RS OGH 1989/5/10 9ObS6/89, 9ObS11/89 (9ObS12/89), 9ObS27/89, 8ObS2/94, 8ObS17/95, 8ObS206/98x, 8ObS6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

AngG §23 IA
AngG §23 IC
ArbVG §3
IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Vorstandsmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis resultierenden Abfertigungsanspruches hinaus. Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 6/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObS 6/89
    Veröff: SZ 62/90 = ZAS 1989,205 (G Schima)
  • 9 ObS 11/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 11/89
    Vgl auch
  • 9 ObS 27/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 27/89
    Vgl
  • 8 ObS 2/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObS 2/94
    Veröff: SZ 67/43
  • 8 ObS 17/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 17/95
    Auch; nur: Bei Berechnung des gesicherten Anspruches ist nicht nur von den als Angestellter zurückgelegten Zeiten, sondern auch von dem letzten Entgelt vor der Vorstandsmitgliedschaft auszugehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObS 206/98x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
    Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten hat nur dann stattzufinden, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. (T3)
  • 8 ObS 6/07a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 6/07a
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof reduziert somit in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 (nunmehr: Z 4) IESG teleologisch dahin, dass Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen. (T4); Beisatz: Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung der Stellung als Organmitglied bzw als beherrschender Gesellschafter zugrundezulegen. (T5)
  • 8 ObS 2/08i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObS 2/08i
    Beis wie T4

Schlagworte

SW: Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Insolvenz, Konkurs, Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung, Vordienstzeiten, Einrechnung, Hinausschieben, Auflösung, Beendigung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028377

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBS00006_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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