Norm
ABGB §1151 IIRechtssatz
Das bloße Schweigen des Arbeitnehmer über Vordienstzeiten kann nicht als bewußte Irreführung bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne der §§ 870 und 871 ABGB qualifiziert werden, wenn eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur entsprechenden Fragestellung besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung, Einrechnung, Angestellte, Bekanntgabe, Mitteilung, Stillschweigen, Irrtumsanfechtung, List, Anfechtung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028323Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00314_8900000_001