RS OGH 1989/6/28 9ObA154/89, 9ObA51/94, 8ObA242/94, 9ObA99/99w, 8ObA83/07z, 9ObA118/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

AngG §23 IA
AuslBG idF vor der Nov BGBl 1988/231 §29

Rechtssatz

Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung hat automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. In diesem Fall besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfertigung, soweit nicht der Arbeitnehmer die überwiegende Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 154/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 154/89
    Veröff: WBl 1990,22 = Arb 10811
  • 9 ObA 51/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 51/94
    Vgl; Beisatz: Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung bewirkt nur dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsverhältnisses den verwaltungsrechtlichen Erfordernissen der Beschäftigungsbewilligung angepaßt hat und mit dem Arbeitnehmer einen auf Dauer der Beschäftigungsbewilligung befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Sonst ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zu bewirken. (T1)
  • 8 ObA 242/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 242/94
    Vgl; nur: Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung hat automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. (T2) Beis wie T1
  • 9 ObA 99/99w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 99/99w
    Vgl
  • 8 ObA 83/07z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 83/07z
    Vgl aber; Beisatz: Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins zwar nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge (so schon 9 ObA 276/98y; 8 ObA 167/02w). (T3); Beisatz: Damit ist aber nichts über die Berechtigung des Dienstgebers ausgesagt, einen wegen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nichtigen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.(T4)
  • 9 ObA 118/08f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 118/08f
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nichts anderes kann für den Ablauf der Arbeitserlaubnis gelten. (T5)

Schlagworte

SW: Ausländerbeschäftigung, Ende, Auflösung, Angestellte, Auslaufen,ex lege, Verlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029423

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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