Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Gustav F*****, infolge Revisionsrekurses der eingeantworteten Erbin Rosa L*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 24. November 1992, GZ 5 R 333/92-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 31.August 1992, GZ A 344/90-26, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 31.August 1992, ON 26 dA, verwies das Erstgericht die erbserklärte Testamentserbin mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf das ihr im erblasserischen Testament vom 5.Oktober 1990 eingeräumte Wohnungsrecht in der im 1.Stock des Hauses Langenzersdorf, Friedhofstraße 28, gelegenen Wohnung auf den Rechtsweg (Punkt 9), weiters trug es die Berichtigung der unter einem bestimmten Gebühren und Barauslagen des Gerichtskommissärs der Testamentserbin binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung auf (Punkt 14). Gleichzeitig erließ es die Einantwortungsurkunde.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Punkte 9) und 14) dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der eingeantworteten Testamentserbin nicht Folge, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Erledigung des Punktes 9) des angefochtenen Beschlusses, dessen Wert 50.000 S übersteigt, unzulässig sei und der Revisionsrekurs gegen die Erledigung des Punktes 14) jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Testamentserbin, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
I.) Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Gebühren und Barauslagen des Gerichtskommissärs (Punkt 14) richtet, ergibt sich seine Unzulässigkeit aus § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG, welche Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs gilt (vgl MGA AußStrG2 § 14 aF E. 44 uva; zuletzt 6 Ob 663/88), und zwar auch für die Frage, wer die Gebühren dem Anspruchsberechtigten zu entrichten hat (vgl MGA AußStrG2, § 14 aF E 41. u.a.; zuletzt 7 Ob 557/78).
II.) Der gegen die Rekursentscheidung in Ansehung der Erledigung des Rekurses gegen Punkt 9) des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs hingegen ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Anmerkung
E34850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00512.93.0225.000Dokumentnummer
JJT_19930225_OGH0002_0020OB00512_9300000_000