Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 16 06 2006 eingelangte Beschwerde vom 16 06 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn *** (alias: ***), geboren am ***, moldawischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion
***, vertreten durch Frau ***, pA ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See seit 28 04 2006 zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die Verhängung der Schubhaft gegen Herrn *** (alias: ***) und die Anhaltung des Herrn *** (alias: ***) in Schubhaft von 28 04 2006 bis zum Entscheidungszeitpunkt für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand und von 13 Euro für Stempelgebühren zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Aufgrund des Ergebnisses seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (und seiner eigenen Angaben) steht hingegen fest, dass er bereits in Österreich den Aliasnamen *** benutzte. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Reisepass und auch kein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität. Seinen Angaben zufolge hat er noch nie einen Reisepass besessen.
Am 15 10 2005 stellte der Beschwerdeführer in der Slowakei einen Asylantrag. Er wurde daraufhin von der zuständigen slowakischen Behörde im Lager "Adamov" untergebracht. Dort hielt er sich bis zum 19 10 2005 auf.
Am 19 05 2005 reiste der Beschwerdeführer erstmals unrechtmäßig nach Österreich ein. Er verfügte zu dieser Zeit weder über einen Reisepass noch über eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Den Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei kannte er zu dieser Zeit nicht.
Am 20 05 2005 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag. Das diesbezügliche Verfahren wird beim Bundesasylamt unter der Zl *** geführt und wurde bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge verließ er zuletzt am 24 04 2006 sein Heimatland Moldawien. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch vor diesem Tag Österreich verlassen hatte. Mit Hilfe eines Schleppers, den er etwa einen Monat vor seiner letzten Ausreise aus Moldawien kennen gelernt hatte, reiste der Beschwerdeführer in einem LKW bis kurz vor Österreich. In einem dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Land musste er in einen Güterzug, der nach Österreich fuhr, umsteigen. Im Zuge der Kontrolle dieses Güterzuges am 28 04 2006 um 11 45 Uhr durch Polizeibeamte der Grenzpolizeiinspektion Bruckneudorf wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof Parndorf entdeckt und festgenommen. Er befand sich zu dieser Zeit noch im Waggon mit der Nr 5958933-9, auf dem Holz aufgeladen war. Der vom Beschwerdeführer benutzte Güterzug hielt zwischen Bratislava und Parndorf nicht an, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 28 04 2006 von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist ist. Zu dieser Zeit verfügte er weder über ein Reisedokument noch über Aufenthalts- oder Einreiseberechtigungen für Österreich. Der Grenzkontrolle stellte er sich nicht.
Um 13 45 Uhr des 28 04 2006 stellte der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde in weiterer Folge von österreichischen Polizeibeamten erkennungsdienstlich behandelt. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er im Eurodac-System bereits gespeichert worden war.
Aufgrund seines am 15 10 2005 in der Slowakei gestellten Asylantrages wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen slowakischen Behörde erkennungsdienstlich behandelt und im Eurodac-System unter der Eurodac-ID SK*** gespeichert. Darüber hinaus wurde er unter der Eurodac-ID AT*** bereits früher von Österreich, uzw dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in diesem System gespeichert. Der aufgrund von Polizeibeamten am 28 04 2006 durchgeführten Abfrage im Eurodac-System erteilten Auskunft war auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich am 20 10 2005 einen Asylantrag gestellt hatte und unter der AIS-Zahl (AIS = Asylwerberinformationssystem) unter dem Namen *** registriert ist.
Eine Abfrage im Asylwerberinformationssystem (AIS) mit den letztgenannten Daten wurde laut Fremdenpolizeiakt aber weder von den ersteinschreitenden Polizeibeamten noch der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See getätigt.
Um 15 05 Uhr des 28 04 2006 wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Güterzug, der von der Slowakei kam und ohne anzuhalten bis Parndorf fuhr, nach Österreich einreiste sowie dass der Beschwerdeführer 60 slowakische Kronen bei sich hatte und ein "Eurodac-Treffer Fall" vorlag, von Polizeibeamten dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (Journaldienstbeamter: Herr ***), mitgeteilt. Dieser bestätigte gegenüber den Polizeibeamten, dass ein "Dublin-Bezug" vorliegen würde, womit offensichtlich gemeint war, dass es zu einer näheren Überprüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union kommen werden wird, und gab weiter an, dass der gegenständliche Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mitgeteilt werden möge. Weiters ordnete er an, dass der bisherige Akt dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, per Telefax oder E-Mail übermittelt werden sollte.
Mit Bescheid vom 28 04 2006, Zl ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See daraufhin gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie eine anschließende Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28 04 2006 um 16 55 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.
Mit Schreiben vom 02 05 2006 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich um Vorbereitung der notwendigen Veranlassungen für die Rückübernahme des Beschwerdeführers in die Slowakei, wobei sie die Sicherheitsdirektion auf den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag hinwies.
Am 12 05 2006 wurde vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 36b AsylG 1997 ausgestellt. Dies wurde vom Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 15 05 2006 per E-Mail mitgeteilt.
Am 23 05 2006 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Mitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ein, aus der hervorging, dass das slowakische Amt der Grenz- und Fremdenpolizei der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch am selben Tag dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mitgeteilt.
In der Zeit von 02 06 2006 bis 08 06 2006 befand sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird nach den Bestimmungen des AsylG 1997 geführt. Sein Asylverfahren wurde am 12 05 2006 zugelassen. An diesem Tag wurde vom Bundesasylamt auch der Verfahrensstand im AIS geändert. Das Bundesasylamt führt jedenfalls seit 12 05 2006 und auch derzeit kein Ausweisungsverfahren.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Unter anderem wird vorgebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt zugelassen worden und noch nicht abgeschlossen sei. Der Entzug der persönlichen Freiheit widerspreche daher jedenfalls dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Weiters seien selbst bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG die dort genannten Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nicht erfüllt.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Schubhaft verteidigt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 31 Abs 1, § 76 Abs 2, Abs 3 und Abs 7, § 77 Abs 1, § 82 Abs 1,
§ 83 FPG, § 75 Abs 1 und Abs 2 AsylG 2005, § 5, § 5a Abs 1, § 8
Abs 1, Abs 2, § 19 Abs 2, § 30, § 36b Abs 1 und Abs 2 AsylG 1997 lauten:
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) [...].
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [...]
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]"
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) Alle am 31 Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31 Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31 Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl Nr 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31 Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs 1
Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31 Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs 1.
(3) [...]."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr 343/2003 (EG) des Rates vom 18 Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr 343/2003 (EG) des Rates vom 18 Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist."
§ 5a AsylG 1997:
"(1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.
(2) [...]."
"(1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
(3) [...]."
"(1) [...].
(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.
(3) [...]."
"(1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.
(4) Nach Abs 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig."
§ 36b AsylG 1997:
"(1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
§ 32 Abs 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
(3) [...]."
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass nach Zulassung seines Asylverfahrens neuerlich ein Bescheid, womit die Anhaltung in Schubhaft hätte angeordnet werden müssen, erlassen werden hätte müssen, damit seine Anhaltung in Schubhaft zulässig wäre, ist dem entgegen zu halten, dass sich derartiges aus dem FPG nicht ergibt. Weshalb die Rechtswirkungen des Schubhaftbescheides vom 28 04 2006 mit Zulassung des Asylverfahrens geendet hätten, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Es ergibt sich aber aus keiner gesetzlichen Vorschrift (insbes auch nicht aus dem FPG), dass durch die Zulassung eines Asylantrages die Rechtswirkungen eines die Schubhaft anordnenden Bescheides von Gesetzes wegen wegfallen würden.
Zum Beschwerdegegenstand ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar im Antragsteil beantragte, seine Festnahme für rechtswidrig zu erklären, jedoch zu den Umständen seiner Festnahme, die noch vor Schubhaftverhängung erfolgte und mit dieser nicht in Zusammenhang stand, überhaupt keine Ausführungen vorhanden waren. Vielmehr ergab sich aus dem Inhalt des gesamten Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm gewählten Bezeichnung "Festnahme" in Wahrheit die Verhängung der Schubhaft samt Vollstreckungsakt, der aber im gegenständlichen Fall nicht losgelöst von der Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft zu beurteilen war, meinte.
