer jeweiligen Einreise falsche Personaldaten an. Dies tat sie deswegen, weil sie weder in der Slowakei bleiben noch dorthin zurückgebracht werden wollte. Ihr Reiseziel lag von Beginn an in Deutschland.
Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn *** verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2002 im Irak.
Herr *** ist irakischer Staatsangehöriger und lebt in München/Deutschland, ***. Er verfügt über den von Deutschland (Kreisverwaltungsreferat München) ausgestellten Aufenthaltstitel Nr D*** für Deutschland, welcher bis zum 12 03 2008 gültig ist und ihm dort auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. In Österreich ist Herr *** nicht in den fremdenrechtlichen Evidenzen (Fremdeninformationsdatei, Asylwerberinformationssystem) verzeichnet. Über einen Wohnsitz in Österreich verfügt er nicht. Er übt derzeit in Deutschland eine Teilzeitbeschäftigung aus und bringt dabei monatlich etwa 500 bis 600 Euro ins Verdienen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin versuchte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich etwa vier- bis sechsmal bei der zuständigen deutschen Behörde ein Einreisevisum bzw einen Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin zu erlangen. Bereits seit dem Zeitpunkt der Hochzeit (2002) versuchte auch die Beschwerdeführerin, den Irak zu verlassen. Bislang wurden jedoch sämtliche Anträge auf Ausstellung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin von den zuständigen deutschen Behörden abgelehnt.
Etwa zwei Wochen vor ihrer Einreise nach Österreich, die am 10 08 2006 stattfand, (somit ca am 27 07 2006) fuhr die Beschwerdeführerin in einem PKW in den Norden des Irak und reiste anschließend in die Türkei weiter. Die Ausreise aus ihrem Heimatland Irak sowie die Einreise in die Türkei erfolgte unrechtmäßig. Bereits ab Beginn ihrer Reise, die mit Hilfe eines Schleppers durchgeführt wurde, verfügte die Beschwerdeführerin über kein Reisedokument. Von der Türkei aus reiste sie versteckt auf der Ladefläche eines LKW gemeinsam mit insgesamt 20 weiteren Personen bis in die Slowakei. Am 05 08 2006 verließ sie jenen LKW, in dem sie sich versteckt hatte, und stellte in der Slowakei einen Asylantrag. Dies tat sie, um in der Slowakei nicht inhaftiert zu werden. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in der Slowakei in einem Flüchtlingslager, dessen Bezeichnung sie nicht kannte, untergebracht. Sie hielt sich in der Slowakei für die Dauer von 5 Tagen auf.
Am 09 08 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zahlreichen weiteren Personen von einem Schlepper mit einem LKW bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze gebracht.
Gegen 05 00 Uhr des 10 08 2006 überschritt die Beschwerdeführerin im Gemeindegebiet von Kittsee zwischen den Grenzsteinen XII/11 und XII/12 zu Fuß die österreichisch-slowakische Grenze. Um 05 05 Uhr des 10 08 2006 wurde sie von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres beobachtet, wie sie aus Richtung der österreichischen Staatsgrenze, und zwar dem Gelände zwischen den soeben angeführten Grenzsteinen, kam. Um 05 06 Uhr des 10 08 2006 wurde die Beschwerdeführerin von eben diesen Soldaten nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.
Am 10 08 2006, 08 30 Uhr, stellte die Beschwerdeführerin gegenüber Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See / Bezirkspolizeikommando Neusiedl am See einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der von Polizeibeamten am 10 08 2006 vorgenommenen Erstbefragung im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin - nach Schilderung ihres Reiseweges - an, dass sie nicht mehr in die Slowakei zurück wolle. Sie wolle zu ihrem Ehemann nach München, um in Frieden zu leben. Über den Stand des in der Slowakei eingeleiteten Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis. Sie gab weiters an, dass die Slowakei für sie nicht Europa sei und die Slowakei nicht schön und freundlich wäre. Dazu betonte sie ein weiteres Mal, auf keinen Fall dorthin zurück zu wollen.
