RS OGH 1989/6/14 9ObA100/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB

Rechtssatz

Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Berechnung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Umfang, Ausmaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028404

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00100_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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