TE UVS Tirol 2004/11/18 2004/16/011-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Nachbarn E. D., M. D., M. M., R. A., M. A., H. M., F. K., Dr. M. M., DI A. L.-P., G.

F., G. K., O. G., E. E., K. S., E. S., T. L., V. P., M. K., K. H.,

E. K., S. K., A. L., M. L., J. P., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., I., XY-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003, Zahl 2.1-1599/19, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO) und §§ 67d, 67e und 67h AVG 1991 wird der Berufung nur insofern Folge gegeben, als die sanitätspolizeiliche Auflage C1 nunmehr wie folgt lautet:

?Die beantragten Veranstaltungen sind auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen. Zwischen den Veranstaltungen muss mindestens eine Woche liegen. Als medizinische Mindestausstattung muss mindestens ein Verbandskasten gemäß Ö-Norm Z 1020 bzw mit einer gleichwertigen Ausstattung während der Veranstaltung ständig vorhanden sein.?

 

Weiters wird die technische Beschreibung hinsichtlich des Bierverkaufsstandes wie folgt ergänzt:

 

?Im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens wurde seitens der Veranstalter R. P. und G. D. angeregt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Zuge von Veranstaltungen in der Kletterhalle in den Sommermonaten auch im Freien vor der Kletterhalle, auf der von den Anrainern abgewendeten Seite (wie im Lageplan dargestellt), ein Bierverkaufsstand betrieben werden kann. Gedacht ist an einen mobilen Verkaufsstand (Anhänger) mit ca 8 Verabreichungsplätzen, bei dem während der Veranstaltungen zusätzlich zu der innerhalb der Kletterhalle vorgesehenen Bar Getränke an Besucher verabreicht werden, allerdings nur bei ?Sommerveranstaltungen?.?

Text

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.10.2003, Zahl 2003/26/072-3, war der Berufung der Nachbarn Folge gegeben worden, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 05.06.2003, Zahl 2.1-1599/9, BA-131-2003, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Imst zurückverwiesen worden. Die Begründung lautete im Wesentlichen dafür, dass die Projektsunterlagen für den Parkplatz nicht vollständig wären und dass die Auswirkungen des Parkplatzes auf die Nachbarn von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden wären. Die ergänzende mündliche Verhandlung fand am 04.12.2003 statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die lärmtechnischen Auswirkungen des Parkplatzes vom Lärmtechniker beurteilt. Der medizinische Sachverständige hat unter bestimmten Auflagen von einer zumutbaren Belästigung der Nachbarn gesprochen und ist bei seinem Befund davon ausgegangen, dass bei den Veranstaltungen von den Nachbarn die Fenster geschlossen würden und somit von niedrigerer Immissionsbildung auszugehen sei.

 

Mit dem beantragten Bescheid wurde der Stadtgemeinde I. die Betriebsanlagengenehmigung für die Durchführung von maximal 6 abendlichen Musikveranstaltungen pro Jahr jeweils von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr in der Kletterhalle im Sport- und Veranstaltungszentrum in Imst erteilt. Folgende gewerbetechnische Auflagen wurden unter Abschnitt A vorgeschrieben:

 

1. Die Kletterwände sind in ihren Antrittsflächen, dh zumindest bis 2,50 m über den Boden, während der Veranstaltungen so abzudecken, dass keine Gefahr besteht, dass Besucher unbefugt Klettern können.

 

2. Bei einer Stiegenbreite bzw Rampenbreite über 1,50 m sind die dafür erforderlichen Geländer auch in der Stiegenmitte bzw Rampenmitte anzubringen.

 

3. In der Betriebsanlage sind Sicherheitsabfallbehälter zum Aufbewahren von Aschenbecherinhalten in ausreichender Zahl, mindestens jedoch 6 Stück, bereit zu stellen.

 

4. In Raummitte der Pyramide ist eine Schallpegelmesseinrichtung einzubauen, die bei Überschreiten eines A-bewerteten Schallpegels von 93 dB und bei Überschreiten eines Schallpegels von 100 dB eine jeweils für den Betreiber und das Publikum eindeutig erkennbare optische Meldung bewirkt (Meldelampen mit Beschriftung). Bei Überschreitung eines Wertes von 100 dB hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass die Musikanlage entsprechend leiser betrieben wird. Alternativ zu dieser Maßnahme ist auch der Einbau eines aktiven Pegelbegrenzers möglich. Dieser aktive Pegelbegrenzer ist vor den Endverstärkerstufen zu installieren und vor der Veranstaltung auf den maximal zulässigen Grenzwert von 93 dB bzw 100 dB einzustellen. Die Einstellung hat durch einen hiezu befugten Schalltechniker in Raummitte, in einer Höhe von 1,70 m, zu erfolgen.