Unmittelbar nach ihrem Aufgriff in Österreich gab die Beschwerdeführerin die falschen Personendaten ***, geb ***, an. Dies tat sie deswegen, weil sie nicht in die Slowakei zurückgebracht werden wollte. Sie erhoffte sich durch die Angabe falscher Personendaten, dass ihr dies bei diesem Vorhaben dienlich sein könnte. In der Slowakei gab die Beschwerdeführerin zuvor aus eben denselben Grund den Falschnamen ***, geb ***, an.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Slowakei aufgrund ihres Asylantrages von der zuständigen slowakischen Behörde erkennungsdienstlich behandelt. Ihre erkennungsdienstlichen Daten wurden von der Slowakei im Eurodac-System unter der Eurodac-ID SK*** unter Hinweis auf den Asylantrag vom 07 08 2006 und den Ort der Antragstellung (Adamov-Beli) gespeichert. Nachdem die Beschwerdeführerin noch am 10 08 2006 nach ihrer Einreise nach Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde und von Polizeibeamten mit den erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin eine edv-unterstützte Anfrage an das Eurodac-System vorgenommen wurde, wurden die von der Slowakei gespeicherten Daten am 10 08 2006, 11 15 Uhr, an den die Anfrage durchführenden Polizeibeamten beauskunftet.
Unmittelbar nach Vorliegen dieser Auskunft wurde von einem Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Journaldienstbeamter Herr ***), telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung, das bisherige Erhebungsergebnis sowie die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie im Zuge ihrer Erstbefragung nach Stellen des Asylantrages tätigte, zur Kenntnis gebracht. Seitens des Bundesasylamtes wurde angeordnet, dass die Vorführung vor das Bundesasylamt zu unterbleiben hatte und aufgrund des "Dublin-Bezuges" - womit gemeint war, dass es zur näheren Prüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des die Beschwerdeführerin betreffenden Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union kommen wird - die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorzuführen sei. Die Vorführung der Beschwerdeführerin vor das Bundesasylamt unterblieb daher.
Mit Bescheid vom 10 08 2006, Zl ***-2006, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 AVG die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 sowie ihre anschließende Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10 08 2006, 13 05 Uhr, durch persönliche Übergabe ausgefolgt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Die Beschwerdeführerin wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ersuchte mit Schreiben vom 16 08 2006 die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die notwendigen Veranlassungen für die Rückstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei zu treffen, wobei die Bezirkshauptmannschaft auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinwies.
Am 16 08 2006 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14 08 2006 sog "Dublin-Konsultationen" mit der Slowakei (sohin ein Schriftverkehr zur Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des die Beschwerdeführerin betreffenden Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union) geführt wurde. Eine Abschrift dieser Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG 2005 übermittelte das Bundesasylamt noch am 16 08 2006 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05 09 2006, Zl ***EAST-Ost, der am 06 09 2006 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, wurde der von ihr gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Prüfung ihres Antrages die Slowakei zuständig sei. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Die Erlassung dieses Bescheides wurde vom Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 07 09 2006 mitgeteilt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Ausweisung durchsetzbar war.
Am 12 09 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Mitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ein, wonach die zuständige slowakische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin in die Slowakei zustimmte.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Aufschiebende Wirkung wurde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung nicht zuerkannt.
Während der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft erklärte sich der iranische Staatsangehörige Herr ***, geb ***, bereit, die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens bei sich wohnen zu lassen. Herr *** und die Beschwerdeführerin kannten einander bis zum Zeitpunkt der am 18 09 2006 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Verfahren zur Zl E 166/10/2006047 stattgefundenen mündlichen Verhandlung jedoch nicht.
Herr *** stellte am 04 06 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997, die für die Dauer des Asylverfahrens gültig ist. Sein Asylantrag wurde in I Instanz abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung erlassen. Diese Verfahren sind seit 24 03 2005 im Stadium des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Herr *** hat in einer Privatunterkunft in ***, Unterkunft genommen. Diese Wohnung wurde von ihm selbst angemietet. Er kommt für die Miete selbst auf. Herr *** bestreitet seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen der Caritas in der Höhe von etwa 600 Euro monatlich sowie zusätzlichen 200 Euro monatlich aus Gelegenheitsarbeiten. Für den Unterhalt der Beschwerdeführerin würde Herr *** nicht aufkommen. Diese Unterhaltsleistung würde ihr Ehegatte übernehmen.
Herr *** hat weder zur Beschwerdeführerin noch zu deren Ehegatten nähere Beziehungen. Der Kontakt zwischen ihm und diesen Personen wurde so hergestellt, dass Verwandte des Herrn ***, die in Deutschland leben und die Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin kennen, Herrn *** telefonisch verständigt haben, dass ein Mitglied der Bekannten seiner Familie zu ihm kommen werde. Gleichzeitig wurde er gebeten, dieser Person, die ihn in Österreich aufsuchen werde, zu helfen. Herr *** kannte bis zu dieser Zeit weder die Beschwerdeführerin noch ihren Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine eigene Unterkunft. Im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich hatte sie 100 Euro an Barmittel. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Ihr Ehegatte lebt in München und reist zeitweise nach Österreich als Tourist ein. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich bislang keiner beruflichen Tätigkeit nach. Ihr Reiseziel ist Deutschland, weil sie bei ihrem Gatten leben möchte. Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Verfahren zur Zl E 166/10/2006047 trotz Vorliegen einer Ausweisung in die Slowakei nicht bereit, freiwillig in dieses Land zurückzukehren.
Mit Bescheid vom 19 09 2006, Zl ***/06, der dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 25 09 2006 auf dem Postweg und dem Bundesasylamt per Telefax am 22 09 2006, 09 14 Uhr, zugestellt wurde, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05 09 2006, Zl ***EAST-Ost, Folge und behob diesen Bescheid. Dieser Umstand wurde der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See allerdings weder vom Bundesasylamt noch vom Unabhängigen Bundesasylsenat unverzüglich mitgeteilt. Erst mit Schreiben vom 10 10 2006 teilte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit, dass das gegen die Beschwerdeführerin nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 eingestellt wurde.
Am 21 09 2006 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des UBAS per E-Mail ein Entwurf des Bescheides vom 19 09 2006 übermittelt. Zu dieser Zeit war dieser Entscheidungsentwurf aber vom zuständigen Mitglied des UBAS nicht genehmigt. Die Übermittlung des Bescheidentwurfes sollte nur zur Information über die mögliche folgende Bescheidzustellung dienen.
Nach der am 25 09 2006 erfolgten Übermittlung einer Kopie der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland überprüfte erstere die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See verifizierte, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich vom Unabhängigen Bundesasylsenat behoben wurde, verfügte sie noch am 25 09 2006 die Enthaftung der Beschwerdeführerin, die am 25 09 2006, 16 00 Uhr, durchgeführt wurde.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes durch den UBAS das Asylverfahren zugelassen sei und derzeit ein Ausweisungsverfahren nicht mehr anhängig sei. Sie sei nunmehr rechtmäßig aufhältig. Ob in Zukunft wieder ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werde, stehe nicht fest und sei für die gegenständliche Anhaltung irrelevant, weil lediglich ein aktuelles Ausweisungsverfahren gesichert werden könne. Darüber hinaus verbiete § 80 Abs 5 FPG ihre weitere Anhaltung in Schubhaft, weil der UBAS weder eine zurück- noch abweisende Entscheidung erlassen habe. Überdies sei die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, ihre Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des UBAS vom 19 09 2006 für rechtswidrig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 02 11 2006 dehnte die Beschwerdeführerin (noch innerhalb der in § 67c Abs 1 AVG festgesetzten sechswöchigen Frist) ihre Schubhaftbeschwerde dahingehend aus, dass auch der vor Zustellung des Bescheides des UBAS liegende Zeitraum ab 21 09 2006 (ab dem Zeitpunkt, in dem ihrem Vertreter die "Absichtserklärung" des UBAS zuging) von der Schubhaftbeschwerde erfasst sei, weil nicht angenommen werden könne, der UBAS werde die "vorab" mitgeteilte Ansicht nochmals überdenken und widerrufen. Mit dieser "Vorab"-Versendung sei bereits festgestanden, dass die Ausweisung unterbleiben würde, weshalb auch unzulässig gewesen sei, die Schubhaft weiter aufrechtzuerhalten.
Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, im weiteren Verfahren jedoch die Schubhaft mit Schriftsatz vom 07 11 2006 verteidigt und die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz von Kosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 13 Abs 2, § 31 Abs 1, § 76 Abs 2 Z 4, Abs 3, Abs 5 und Abs 7, § 77 Abs 1, § 80 Abs 1, Abs 2 und Abs 5, § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 5, § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2 bis Abs 4, § 13, § 27 Abs 1 Z 1 Abs 2 bis Abs 4, Abs 6 und Abs 7, § 28 Abs 1, § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4, § 36 Abs 1 und Abs 4 und § 41 Abs 3 AsylG 2005 lauten:
"(1) [...].
(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) [...]."
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) [...].
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1.
[...],
4.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [...]
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) [...].
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) [...].
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) [...]"
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]."
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[...].
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu."
"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. [...].
(2) Die Behörde hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. wegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist oder
3. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
(4) Ein gemäß Abs 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs 1 Z 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem unabhängigen Bundesasylsenat seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(5) [...].
(6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.
(7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
(8) [...]."
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) [...]."
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1.
[...]
4.
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder
5. [...]."
"(1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) [...].
(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) [...]."
"(1) [...].
(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) [...]."
Zur Beweiswürdigung:
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da dies der Fall war, unterblieb im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die sonstigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der bisherigen Verfahrensabläufe, beruhten auf den nachvollziehbaren Inhalten der unbedenklichen im Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erliegenden Urkunden sowie der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Verfahren E 166/10/2006047 eingeholten Stellungnahme des Unabhängigen Bundesasylsenates. In überwiegendem Maße wurde von der Beschwerdeführerin kein der Aktenlage entgegenstehendes Vorbringen erstattet oder sogar der aus der Aktenlage ersichtliche Sachverhalt bestätigt. Im Weiteren wird daher nur noch auf sonstige für die Beweiswürdigung relevante Umstände eingegangen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhte auf ihren eigenen Angaben im Zusammenhalt mit der von ihr vorgelegten Kopien der oben näher bezeichneten Urkunden sowie der im Zuge der mündlichen Verhandlung, die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland im Verfahren E 166/10/2006047 durchgeführt wurde, von ihrem Ehegatten beigebrachten Originalen einzelner dieser Dokumente. Dass die Identität der Beschwerdeführerin letztlich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht mit Sicherheit, sondern nur als wahrscheinlich festgestellt werden konnte, beruhte darauf, dass auf dem vorgelegten Personalausweis ein Foto angebracht war, das ein Kleinkind zeigte, anhand dessen die Beschwerdeführerin nicht identifiziert werden konnte, sowie weiters auf Grund des Umstandes, dass es auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das sich großteils als zutreffend erwies, nicht erforderlich war, unter Zuhilfenahme einer fachkundigen Person die Echtheit der vorgelegten Dokumente zu überprüfen oder eine Überprüfung auf Fälschungsmerkmale vorzunehmen. Jedoch ging der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland auf Grund des Umstandes, dass keine Fälschungsmerkmale augenfällig waren und den nicht unglaubwürdigen Angaben des Herrn *** (im Verfahren Zl E 166/10/2006047 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) davon aus, dass die nunmehr zuletzt von der Beschwerdeführerin angeführten Personendaten ihre tatsächliche Identität mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wiedergeben.
