TE OGH 1992/11/25 3Ob568/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Waltraut ***** O*****, infolge Revisionsrekurses des öffentlichen Notars Dr.Friedrich S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23.Juli 1992, GZ 22 R 306/92-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.März 1992, GZ 20 A 74/92-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß verminderte das Rekursgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs ***** für die Durchführung des Ausfolgungsverfahrens auf S 3.699,60; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Beschluß wurde dem Gerichtskommissär am 20.8.1992 zugestellt.

Der am 18.9.1992 überreichte Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist unzulässig und überdies verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekursfrist im Außerstreitverfahren beträgt nach § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Zwar bleibt es nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf ein Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Zahlungspflichtige durch eine Abänderung einen Nachteil erfahren würde (vgl GlUNF 5495).

Darüber hinaus aber betreffen den Kostenpunkt iS des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG alle Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind (EFSlg 39.763, EvBl 1953/497). Es ist dementsprechend auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Gebührenausspruch des Gerichtskommissärs unanfechtbar (EFSlg 55.619).

Der Revisionsrekurs war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Anmerkung

E31055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00568.92.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19921125_OGH0002_0030OB00568_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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