Norm
AngG §23 IARechtssatz
Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis resultierenden Abfertigungsanspruches hinaus. Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Insolvenz, Konkurs, Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung, Vordienstzeiten, Einrechnung, Hinausschieben, Auflösung, Beendigung, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028377Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBS00006_8900000_001