Die Art der Beziehung der Beschwerdeführerin zu Herrn *** konnte anhand der Angaben eben dieser beiden Personen festgestellt werden. Sowohl Herr *** als auch die Beschwerdeführerin gaben übereinstimmend (im Verfahren Zl E 166/10/2006047 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) an, einander nicht gekannt und noch nie gesehen zu haben. Weiters bestätigten beide, dass bislang keinerlei persönliche Bekanntschaft zwischen ihnen bestand, wobei Herr *** dazu ausführte, dass er auch den Ehegatten der Beschwerdeführerin bislang nicht kannte, sondern nur von seinen Verwandten, die in Deutschland leben und wiederum den Ehegatten der Beschwerdeführerin kannten, um Unterstützung gebeten wurde. Somit konnte bereits anhand der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden, dass entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde es sich bei ihrem Verhältnis zu Herrn *** nicht um eine Freundschaft im Sinne einer persönlichen Verbundenheit handelte, sondern um eine erst anlässlich der Schubhaft bzw der Vermeidung der Schubhaft hergestellte Bekanntschaft.
Die Umstände und die Daten betreffend der Zustellung des Berufungsbescheides des UBAS konnten anhand der vom UBAS bekannt gegebenen Vorgänge festgestellt werden. Der vom UBAS dargelegte Ablauf dieser Geschehnisse wurde von der Beschwerdeführerin weder bezweifelt noch sonst in Frage gestellt. Die genaue Zeit der Zustellung des Bescheides des UBAS an das Bundesasylamt beruhte auf einer diesbezüglichen unbedenklichen Mitteilung des Bundesasylamtes.
In der Sache selbst:
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII GP). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der in § 83 Abs 2 Z 2 FPG genannten einwöchigen Frist (und noch vor Entscheidung über die Beschwerde) bereits enthaftet worden war, war es mangels andauernder Haft nicht erforderlich, einen Ausspruch nach § 83 Abs 4 FPG zu tätigen.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen, soweit es die Anhaltung ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem Bundesasylamt betrifft, somit ab 22 09 2006, 09 14 Uhr, im Recht. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05 09 2006, womit ihr Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, sowie festgestellt wurde, dass für die Behandlung ihres Antrages die Slowakei zuständig sei und sie in die Slowakei ausgewiesen wurde, wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat behoben. Die zeitlich erste Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte am 22 09 2006, 09 14 Uhr (an das Bundesasylamt, das gemäß § 67b Z 1 AVG, der gemäß Art II Abs 2 Z 43a EGVG auf das Verfahren vor dem UBAS, anzuwenden ist, Partei des Berufungsverfahrens ist), weshalb dieser Bescheid erstmals zu dieser Zeit rechtlich existent wurde.
Nach Erlassung dieses Bescheides stand fest, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen und gemäß § 13 AsylG 2005 ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 ist ein nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitetes Ausweisungsverfahren (was hier vorlag) einzustellen, wenn das Asylverfahren zugelassen wird, wobei diese Verfahrenseinstellung gemäß § 27 Abs 7 AsylG 2005 auch der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen ist. Ungeachtet dessen, dass gemäß § 27 Abs 6 AsylG 2005 die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens einer späteren Wiedereinleitung eines solchen nicht entgegen steht und auch die Zulassung eines Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht (§ 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005), war ein Ausweisungsverfahren im Zeitraum ab Zustellung des Bescheides des UBAS nicht mehr zulässigerweise anhängig und dessen allfällige Wiedereinleitung nicht gewiss. Somit konnte nicht davon gesprochen werden, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft noch weiterhin der Sicherung eines zulässigerweise anhängigen Ausweisungsverfahrens oder der Abschiebung aufgrund der bis Erlassung des Bescheides des UBAS durchsetzbaren Ausweisung dienen konnte. Darüber hinaus gestattet § 80 Abs 5 FPG die weitere Aufrechterhaltung einer Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur, wenn der UBAS eine zurück- oder abweisende Entscheidung trifft, was aber hier nicht der Fall war, weil der UBAS den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes (ersatzlos) aufhob.
Dass die Asylbehörde entgegen ihrer Verpflichtung die Fremdenpolizeibehörde nicht vom weiteren Verfahrensgang verständigte, mag zwar dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht subjektiv vorwerfbar sein, änderte aber nichts daran, dass die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ab Erlassung des aufhebenden UBAS-Bescheides nicht mehr zulässig und daher rechtswidrig war, woran auch das Vorbringen der belangten Behörde, dass eine tägliche Abfrage des EKIS zum Verfahrensstand der von der Asylbehörde geführten Verfahren uneffizient und praktisch nicht durchführbar wäre und den Eintragungen im EKIS auch keine Qualität von Rechtsquellen zukäme, nichts ändert.
