RS OGH 1989/5/24 9ObS5/89, 8ObS206/98x, 8ObA92/01i, 9ObA67/18w

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Norm

AngG §23 IA
ArbVG §3

Rechtssatz

Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbestände des § 23 Abs 7 AngG werden wohl dadurch mehr als aufgewogen, daß als Bemessungsgrundlage für die auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten der erheblich höhere Vorstandsbezug herangezogen wird. Überdies wird der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes durch das Hinausschieben der Fälligkeit eher Rechnung getragen als durch die Auszahlung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 5/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObS 5/89
    Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377
  • 8 ObS 206/98x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
    nur: Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Überdies wird der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes durch das Hinausschieben der Fälligkeit eher Rechnung getragen als durch die Auszahlung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position. (T1)
  • 8 ObA 92/01i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 92/01i
    Ähnlich; Beisatz: Günstigkeitsvergleich für Vereinbarung über die Anrechnung der Zeiten als Heimarbeiter für das Arbeitsverhältnis ohne Auszahlung der Abfertigung. (T2); Veröff: SZ 74/157
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    nur: Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. (T3)

Schlagworte

Vorstandsmitglied, Anrechnung, Einrechnung, Vertrag, Vordienstzeiten, Dienstzeiten, Verlust, Entfall, Wegfall, Auflösung, Ende, Beendigung, Umwandlung, Wechsel, Gesamtbetrachtung, Berechnungsgrundlage, Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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