RS OGH 1989/6/14 9ObA104/89, 9ObA200/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 XII
AngG §23 IB
AngG §23 III

Rechtssatz

Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Übernahme, Dienstvertragsübernahme, Arbeitsvertragsübernahme, Angestellte, Wechsel, Unternehmensübergang, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Betriebsnachfolger, Dienstzeit, Abfertigung, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Zusammenrechnung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028467

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00104_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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