RS OGH 1990/8/29 9ObA204/90, 8ObA2/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Norm

AngG §23 IC

Rechtssatz

Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen (vgl Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 204/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 204/90
    Veröff: JBl 1991,200 = SZ 63/143 = Arb 10891
  • 8 ObA 2/10t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 2/10t
    nur: Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen. (T1)

Schlagworte

Abfertigung, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Bemessung, Grundlage, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Gehalt, Lohn, Einrechnung, Anrechnung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten