Rechtssatz
Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung hat automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. In diesem Fall besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfertigung, soweit nicht der Arbeitnehmer die überwiegende Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ausländerbeschäftigung, Ende, Auflösung, Angestellte, Auslaufen,ex lege, VerlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029423Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009