Da sich die Anhaltung der Beschwerdeführerin ab Erlassung des Bescheides des UBAS als rechtswidrig erwies, war der Beschwerde Folge zu geben und die Anhaltung der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig zu erklären, wobei auf allfällige für die tatsächliche Vornahme der Enthaftung erforderliche Formalitäten keine Rücksicht zu nehmen war, weil die Enthaftung nicht umgehend nach Erlassung des Bescheides des UBAS veranlasst wurde.
Hingegen war die Beschwerde für den vor 22 09 2006, 09 14 Uhr, gelegenen Beschwerdezeitraum abzuweisen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass bereits ab jener Zeit, zu der ihrem Vertreter der Entwurf eines Berufungsbescheides des UBAS zukam, festgestanden habe, dass ihre Ausweisung unterbleiben werde, wird nicht beigepflichtet. Dies würde nämlich bedeuten, dass einem bloßen - nicht genehmigten - Bescheidentwurf jene Rechtswirkungen beigemessen werden würde, die der Bescheid selbst entfaltet. Gerade diese Rechtswirkungen werden einem bloßem Bescheidentwurf aber nach der hL und Rsp nicht zuteil, weil es sich dabei um einen sog Nicht-Akt handelt. Würde man die weiter geäußerte Ansicht der Beschwerdeführerin teilen, würde jede Mitteilung einer Behörde über eine beabsichtigte künftige Art der Entscheidung bereits Bindungswirkungen entfalten und somit die eigentliche Entscheidung vorweg nehmen. Dies entspricht aber nicht der geltenden Rechtslage. Somit kam der informellen Information des Vertreters der Beschwerdeführerin über einen Bescheidentwurf nicht mehr rechtlicher Gehalt zu als er eben in der Information über die beabsichtigte weitere Vorgangsweise selbst lag. Dadurch wurde aber keinesfalls eine Bindung des tatsächlich zur Entscheidung berufenen Organs hervorgerufen, der nach reiflicher Überlegung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls oder nach allfälligen weiteren Erhebungen auch bis zur endgültigen Genehmigung der Erledigung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Das Ausweisungsverfahren war daher bis zur rechtlichen Existenz des Bescheides des UBAS jedenfalls noch zulässigerweise anhängig, weshalb es auch durch Schubhaft gesichert werden durfte.
Auf das Vorbringen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen wäre, musste nicht mehr eingegangen werden, weil sich dieses Vorbringen nur auf die Zeit ab Erlassung des Bescheides des UBAS bezog und die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt ohnedies aus anderen Gründen für rechtswidrig erklärt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diesem Vorbringen keinesfalls Berechtigung zugekommen wäre, wenn es sich auch auf den davor liegenden Zeitraum bezogen hätte, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend machte, die eine Änderung der Umstände gegenüber jenen, wie sie vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland seiner Entscheidung vom 18 09 2006, Zl E 166/10/2006047/014, zugrunde gelegt wurden, herbeigeführt hätten.
Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die analoge Anwendung des § 50 VwGG, der für das Verfahren vor dem VwGH festlegt, dass in jenen Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hat, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre, wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren wegen Schubhaftbeschwerden abgelehnt (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S 89, FN 158). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 05 09 2002, Zl 2001/02/0209, (dessen Ausführungen mangels einer inhaltlichen Änderung im FPG gegenüber dem FrG 1997 auch Gültigkeit für die Rechtslage nach dem FPG haben) ausdrücklich aus, dass im Falle von Schubhaftbeschwerden § 79a Abs 2 und Abs 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind. Da im gegenständlichen Fall keiner der Parteien gänzlich obsiegte, war keiner Partei Kostenersatz zuzusprechen, weshalb ein Ausspruch über den Ersatz von Kosten zu unterbleiben hatte.