TE OGH 1992/11/26 8Ob650/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** mj. Sandra K***** und des am ***** mj. Benjamin K*****, beide vertreten durch die Mutter Bettina K***** , diese vertreten durch Dr.Thomas Zimmert und Dr.Elisabeth Zimmert, Rechtsanwälte in Neunkirchen, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Rekursgericht vom 20. Oktober 1992, GZ R 485/92-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 22. September 1992, GZ P 176/91-29, teilweise als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß ON 29 die Gebühren des dem Unterhaltsbemessungsverfahren zugezogenen Sachverständigen mit S 975,-- und sprach aus, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde.

Auf Grund Rekurses des Bundesschatzes hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde, als nichtig auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben die beiden mj. Unterhaltsberechtigten Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß als nichtig aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen, in eventu den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen. Sie behaupten die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, es gehe hier nicht um die Höhe der Sachverständigengebühren, sondern um deren Tragung.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs "über die Gebühren der Sachverständigen" jedenfalls unzulässig. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung gehören zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233 S 490 uva, zuletzt etwa 3 Ob 113/90). An der Unzulässigkeit ihrer Bekämpfung ändert es auch nichts, wenn die Nichtigkeit des Gebührenbemessungsbeschlusses geltend gemacht wird (6 Ob 287/61; 4 Ob 575-577/89; 2 Ob 591/90 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E30167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00650.92.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19921126_OGH0002_0080OB00650_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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