Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Übernahme, Dienstvertragsübernahme, Arbeitsvertragsübernahme, Angestellte, Wechsel, Unternehmensübergang, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Betriebsnachfolger, Dienstzeit, Abfertigung, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Zusammenrechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028467Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00104_8900000_003