TE OGH 1993/3/3 7Ob503/93

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Xenia B*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Dr.Helga B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Dezember 1992, GZ 1 R 611/92-218, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6.November 1992, GZ 4 P 54/87-215, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerberin verweigerte ihrem geschiedenen Gatten mit zwei Ausnahmen das mit Beschluß vom 16.12.1988 (ON 50) diesem an jedem ersten Freitag im Monat und jedem dritten Sonntag im Monat über einige Stunden untertags eingeräumte Recht, das gemeinsame Kind, die mj. Xenia B***** zu besuchen. Über Antrag des Vaters wurden über sie vier Beugestrafen (zuletzt mit Beschluß vom 22.11.1990 = ON 161) in der Gesamthöhe von S 55.000,-- rechtskräftig verhängt. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.1.1991 setzte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters wegen einer von ihm zu verantwortenden Tätlichkeit gegenüber der Mutter (ON 180) vorläufig, mit rechtskräftigem Beschluß vom 12.6.1992 (ON 209) für die Zeit bis Mitte Juli 1993 aus, um das Kind nicht weiter durch die Streitigkeiten der Eltern zu irritieren.

Am 2.11.1992 beantragte die Mutter, die Gerichtsbeschlüsse, mit denen die Verhängung von Beugestrafen angeordnet wurde, außer Kraft zu setzen, ihr also die Beugestrafen "wegen neu hervorgetretener Tatsachen" zu erlassen (ON 213). Es sei der Antragstellerin früher nicht gelungen, die Gründe, aus denen sie dem Vater zu Recht das Besuchsrecht verweigert habe, dem Gericht klarzumachen. Diese Gründe seien aber durch die ihr gegenüber begangene Tätlichkeit des Vaters bewiesen.

Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Die Mutter habe zuletzt am 18.11.1990 dem Vater das Besuchsrecht verweigert, der von der Mutter nunmehr herangezogene Vorfall vom 17.12.1990 stehe in keinem Zusammenhang mit den von ihr früher für die Verweigerung des Besuchsrechtes vom Gericht als nicht stichhaltig herangezogenen Gründen. Es sei aufgrund der weiterhin ablehnenden Einstellung der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu erwarten, daß sie dem Vater ab Juli 1993 wiederum bei der Ausübung des Besuchsrechtes Schwierigkeiten bereiten werde. Die Durchsetzung der Beugestrafen sei daher erforderlich, um den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen und auch, um dem künftigen Besuchsrecht des Vaters zum Durchbruch zu verhelfen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs.1 Z 2 AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (zuletzt 7 Ob 577/90 = EFSlg. 64.683 = RZ 1990/116 ua). Dies muß auch auf Anträge auf Außerkraftsetzung von bereits verhängten Ordnungsstrafen gelten.

Die Revisionsrekurswerberin gesteht offen zu, daß sie auch in Zukunft das Besuchsrecht in der rechtskräftig bewilligten Form dem Vater nicht einräumen will. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.1.1982 zu 6 Ob 511/82 (= EvBl. 1982/78) grundlegend zur Frage der Durchsetzung von Leistungsbefehlen nach § 19 AußStrG Stellung genommen. Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird und auch in Zukunft anzunehmen ist, daß der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird, oder wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder unverhältnismäßig und in diesem Sinn "untauglich" - erscheinen. Den Normen für das Außerstreitverfahren ist aber keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Im Exekutionsverfahren wird dies hinsichtlich Geldstrafen im § 359 Abs 2 EO geregelt. Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle können, da es sich hier ebenso wie bei den Zwangsmaßnahmen nach § 19 AußStrG um Beugestrafen handelt, auch auf gemäß § 19 AußStrG verhängte Zwangsmittel angewendet werden. Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe jedoch nicht zu Unrecht verhängt worden - die in dem Antrag vom 2.11.1992 geltend gemachten Umstände rechtfertigen keineswegs das dem Vorfall vom 17.12.1990 vorangegangene Verhalten der Mutter -, auch fiel die Pflicht zu ihrer Zahlung nicht nachträglich weg, weil das Besuchsrecht des Vaters nur für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wurde. Die von der Mutter geltend gemachten Umstände rechtfertigen damit keineswegs die Erlassung der über sie verhängten Beugestrafen. Vielmehr erscheinen Beugestrafen nach wie vor die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, den bewußten Ungehorsam der Mutter gegenüber den gerichtlichen Anordnungen zu brechen und eine auf das Kind rückwirkende Verschärfung der zwischen den Eltern fortbestehenden Gegensätzlichkeiten zu vermeiden. Es besteht sohin keine Ursache, die über die Mutter verhängten Beugestrafen nachzusehen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E33189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00503.93.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19930303_OGH0002_0070OB00503_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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