Norm
AngG §23 IARechtssatz
Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbestände des § 23 Abs 7 AngG werden wohl dadurch mehr als aufgewogen, daß als Bemessungsgrundlage für die auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten der erheblich höhere Vorstandsbezug herangezogen wird. Überdies wird der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes durch das Hinausschieben der Fälligkeit eher Rechnung getragen als durch die Auszahlung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorstandsmitglied, Anrechnung, Einrechnung, Vertrag, Vordienstzeiten, Dienstzeiten, Verlust, Entfall, Wegfall, Auflösung, Ende, Beendigung, Umwandlung, Wechsel, Gesamtbetrachtung, Berechnungsgrundlage, GrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018