Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Berechnung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Umfang, AusmaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028404Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00100_8900000_001