RS UVS Burgenland 2007/11/26 166/10/07025

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Veröffentlicht am 26.11.2007
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Rechtssatz

Würde man, so wie dies die belangte Behörde (und offenbar auch das Bundesasylamt) tat, den in der Slowakei gestellten Asylantrag als für ein österreichisches Asylverfahren gänzlich irrelevant ansehen, so würde es im Belieben der österreichischen Behörden stehen, ihre nach der Dublin II-Verordnung bestehende Pflicht zur Prüfung des Asylantrages gänzlich zu unterlaufen. Nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts ist es aber geboten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Vorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsvorschriften beanspruchen, insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als Gemeinschaftsrecht entgegen stehendes innerstaatliches Recht nicht anzuwenden ist bzw. innerstaatliches Recht soweit als möglich im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auszulegen.

Schlagworte
Zuständigkeit nach der Dublin II-Verordnung; Entstehen der Pflicht des zuständigen Staates zur Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages, effet utile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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