RS OGH 1990/10/24 9ObA269/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ABGB §1151 ID
AngG §23 IB

Rechtssatz

Die gesetzlichen Differenzierungen bei einzelnen Sonderregelungen lassen sich dahin verallgemeinern, daß es bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf einzelne von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige Ansprüche darauf ankommen sollte, wem der Grund für das Unterbleiben der Dienstleistung zugerechnet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Sphärentheorie, Einrechnung, Bemessung, Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Abfertigung, Urlaubsanspruch, Zurechnung, Dienstzeit, Karenzierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028378

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_009OBA00269_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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