Die Verhängung der Schubhaft und bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erwies sich letztlich, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war, aus nachstehenden vom Beschwerdeführer - wenn auch nur kursorisch und am Rande - aufgezeigten Gründen als rechtswidrig, wobei eben diese Gründe auch die Unzulässigkeit der weiteren Anhaltung begründeten:
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 20 10 2005 in Österreich einen Asylantrag. Aufgrund dieses Antrages vom Bundesasylamt wurde ein Asylverfahren nach den damals geltenden Bestimmungen des AsylG 1997 eingeleitet. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31 12 2005 anhängigen Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland an das Bundesasylamt ergab, dass das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren unter Einbeziehung des von ihm am 28 04 2006 gestellten Asylantrages vom Bundesasylamt tatsächlich nach den Bestimmungen des AsylG 1997 geführt wird. Somit war es von vornherein denkunmöglich, dass eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden wird, weil infolge dessen, dass sein Verfahren nicht nach den Bestimmungen des AsylG 2005, sondern des AsylG 1997 geführt wird, nur eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 (insbes gemäß § 5a Abs 1 oder § 8 Abs 2 AsylG 1997) in Betracht kommt. Nach § 76 Abs 2 FPG darf gegen einen Asylwerber, der der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war als auch derzeit ist, Schubhaft aber nur zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verhängt werden. Die Sicherung eines Ausweisungsverfahrens, das nach dem AsylG 1997 geführt wird, sieht § 76 Abs 2 FPG nicht vor (vgl dazu auch VwGH v 25 04 2006, 2006/21/0039).
Nun wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall die Schubhaft in einem Eilverfahren (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG) angeordnet wurde und sich die Verhängung der Schubhaft bei begründeter Annahme und hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein Ausweisungsverfahren nach § 10 AsylG 2005 geführt und eine solche Ausweisung erlassen werden wird, (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als zulässig hätte erweisen können. Jedoch lagen bereits vor Schubhaftverhängung konkrete Hinweise für das Gegenteil vor, die die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch vor Verhängung der Schubhaft (auch wenn diese im Mandatsverfahren erfolgt) zur Abklärung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft hätten veranlassen müssen. Dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG grundsätzlich (die Ausnahmen sind hier nicht weiter relevant) mittels Mandatsbescheid, somit ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren, zu verhängen ist, bedeutet nämlich nicht, dass vor Anordnung der Schubhaft notwendige und erforderliche Klärungen des Sachverhaltes gänzlich unterbleiben dürfen. Im Rahmen der gebotenen Eile des Mandatsverfahrens hat die schubhaftverhängende Behörde den für die Anordnung der Schubhaft entscheidungswesentlichen Sachverhalt so umfassend als innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist möglich ins Klare zu bringen, um abzuklären, ob die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft überhaupt zulässig ist und ausreichend Gründe dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen.
Nun ging aber im vorliegenden Fall aus dem noch vor Schubhaftverhängung vorliegenden Abfrageergebnis im Eurodac-System hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 20 10 2005 in Österreich beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag gestellt hatte. Weiters war aus eben diesem Abfrageergebnis ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im AIS (Asylwerberinformationssystem), zu dem sowohl die erhebenden Polizeibeamten als auch die belangte Behörde Zugang hat, bereits unter der Zl *** mit Namen *** gespeichert ist. Dass es sich dabei trotz unterschiedlicher Namen um dieselbe Person handelte, ergab sich aus dem Ergebnis des Abgleiches der Fingerabdrücke, die übereinstimmend waren. Dass der Beschwerdeführer bereits am 20 05 2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte und auch den Namen *** benutzte, hat er überdies in seiner Einvernahme vom 28 04 2006, die von Polizeibeamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See noch vor Schubhaftverhängung durchgeführt wurde, wobei das Einvernahmeprotokoll der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vor Schubhaftverhängung zur Verfügung stand, selbst zugestanden. Dennoch hat es die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vor Schubhaftverhängung unterlassen, die ihr - auch unter Berücksichtigung der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit möglichen - entsprechenden Abfragen im AIS (dh mit diesen weiteren Daten) durchzuführen und weiterführende Klärungen, falls erforderlich unter Einbeziehung des Bundesasylamtes, bei dem laut Aktenlage auch ein Journaldienst eingerichtet ist, vorzunehmen.
