Norm
AngG §23 IARechtssatz
Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Abfertigung auch als einer Treueprämie, sie von Zufällen wie Erkrankung und dergleichen abhängig zu machen und sie zu versagen, wenn der Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sein bisheriges Entgelt zu erzielen. Auch hätten es Arbeitgeber auf diese Weise durch Zuwarten mit der Kündigung in der Hand, die Höhe der Abfertigung eines Langzeitkranken allmählich zu vermindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030328Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00324_8900000_001