Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Dkfm.Werner K***, Angestellter, Wr.Neudorf, Gaswerkgasse 5, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** Metallwaren AG, Berndorf, Leobersdorferstraße 26, vertreten durch Mag.Peter Klameth, Referent der Handelskammer Niederösterreich, Wien 1, Herrengasse 10, dieser vertreten durch Dr.Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 593.370,50 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.November 1988, GZ 34 Ra 109/88-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juli 1988, GZ 6 Cga 3533/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.569,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.928,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu entgegnen:
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zusätzlich wäre noch die Entscheidung RdW 1987, 205, zu nennen) gilt eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist. Nach § 15 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie ist es für die Anrechnung der für die Einstufung innerhalb der Verwendungsgruppen maßgeblichen Verwendungsgruppenjahre unerheblich, ob sie bei einem oder bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Die im Dienstvertrag des Klägers unter ausdrücklichem Hinweis auf die Einreihung in die Verwendungsgruppe V des Kollektivvertrages für Industrieangestellte und im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung vereinbarte "Anrechnung von 15 Verwendungsgruppenjahren" kann daher nur auf die Gehaltsregelung bezogen werden, für die auch bei anderen Arbeitgebern verbrachte "Verwendungsjahre" maßgeblich sind. Damit wurde der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt und bedurfte es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keines ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle (vgl. insbesondere RdW 1987, 205)
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18173European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00100.89.0614.000Dokumentnummer
JJT_19890614_OGH0002_009OBA00100_8900000_000