Infolge der oben genannten bereits vor Verhängung der Schubhaft vorgelegenen konkreten Hinweise, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 75 AsylG 2005 eben nicht nach dem AsylG 2005, sondern nach den Bestimmungen des AsylG 1997 geführt werden wird, konnte nicht mehr davon gesprochen werden, dass begründete Annahme vorhanden war, es werde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden. Somit erwies sich nicht nur die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab einer bestimmten Zeit, sondern auch bereits die Verhängung der Schubhaft sowie seine Anhaltung von Beginn an als rechtswidrig.
Da die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG nur der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 dienen dürfte, die Erlassung einer solchen aber denkunmöglich ist, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG 1997 geführt wird und daher allenfalls nur Ausweisungen nach diesem Gesetz in Betracht kommen, lagen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vor.
Darüber hinaus teilte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde, für ihn eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde sowie seitens der Asylbehörde kein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Somit wäre es auch keinesfalls zulässig, ein derzeit gar nicht geführtes und auch nicht absehbar einzuleitendes Ausweisungsverfahren durch Schubhaft zu sichern, wobei darüber hinaus auch noch darauf hinzuweisen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Zulassung seines Asylverfahrens rechtmäßig ist.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass eine gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängte Schubhaft nach § 80 Abs 5 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten darf, eine solche Entscheidung noch nicht vorliege und nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine solche nicht innerhalb von sechs Monaten ergehen werde, ist auszuführen, dass die Dauer einer Schubhaft gesondert von der Zulässigkeit einer Schubhaft zu beurteilen ist. Ist - so wie hier - die Anhaltung in Schubhaft überhaupt unzulässig, so stellt sich die Frage nach der Dauer einer Schubhaft nicht mehr. Wenn die belangte Behörde weiter vorbringt, dass ihrer Ansicht nach der Zweck der Schubhaft nach wie vor erreicht werden kann, so verkennt sie den Zweck derselben. Gemäß § 76 Abs 2 FPG darf - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - Schubhaft nur zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (allenfalls zur Sicherung einer Abschiebung, was hier aber nicht relevant ist) verhängt und aufrecht erhalten werden. Gerade dieser Zweck kann aber, wie oben dargelegt, nicht erreicht werden. Die Sicherung eines "bloßen" Asylverfahrens, ohne dass ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgeführt wird, ist nach § 76 Abs 2 FPG kein vom Gesetz anerkannter und zulässiger Zweck einer Schubhaft.
Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass es keine ausdrückliche Bestimmung gebe, wonach ein Asylwerber nach Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus der Schubhaft zu entlassen sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesasylamtes (ungeachtet dessen, dass festgestellt wurde, dass eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 ohnedies nicht in Betracht kommt) keine Erhebungen darüber geführt hat, ob nach Zulassung des Asylverfahrens (und somit ab Bestehen des rechtmäßigen Aufenthalts) des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt überhaupt noch gegen ihn ein Ausweisungsverfahren geführt wird. Eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ergab, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Im Übrigen wird die belangte Behörde auf § 21 Abs 1 AsylG 1997 hingewiesen.
Es war daher die Verhängung der Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht zulässig ist.
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers (das vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland hinsichtlich der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit bzw des Widerspruchs zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und einer UNHCR - Richtlinie nicht geteilt wird, vgl die im RIS zu dieser Problematik vom UVS Burgenland gespeicherten bereits früher ergangenen Entscheidungen) mangels weiterer Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht weiter einzugehen. Ebensowenig war eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs 1 FPG ausgereicht hätte, weil die Schubhaft bereits aus anderen Gründen rechtswidrig war. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatzaufwand sowie für Stempelgebühren gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.