Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lienz der K. R. H. GmbH die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tischlerei auf Gst Nr XY, KG XY, nach Maßgabe der vorgelegten und genehmigten Projektunterlagen unter einer Reihe von Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn R. M., in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass die unter dem Punkt ?Flächenwidmung? angeführte Entfernung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lärmimissionen eines Gastgartenbetriebes sind zu prüfen und es sind erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben. Aufgrund der gesetzlich normierten Betriebszeitengarantie kann es sich dabei aber nur um andere als betriebszeiteneinschränkende Auflagen handeln. Im Übrigen kann aber aus dem Wortlaut des § 112 Abs 3 erster Satz GewO 1994 sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Betriebszeitengarantie geschlossen werden, dass eine Versagung eines dem ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.04.2005 erteilte der Bürgermeister von Innsbruck Herrn M. T. gemäß §§ 74, 77 und 359 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Blumenfachhandels im Anwesen XY unter verschiedenen Auflagen. Dagegen richten sich die Berufung von Frau C. K. und Frau I. C. K. Darin fragt Frau K. unter anderem, ob die Betriebszeiten auch für d... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Berufungswerber nunmehr geltend, dass ihm kein Zutritt zur Betriebsanlage gestattet wurde, dass diese im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, dass ein Anhörungsrecht der Gemeinde bei grenzüberschreitenden Immissionen bestehen würde und dass der Genehmigungsbescheid für die Grundstücksteilung rechtswidrig sei, so sind diese Einwendungen in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte darzulegen. Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.08.2004, Zl 2.1 B-301/04-17 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Jugendherberge (?M.?) auf dem Grundstück XY in XY gemäß §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn G. und J. S., XY vd Rechtsanwalt Dr. P. R., XY rechtzeitig Berufung und brachten darin vor wie folgt: "Im Rahmen des I.- instanzlichen Genehmigungsverfahrens wurde... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.10.2003, Zahl 2003/26/072-3, war der Berufung der Nachbarn Folge gegeben worden, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 05.06.2003, Zahl 2.1-1599/9, BA-131-2003, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Imst zurückverwiesen worden. Die Begründung: lautete im Wesentlichen dafür, dass die Projektsunterlagen für den Park... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der F. Vermietungs GmbH mit dem Sitz in W. die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Büro-, Personal- und Werkstättengebäudes auf der Gp XY der KG S. erteilt. Dabei wurden folgende technische Auflagen vorgeschrieben: 1. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen lärmerregende Arbeiten wie Trenn- und Schrubbschleifen, Hochdruckreinigen und Schlosserarbeiten im Freien nicht durchgeführt werden. 2. Bei Arbeiten jeglicher A... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der H. KG, Zweigniederlassung XY, die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmitteldiskontmarktes auf Gst Nr XY, KG XY, gemäß §§ 77 Abs 1, 359b Abs 1 Z 5 sowie 359 GewO iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter verschiedenen Auflagen erteilt. In Spruchpunkt B wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der auf den Parkplätzen anfallenden Niederschlagswässer und in Spruchpunkt C die nat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein der XY Versand GmbH und Co KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage. Die Betriebsanlage stellt sich als Anbau an die ?Tischlerei G.? dar und gliedert sich in vier Geschosse (Tiefgeschoß, Kellergeschoß, Erdgeschoß, 1. Obergeschoß). Die Betriebsanlage dient der Konfektion und dem Versand von pädagogischem Verbrauchsmaterial zur Schulung der manuellen Fähigkeit, d... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.07.2004, Zl 3.1-1364/02-A-25, wurde der J. M. T.-E. GmbH gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerung von inertem Aushub- und Abbruchmaterial auf jeweils einer Teilfläche der Gst Nr 778 und 793 sowie auf Gst Nr 794, alle KG N., unter verschiedenen Auflagen erteilt. In Spruchpu... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 04.12.2003, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingelangt am 09.12.2003, hat Herr H. D., XY, unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage (Gerberei) im Standort XY, beantragt. Über diesen Antrag wurde am 12.02.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Behörde einen gewerbetechnischen und wasserfachtechnischen Amtssachverständigen sowie einen brandschutztechnischen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre handelt es sich bei der Auflage um eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 555), welcher schon naturgemäß ein normativer Charakter zukommt, da sie ansonsten nicht pflichtbegründend sein könnte. Dass mit einer Auflage ein normkonformes Verhalten individuell vorgeschrieben wird, ist für individuelle Verwaltungsakte charakteristisch und bedeutet keinesfalls,... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.08.2003, Zahl 2.1 A-1480/19, wurde der D. Schlosshotel K. Dr. E. KEG, K., XY, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hotelanlage mit angeschlossenem Clubhaus in K. im Bereich der Grundstücke Nr XY und XY nach Maßgabe der beigeschlossenen Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen gemäß §§ 77 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 1 Abs 3 iVm §... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.08.2000, Zl 3.1-689/00, wurde der M.S.GmbH, 6112 Wattens, gemäß § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle auf Gst. xxxx/y KG Fritzens nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen unter diversen Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde laut erstinstanzlichem Akt keine Berufung erhoben. Mit E... mehr lesen...
Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Da der im vorliegenden Fall maßgebliche zweite Satz der Bescheidauflage ("Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen sind vor Beschädigung zu schützen. Aufstellungsorte müssen ausreichend gelüftet sein.") keinerlei Vorschreibung enthält, durch welche bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen eine "ausreichende" Belüftung der Aufstellungsorte von Gaszählern zu erwarten ist (zB durch näher konkretisierte Lüftungsöffnungen bestimmten Ausmaßes), fehlt dieser die fü... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P-Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte, (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) in der Zeit vom 8.2.1996 bis 6.8.1996 die entlang der östlichen Grundgrenze bestehende Mauer entgegen der Beschre... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gegenständlichen Bestrafung liegt die spruchgemäße Abweichung des baulichen Zustandes der Betriebsanlage (Nichterrichtung bzw Nichterhöhung einer Schallschutzwand, die der Abschirmung der hinter der Mauer gelegenen Liegenschaften vor dem von der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere von deren Kundenparkplatz, herrührenden Lärm dient) von jenem Zustand zugrunde, wie er in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides als Projektsbestandteil beschrieben worden i... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff "Auflage" ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu verstehen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Ihrem Wesen nach sind Auflagen pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben somit akzessorischen Charakter. Auflagen müssen insbesondere den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Gee... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Auflage" entstammt dem Zivilrecht. Lautet ein Auflagenpunkt eines Bewilligungsbescheides so, daß lärmerzeugende Reparaturen, welche sich von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Straßen unterscheiden, nicht im Freien, sondern nur bei geschlossenen Werkstättentüren bzw -fenstern durchgeführt werden dürfen, wobei als lärmerzeugende Reparaturarbeiten Ausrichten von Metallteilen mittels Hammer, Bohren von Metallteilen, Betrieb des pneumatisch gesteuerten Schlagschrau... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 11.3.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/2464/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 idgF der F-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Verwendung von 2 deichselgeführten Gehhubwagen (Handhubwagen), die weder vom Genehmigungsbescheid vom 20.12.1927, Zl MBA VI-4751/1927, noch vom Genehmigungsbesche... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw deren Änderung) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, stellt die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung von Geräten (hier: deichselgeführte Gehhubwagen) keine Genehmigung dar, wenn die deichselgeführten Gehhubwagen nicht im Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (bzw nicht im Abänderungsantrag) enthalten sind, denn eine derartige Genehmigung setzt bei sonstiger Rechtswidrigkeit ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem gerwerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid, der konstitutiv wirkt. Es mangelt ihm daher am Charakteristikum der Vollstreckbarkeit, wie dies bei Leistungsbescheiden der Fall ist. Das Wesen der Auflage besteht darin, daß die Behörde in einem, dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchn... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz: Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfa... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat als Gewerbehörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1986, Zl xx, gemäß §77 Abs1 der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit §27 Abs2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 Frau xx die Genehmigung für die Auffüllung der Schotterentnahmestelle auf der Parzelle Nr xx, KG xx, mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial bewilligt. Bestandteil dieses Bescheides ist auch die in der Verhandlungsniederschrift vom 14. November 1985 angeführte Auflage 1), die wie folgt lautet: "In... mehr lesen...
Rechtssatz: Streusplitt als auch Baustellenabfall sind nicht unter die Begriffe Bauschutt oder Baugrubenaushubmaterial zu subsumieren. Angesichts der klaren Fassung des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides hätte die Berufungswerberin erkennen müssen, daß es sich bei Streusplitt und Baustellenabfall um Materialien handelt, die von der gewerbebehördlichen Bewilligung nicht erfaßt sind. mehr lesen...