 

5. Sofern ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 93 dB im Publikumsbereich überschritten wird bzw beabsichtigt ist, die Musikdarbietung mit einem lauteren Schallpegel durchzuführen, ist im Eingangsbereich durch entsprechende Hinweisschilder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Raum mit hoher Schallintensität handelt und auch erwünschter Schall das Gehör dauerhaft und irreversibel schädigen kann. Weiters ist in diesem Fall dem Publikum kostenlos ein Gehörschutz (gemäß Önorm EN 24869-1:1992) im Eingangsbereich anzubieten.

 

Weiters wurden folgende sanitätspolizeiliche Auflagen vorgeschrieben:

 

1. Die beantragten Veranstaltungen sind möglichst auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen, insbesondere dürfen Veranstaltungen nicht hintereinander auf Wochenenden stattfinden. Als medizinische Mindestausstattung muss mindestens 1 Verbandskasten gemäß Önorm Z 1020 bzw mit einer gleichwertigen Ausstattung während der Veranstaltung ständig vorhanden sein.

2. Der Veranstalter hat für einen ordentlichen Sanitätsdienst während der Gesamtdauer der Veranstaltung zu sorgen.

3. Die örtliche Rettungseinrichtung ist vom Veranstaltungsbetreiber im Vorhinein zu informieren.

4. Es muss im Veranstaltungsbereich und auf allen Zu- und Abfahrtswegen zumindest ein Fahrstreifen für Einsatzfahrzeuge ständig freigehalten werden.

5. Getränke dürfen nur in Plastikbechern oder Plastikflaschen verabreicht werden.

 

Die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der nicht widmungsgemäßen Verwendung des Sport- und Veranstaltungszentrums wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage und auf dem westlich an der Betriebsanlage angrenzenden Parkplatz wurden als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf der Straße zum Sportzentrum wurden als unzulässig zurückgewiesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurden folgende Mängel geltend gemacht:

der Antrag der Gemeinde sei zu unbestimmt hinsichtlich der Umschreibung der gegenständlichen Betriebsanlage, da hinsichtlich des Bierverkaufsstandes nur ausgeführt worden sei, es sei im südöstlichen Bereich vor der Kletterhalle fallweise die Aufstellung eines Bierverkaufsstandes beabsichtigt.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen durch die Behörde wurde folgendes vorgebracht:

 

?Die im Verfahren I. Instanz vorgenommenen Lärmmessungen haben ergeben, dass der Umgebungsgeräuschpegel, der im gegenständlichen Fall dem Grundgeräuschpegel gleichgehalten wird, mit ?sehr ruhig? einzustufen ist.

Demgegenüber sind die zu erwartenden Lärmimmissionen so stark und die Nachtruhe beeinträchtigend, dass sie Schlafstörungen hervorrufen, wenn die Nachbarn nicht ihre Fenster geschlossen halten (Verhandlungsschrift vom 04.12.2003, Übertragung des Tonbandprotokolles, Seite 6, oben und Seite 4, 1 Absatz). Im angefochtenen Bescheid wird aus diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der irrige rechtliche Schluss gezogen, die Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen zum Nachteil der Nachbarn seien auf ein zumutbares Maß beschränkt worden (Seite 12, unten, der Bescheidausfertigung) und sei bei geschlossenen Fenstern im Innenraum ein Schallpegel zwischen 20 dB und 30 dB zu erwarten.

Hiebei wird übergangen, dass bei offenen Fenstern die Schallimmissionen ungehindert im vollen Ausmaß in die Wohnungen dringen, also mit dem Beurteilungspegel von 51 dB, wobei die Spitzenpegel, im wesentlichen verursacht durch das Schließen der Türen von Kraftfahrzeugen sowie durch Gespräche der Gäste um rund 10 dB darüber liegen, also bei 61 dB (Verhandlungsschrift vom 04.12.2003, Seite 3, unten).

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen zum Nachteil der Nachbarn ist eine Rechtsfrage. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beurteilung des Ausmaßes der Lärmbeeinträchtigung eine solche bei geöffneten Fenstern der Nachbarn zugrunde zu legen und darf nicht angenommen werden, dass die Nachbarn ihre Wohnungsfenster schließen.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass die Kletterhalle als Sportanlage von vornherein nicht über eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage verfügt, sodass die Lüftung notgedrungenermaßen durch die geöffneten Türen und Fenster der Kletterhalle zu erfolgen hat.?

 

Hinsichtlich möglicher Auflagen zur Hintanhaltung der Lärmbeeinträchtigungen wurde vorgebracht:

 

?Der ausgewiesene Machthaber der Anrainer hat im Rahmen der Gespräche zur Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung mit der Antragstellerin vereinbart, dass vorerst zwei Veranstaltungen durchgeführt werden sollen, um dann anhand der gewonnenen Erfahrungen geeignete Verbesserungsmöglichkeiten zu besprechen. Es handelt sich hiebei um den sogenannten ?Vorsilvester? (30./31.12.2003) und den ?Rosenmontag-Ball?. Hiezu wird informativ der Aktenvermerk über eine Besprechung vom 30.10.2003 in Kopie vorgelegt.

Der ?Vorsilvester? hat gezeigt, dass nach wie vor die Lärmentwicklung vom Parkplatz her dominierend ist und insbesondere hier Verbesserungsbedarf besteht. Der Rosenmontag-Ball ist noch abzuwarten.

Im Betriebsanlagen-Verfahren bestehen Möglichkeiten, Lärmbeeinträchtigungen zu regulieren und zu dezimieren, sodass sie auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dazu gehört auch die Festlegung von Betriebszeiten (Sperrstunden), um die Beeinträchtigung (auch) zeitlich zu beschränken. Dies hat die Behörde I Instanz nicht beachtet, obwohl diesbezügliche Anträge und Anregungen seitens der Anrainer vorliegen.

Die Zurückweisung des Antrages, die Sperrstunde mit 22.00 Uhr festzulegen sowie geeignete Maßnahmen aufzutragen, Türen und Fenster der Betriebsanlage verlässlich geschlossen zu halten, erfolgte daher aus diesem Grunde nicht zu Recht.?

 

Es wurde beantragt, die Genehmigung für die Betriebsanlagenbewilligung nicht zu erteilen oder aber den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Entsprechend den Einwendungen der Nachbarn hat die Berufungsbehörde die Stadtgemeinde I. aufgefordert, nähere Ausführungen hinsichtlich der Verwendung des Verkaufsstandes zu erstatten.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2004 hat die Stadtgemeinde I. diese Ausführungen ergänzt.

 

Daraufhin hat der Gewerbetechniker über Auftrag der Berufungsbehörde ausgeführt, welche Lärmpegel zu erwarten sind, wenn dieser Verkaufsstand mit 8 Personen besetzt ist und in den Sommermonaten während der Veranstaltung betrieben wird. Er hat außerdem wiederholt, welche Lärmpegel für die Nachbarn bei gekippten oder geöffneten Fenstern zu erwarten sind, wobei die Prognose für den ungünstigst gelegenen Nachbarn abzugeben ist.

Die ergänzende Äußerung des gewerbetechnischen Sachverständigen erfolgte mit Schreiben vom 09.03.2004, Zahl VIe1-U804/3-04, und lautete wie folgt:

 

?Im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens wurde der Antrag der Stadtgemeinde I. erweitert, da auch beabsichtigt wird, während der Veranstaltungen außerhalb der Kletterhalle einen Bierverkaufsstand zu betreiben. Diese Erweiterung wurde in die technische Beschreibung des angefochtenen Bescheides aufgenommen, indem angeführt wurde, dass im südöstlichen Bereich vor der Kletterhalle fallweise die Aufstellung eines Bierverkaufsstandes beabsichtigt ist. Diese Aufstellung wurde in der schalltechnischen Berechnung im Erstverfahren bereits berücksichtigt, im mündlich abgegebenen Gutachten jedoch nicht explizit angegeben, da die durch das Kundenverhalten im gesamten Bereich östlich der Kletterhalle bei den nächstgelegenen Nachbarn im Gebäude ?XY? Schallimmissionen von maximal 28 dB, angegeben als Beurteilungspegel, verursacht werden, und daher der Einfluss dieser Emittenten auf die Schallimmission vernachlässigbar ist. Die maximalen Schallpegelspitzen durch das Kundenverhalten im Bereich des Bierverkaufsstandes betragen am Immissionspunkt rund 38 dB und liegen deutlich unter den vom Parkplatz ausgehenden Spitzenpegeln. Die geringen Immissionspegel begründen sich in der Abschirmung durch die Kletterhalle selbst und durch den Geländeverlauf, da das Gelände östlich der Kletterhalle tiefer als das anschließende Gelände Richtung Westen liegt. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung von Schallimmissionen 1 m vor dem geöffneten Fenster des Nachbarn, da nur an diesem Punkt reproduzierbar und unabhängig von Einflüssen durch den Immissionspunkt (das Gebäude selbst) ein mit hoher Genauigkeit messtechnisch nachvollziehbarer Immissionswert angegeben werden kann. Die Umrechnung dieses Pegels in den Schalldruckpegel im Raum kann anhand von Erfahrungs- und Messwerten angegeben werden, hängt im Einzelfall aber von etlichen Parametern, wie Fenstergröße, Raumgröße, Nachhallzeit im Raum (dh der Raumausstattung) ab. Als Richtwerte für die Pegelreduktion bei geöffneten Fenstern können 0 dB bis 5 dB und bei gekippten Fenstern 8 dB bis 12 dB angegeben werden. Dies ergibt bei geöffneten Fenstern im Raum einen Beurteilungspegel von 46 dB bis 51 dB und bei gekippten Fenstern von 39 dB bis 43 dB. Die Spitzenpegel liegen um bis zu 10 dB über diesen Werten.?

 

Die Berufungsbehörde hat sodann unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.1981, Zahl 04/1129/80, wonach es den Nachbarn unbenommen bleibt, zB die Fenster zu öffnen und zu schließen, womit nicht von einem Schließen der Fenster durch den Nachbarn bei der Erhebung des Lärmbefundes auszugehen ist, eine ergänzende medizinische Beurteilung des medizinischen Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion angefordert.

 

Das angeforderte Gutachten ist am 06.07.2004 eingelangt. Es lautet wie folgt:

 

?Fragestellunq:

Im Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol soll eine amtsärztliche Aussage zu der Frage der Belästigung durch den Betrieb des zugrunde gelegten Projektes erfolgen. Mit dem Auftragsschreiben wird der erstinstanzliche Akt übermittelt sowie eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Ing. M. K. vom 09. 03. 2004.

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben der Stadtgemeinde I. vom 23. 04. 2003 wird um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Kletterhalle im Sport- und Veranstaltungszentrum in I. für verschiedene Musikveranstaltungen und Events mit Ausschank angesucht. Anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2003 stellte der medizinische Amtssachverständige Dr. M. F. unter Berücksichtigung der gewerbetechnischen Stellungnahme fest, dass durch die Lärmemissionen der beantragten Veranstaltungen aus der Kletterhalle nicht von einer Gesundheitsgefahr für die Nachbarn auszugehen ist, wobei dieser Beurteilung eine Frequenz von jährlich 6 bis 12 Musikveranstaltungen zugrunde gelegt wird. Von Seiten einiger Anrainer werden dagegen Einwendungen geäußert, wobei ua auf gesundheitsgefährdende bzw unzumutbar belästigende Lärmemissionen aus der Veranstaltungshalle und dem vorgelagerten Parkplatz hingewiesen wird.

Mit Bescheid vom 05.06.2003 wird die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage erteilt, wobei hinsichtlich der Lärmemissionen die Einhaltung eines Wertes von 85 dB im Veranstaltungsraum mittels eines Pegellimiters und das Geschlossenhalten der Fenster und Türen in südöstlicher bis zur südwestlichen Gebäudekante als Auflage vorgeschrieben wird. Die Einwendungen der Nachbarn bezüglich Lärms werden hinsichtlich der Immissionen aus der Kletterhalle als unbegründet, hinsichtlich der Immissionen vom Parkplatz als unzulässig zurückgewiesen. In der Berufung gegen den genannten Bescheid durch den Rechtsvertreter der Nachbarn vom 30.06.2003 wird ua die Ansicht vertreten, dass der an die Kletterhalle angrenzende Parkplatz der Betriebsanlage zuzurechnen wäre. Weiters wird bemängelt, dass im Rahmen des Verfahrens keine messtechnische Erfassung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erfolgte. Schließlich wird auf die der amtsärztlichen Stellungnahme zugrunde liegende Annahme einer Frequenz von 6 bis 12 Musikveranstaltungen jährlich hingewiesen, wobei eine derartige Veranstaltungsfrequenz im Bescheid nicht festgehalten wäre.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.10.2003 wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Parkplatz der Betriebsanlage zuzurechnen ist, die von diesem Parkplatz herrührenden Immissionen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Des Weiteren fehle eine medizinische Beurteilung der Auswirkungen bei einer höheren Anzahl als jenen 6 bis 12 Veranstaltungen jährlich, von denen der medizinische Amtssachverständige ausging. Aus diesen Gründen wird die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen durch die Stadtgemeinde I. wird am 04.12.2003 neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wird ua festgestellt, dass die Genehmigung für die Durchführung von 6 Musikveranstaltungen und Events jeweils im Zeitraum von 20,00 Uhr bis 06,00 Uhr beantragt wird. Hinsichtlich der Musikanlage wird von einem Schallwert von 100 dB und nicht - wie im ursprünglichen Einreichprojekt - von 85 dB ausgegangen. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich durchgeführter Umgebungslärmmessungen und Emissionsberechnungen kommt der gewerbetechnische Sachverständige zu dem Schluss, dass durch die Immissionen der beantragten Veranstaltungen die empfohlenen Grenzwerte einschlägiger Richtlinien nicht überschritten werden. Auf Basis dieser Angaben stellt der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige Dr. K. E. fest, dass unter der Annahme geschlossener Fenster in den angrenzenden Wohngebäuden mit keinen wesentlichen Schlafstörungen zu rechnen und keine erhebliche Belästigung zu erwarten ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.12.2003 wird die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt, wobei in der technischen Beschreibung des Projektes auch die fallweise Aufstellung eines Bierverkaufsstandes im südöstlichen Bereich vor der Kletterhalle angeführt wird. Hinsichtlich des Lärmschutzes werden als Auflage Maßnahmen zur Einhaltung eines Schallpegels von 100 dB und die möglichst gleichmäßige Verteilung der Veranstaltungen auf das Jahr vorgeschrieben. Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage und vom Parkplatz werden als unbegründet abgewiesen.

In der Berufung gegen den Bescheid vom 07.01.2004 wird auf die antragsgegenständliche Aufstellung eines Bierverkaufsstandes und den daraus zu erwartenden Lärmimmissionen hingewiesen. Weiters wird festgehalten, dass bei der Beurteilung der Lärmimmissionen in den Wohnungen der Nachbarn von geschlossenen Fenstern ausgegangen wurde. Mit Datum 09.03.2004 wird eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme erstattet, in der auf mögliche Emissionen durch den Bierverkaufsstand eingegangen wird und zu Immissionen in den Wohnräumen der Nachbarn bei geöffneten bzw gekippten Fenstern Berechnungen angestellt werden.

 

Befund:

Laut Antrag ist beabsichtigt, in der Kletterhalle im Sport- und Veranstaltungszentrum in I. maximal 6 Musikveranstaltungen pro Jahr jeweils von 20,00 Uhr bis 06,00 Uhr durchzuführen. Die durch Musikdarbietungen verursachten Schallpegel sollen den Wert von 100 dB nicht überschreiten. Dies soll durch eine Mess- und Anzeigeeinrichtung im Veranstaltungsraum oder über den Einbau eines aktiven Pegelbegrenzers erreicht werden.

Während der Veranstaltungen soll im südöstlichen Bereich vor der Kletterhalle fallweise ein Bierverkaufsstand aufgestellt werden. Die Zufahrt zu den Veranstaltungen erfolgt über öffentliche Straßen und Wege zum der Betriebsanlage zugeordneten, Richtung Westen gelegenen Parkplatz mit 152 Stellplätzen.

Aufgrund der Größe der Veranstaltungsstätte ist mit einer Besucheranzahl von bis zu 900 Personen während der Veranstaltungen zu rechnen.

Am 22.06.2004 wurde in der Zeit zwischen 15,00 Uhr und 16,30 Uhr ein Lokalaugenschein durchgeführt:

Das Sport- und Veranstaltungszentrum liegt östlich des Stadtzentrums in einer sehr ruhigen und dünn besiedelten Umgebung. In westlicher Richtung in einer Entfernung von ca 100 Metern liegt die Wohnanlage XY, dem Sport- und Veranstaltungszentrum in Richtung dieser Wohnanlage vorgelagert liegt der Parkplatz mit 152 Stellplätzen. Unmittelbar vor der genannten Wohnanlage führt eine wenig befahrene Gemeindestraße bogenförmig vorbei. Zwischen der Wohnanlage und dem Veranstaltungszentrum besteht freie Sichtverbindung, ebenso zum Parkplatz. Rund um das Veranstaltungsgebäude sind mehrere Sportstätten im Freien situiert, in südwestlicher Richtung liegt in gut 100 Meter Entfernung ein weiteres für Veranstaltungen genutztes Gebäude (G.-Hof) ebenfalls von Parkplatz und Sportstätten im Freien umgeben.

Während des Lokalaugenscheines wurde die Umgebungsgeräuschsituation durch Vogelgezwitscher, entfernte Verkehrsbewegungen auf der etwa 400 Meter entfernten B 189, Geräuschen aus Bautätigkeiten in größerer Entfernung sowie vereinzelten Pkw-Fahrten auf der Gemeindestraße und einzelnen Fahrbewegungen auf dem Parkplatz des nur mäßig gut besuchten Veranstaltungszentrums bestimmt. Geräusche aus der Kletterhalle konnten nur an der Ostseite des Gebäudes, an der sich Dachluken befinden, die größtenteils geöffnet waren, wahrgenommen werden.

Durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. M. K., Amt der Tiroler Landesregierung, wurden am 10. 11. 2003 zwischen 23.43 Uhr und 00.33 Uhr Messungen des Umgebungsgeräuschpegels zur Beschreibung der Ist-Situation durchgeführt. Die Messung erfolgte im Freien vor dem ungünstigst gelegenen Nachbargebäude und führte zu folgenden Ergebnissen:

Basispegel (Grundgeräuschpegel) 27 - 28 dB

Umgebungsgeräuschpegel 32 - 45 dB

Pegelspitzen 60 - 70 dB (Pkw-Vorbeifahrten)

48 - 50 dB (Bahn)

40 - 45 dB (Zu- und Abfahrten vom Tenniscafe, Türenzuschlagen)

Die großen Unterschiede zwischen den in zwei unterschiedlichen Zeiträumen ermittelten Umgebungsgeräuschpegeln erklären sich durch einzelne Pkw-Vorbeifahrten auf der unmittelbar vor der Wohnanlage vorbeiführenden Gemeindestraße.

Zu den im Rahmen der beantragten Musikveranstaltungen zu erwartenden Lärmimmissionen wurden durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Berechnungen angestellt. Diese ergeben, jeweils bezogen auf das ungünstigst gelegene Wohngebäude, folgende Immissionen aus den verschiedenen Quellen: 36 dB verursacht durch die Musikdarbietungen, bis zu 33 dB durch Personen im Freien und ca 50 dB durch Lärmemissionen vom Parkplatz. Emissionen aus dem fallweise aufgestellten Bierverkaufsstand werden mit maximal 28 dB angegeben. Zusammenfassend ergibt sich somit beim nächstgelegenen Nachbarn nach Anpassung zur Berücksichtigung besonders belästigender Lärmcharakteristika ein Beurteilungspegel für die im Rahmen der Veranstaltungen auftretenden Störpegel von 51 dB. Pegelspitzen, hauptsächlich verursacht durch Schließen von Autotüren und Gespräche von Gästen werden rund 10 dB höher, somit rund 61 dB erreichen.

 

Lärmmedizinische Grundlagen:

Lärm, definiert als unerwünschter oder schädlicher Schall, ist in der Lage, abhängig von der Höhe der Schallpegel, negative Wirkungen auf den menschlichen Organismus hervorzurufen. Diese Wirkungen werden in aurale, das Ohr betreffende und extraaurale, jenseits des Hörorganes auftretende Wirkungen unterteilt.

Aurale Wirkungen im Sinne einer Schädigung des Hörorgans mit nachfolgenden Funktionsstörungen (Schwerhörigkeit) treten etwa ab dauerhaften (24-stündigen) Lärmbelastungen von 70 - 75 dB auf und spielen in der Regel in gewerberechtlichen Verfahren keine Rolle. Extraaurale Lärmwirkungen entstehen durch eine Erregung des vegetativen Nervensystems und nachfolgenden Stoffwechselverschiebungen, wie etwa Freisetzung von ?Stresshormonen", Steigerung von Herzfrequenz, Blutdruck und Atemfrequenz, Erhöhung der Muskelspannung und Verringerung der peripheren Durchblutung. Diese, an sich nicht krankhaften Veränderungen sind Ausdruck eines erhöhten Aktivitätsniveaus des Organismus, ausgelöst durch Lärm als unspezifischer Stressfaktor. Lange bestehende Schallbelastungen höherer Intensität können zu einer Gleichgewichtsverschiebung des Organismus in Richtung eines höheren Aktivierungsniveaus führen. Lärm als Stressfaktor kann somit stressbedingte Erkrankungen fördern, wobei die negativen Auswirkungen auf das Herzkreislaufsystem am besten erforscht sind. Eine Erhöhung des Herzinfarktrisikos bei langjährigen Belastungen mit äquivalenten Dauerschallpegeln oberhalb von 65 dB untertags wird angenommen, weshalb im Allgemeinen dieser Wert (Laeq 65 dB) als Grenzwert zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen angesehen wird. Aufgrund einer nachgewiesenermaßen erhöhten Empfindlichkeit des vegetativen Nervensystems in den Nachtstunden wird dieser Wert für diesen Zeitbereich um 10 dB niedriger angesetzt.

Gerade bei nächtlichen Lärmstörungen ist jedoch insbesondere die Beeinflussung des Schlafes durch Schallimmissionen bedeutsam. So kann Lärm oberhalb bestimmter Schallpegel Veränderungen des Schlafablaufes bewirken mit Störungen der physiologischen Schlafphasen. Lärm während des Schlafes ist in der Lage, die Gesamtschlafdauer zu verkürzen, die Einschlafzeit zu verlängern, und sowohl die Dauer des Tiefschlafes als auch die Dauer des Traumschlafes zu reduzieren. Diese Veränderungen können so genannte sekundäre Reaktionen im Wachzustand nach einer gestörten Nacht bewirken, die in Form von beeinträchtigtem Wohlbefinden, Leistungsminderung und Beeinflussung der psychischen Verfassung auftreten.

Sind diese Sekundärreaktionen noch reversibel, so bleiben Tertiärreaktionen als gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge lang anhaltender nächtlicher Lärmexposition auch nach Beendigung dieser Exposition bestehen.

Noch nicht geklärt ist zurzeit die Frage, welche der beschriebenen Reaktionen im Schlaf bei lang anhaltender Belastung Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen. In mehreren Studien wurde gezeigt, dass die Schwellenwerte für die meisten dieser Reaktionen im Bereich von Laeq 35 - 45 dB, gemessen am Ohr des Schläfers liegen. Als Schwellenwert für gesundheitsbeeinträchtigende Belastungen wird im Allgemeinen ein Spitzenwert von 60 dB im Innenraum angesehen, bei dem vermehrte Aufwachreaktionen zu beobachten sind.

Belastungen durch Lärm treten bereits unterhalb der gesundheitsgefährdenden Schallpegel auf und sind nicht allein durch die Höhe dieser gemessenen Pegel bestimmt. Schon die Definition des Lärmes als unerwünschter und störender Pegel macht deutlich, dass die Belästigung sehr stark von individuellen Bewertungen abhängig ist. Dies betrifft zB die Einstellung des Betroffenen zur Geräuschquelle, die Störung konzentrationsintensiver Tätigkeiten, Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Wohnung und generelle Einstellung zu Lärm. Weiters wird die Lästigkeit von speziellen Charakteristika eines Schallreizes bestimmt, wie Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit, die im Allgemeinen durch Zuschläge zum gemessenen Schallpegel berücksichtigt werden.

Aus mehreren Fragebogenerhebungen kann als Schwellenwert für das Auftreten von subjektiv belästigenden Störungen ein Laeq von 50 dB tagsüber angesehen werden, oberhalb dieses Wertes nimmt die Anzahl Belästigter in etwa linear zu. Als ?erhebliche Belästigung" im medizinischen Sinne wird im Allgemeinen der Dauerschallpegel angesehen, bei dem sich ca 25 Prozent der Befragten stark belästigt fühlen. Dieser Pegel wird in mehreren Studien im Bereich von 60 - 65 dB angesetzt. Auch derartige erhebliche Belästigungen können über eine emotionale Aktivierung Stressreaktionen auslösen und uU bei lange dauernder Belastung gesundheitliche Störungen bewirken. Im Bemühen, den Anteil stark gestörter Personen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten empfiehlt die WHO seit 1980 die Einhaltung eines äquivalenten Dauerschallpegels in Wohngebieten im Freien von 55 dB untertags und abends. Dieser Wert wurde in den meisten nationalen Empfehlungen und Regelwerken in westlichen Ländern übernommen.

Nächtliche Lärmexpositionen werden jedenfalls als belästigend anzusehen sein, wenn die Störung des Schlafablaufes für die Betroffenen subjektiv negative Auswirkungen mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall beim Auftreten von sekundären Reaktionen, wie Leistungsminderung oder beeinträchtigtes Wohlbefinden in den folgenden Wachphasen. Nachdem der Schwellenwert für das Auftreten von Änderungen des Schlafablaufes mit 35 dB am Ohr des Schläfers ermittelt wurde, sollte dieser Wert im Innenraum nicht überschritten werden. Dies wird durch die Einhaltung des von der WHO nachts im Freien empfohlenen Wertes von maximal 45 dB auch bei leicht geöffnetem Fenster gewährleistet. Auch dieser Wert findet sich in den meisten nationalen Empfehlungen und Regelwerken wieder. Pegelspitzen sollten zur Vermeidung von vegetativen Reaktionen im Schlaf den Wert von 45 dB im Innenraum unterschreiten, während der Nachtzeit nur vereinzelt auftretende Spitzen sollten jedenfalls unter der Weckschwelle von 60 dB zu liegen kommen.

Lärmbelastungen, die nur gelegentlich auftreten, sind grundsätzlich anders zu beurteilen, da insbesondere die Ausprägung irreversibler Tertiärreaktionen wegen der längeren belastungsarmen Zeiträume nicht zu befürchten sind. Zur Beurteilung und Bewertung gelegentlicher Belastungen durch den Lärm von Freiluftveranstaltungen wurde durch das österreichische Umweltbundesamt im Jahr 2000 die ?Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen? erarbeitet. In dieser Richtlinie finden sich auch Angaben über die zulässige Häufigkeit von Veranstaltungen pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom zu erwartenden Immissionspegel. Außerdem werden maximal zulässige Dauerschallpegel jeweils für die Tages- und die Nachtzeit angegeben, in denen der Anpassungswert für die Informationshaltigkeit bereits berücksichtigt ist.

 

Lärmmedizinische Beurteilunq:

Nach den Ergebnissen des eigenen Lokalaugenscheines und der nächtlichen Messungen der Umgebungsgeräuschsituation ist die Umgebung der Wohnanlage XY als wenig lärmbelastete Gegend anzusehen. Dies wird durch den ermittelten Basispegel von 27 - 28 dB und dem Umgebungsgeräuschpegel von 32 dB im Zeitraum zwischen 23.43 Uhr und 24.00 Uhr belegt. Der deutlich höhere Umgebungsgeräuschpegel von 45 dB in der Zeit zwischen 00,00 Uhr und 00,33 Uhr wird durch vier Pkw-Vorbeifahrten auf der direkt an der Wohnanlage vorbeiführenden Gemeindestraße verursacht. Fahrbewegungen auf dieser Straße bestimmen somit die Ist-Situation und verursachen Pegelspitzen von bis zu 70 dB.

Durch die geplanten Veranstaltungen, die bis zu sechsmal pro Jahr in der Kletterhalle des Sport- und Veranstaltungszentrums I. stattfinden sollen sind nach den Berechnungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Freien vor den ungünstigst gelegenen Wohnräumen energieäquivalente Dauerschallpegel nach Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren für eine erhöht belästigende Lärmcharakteristik von insgesamt 51 dB zu erwarten. Aus den Angaben zu den Immissionen aus den verschiedenen Lärmquellen ist ersichtlich, dass die wesentlichsten Störgeräusche durch die Emissionen vom Parkplatz vor dem Veranstaltungsgebäude resultieren. Die zu erwartenden Lärmspitzen am angegebenen Immissionspunkt sind mit Pegeln von bis zu 61 dB anzunehmen.

Im Allgemeinen wird im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes die Einhaltung eines Immissionsgrenzwertes von 45 dB nachts im Freien als Dauerschallpegel empfohlen (zB WHO-Community Noise). Als Immissionsrichtwert zur Vermeidung allfälliger Gesundheitsbeeinträchtigungen bei lang dauernder Belastung gilt üblicherweise ein Wert von 55 dB, ebenfalls gerechnet als Dauerschallpegel. Mit diesen Richtwerten soll gewährleistet werden, dass die Schallpegel insbesondere in Schlafräumen in einem Bereich liegen, bei dem ein weitgehend ungestörter Schlaf noch möglich ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Schlaf bei geöffneten Fenstern ermöglicht werden muss, wobei zwischen Außenbereichen und Innenraum eine Pegeldifferenz von 10 dB angenommen wird. Der schlafgünstige Bereich liegt unterhalb von 35 dB (?am Ohr des Schläfers?), bei dauernd bestehenden Pegeln oberhalb von 45 dB sind Gesundheitsschädigungen infolge der weiter vorne beschriebenen Mechanismen langfristig nicht auszuschließen.

Anders zu beurteilen sind nächtliche Lärmstörungen die insgesamt nur selten im Jahresverlauf auftreten, da in diesem Fall die zu irreversiblen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Tertiärreaktionen, s Abschnitt lärmmedizinische Grundlagen) führenden Mechanismen der Gleichgewichtsverschiebung nicht greifen. Vereinfacht ausgedrückt tritt ein lang dauernder Stresszustand durch die einer kurzen Belastung folgenden länger dauernden lärmarmen Perioden in denen ein ungestörter Schlaf möglich ist, nicht auf. In Anbetracht der insgesamt niedrigen Frequenz dieser Ereignisse sind somit gesundheitliche Beeinträchtigungen durch aus den beantragten Veranstaltungen resultierenden Lärmstörungen für die Anrainer nicht zu befürchten. Hinsichtlich der prognostizierten Lärmpegel wäre auch nach der ?Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen? des Umweltbundesamtes die Durchführung der beantragten Zahl von Veranstaltungen zulässig. So werden in dieser Richtlinie bei energieäquivalenten Dauerschallpegeln von 50 dB 10 Veranstaltungen pro Kalenderjahr mit Ende nach 22.00 Uhr (im Sommer nach 23.00 Uhr) als zulässig angesehen. Zum Immissionspegel von 50 dB ist erläuternd festzustellen, dass dieser bereits besondere Belästigungswirkungen durch die Lärmcharakteristik bei derartigen Veranstaltungen berücksichtigt. Nach dem diese erhöhte Belästigungswirkung jedoch in den Immissionsberechnungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bereits durch entsprechende Pegelzuschläge berücksichtigt wurden, muss in der Gegenüberstellung des prognostizierten Pegels zum Immissionspegel der genannten Richtlinie der letztere um 5 dB höher angesetzt werden, um eine doppelte Bewertung dieser Wirkungen zu vermeiden.

Die prognostizierten Pegelspitzen von 61 dB liegen im Bereich der empfohlenen Grenzen für dauernd bestehende Belastungen, auch diesbezüglich sind in Anbetracht der geringen Frequenz der beantragten Veranstaltungen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der nächtlichen Messungen der Umgebungsgeräuschsituation durch Pkw-Vorbeifahrten auf der Gemeindestraße Lärmspitzen von bis zu 70 dB erhoben wurden.

In Anbetracht des im Allgemeinen niedrigen nächtlichen Umgebungsgeräuschpegels sind die Lärmimmissionen durch die Musikveranstaltungen, in erster Linie Immissionen vom Parkplatz, bei den benachbarten Wohnungen deutlich vernehmbar, da die prognostizierten Immissionspegel den Umgebungsgeräuschpegel und den Basispegel deutlich übersteigen. Eine erhöhte Belästigungswirkung ergibt sich vor allem durch die Informationshaltigkeit wie zB durch Gespräche oder durch Impulshaltigkeit wie durch das Schließen von Autotüren. Das Ausmaß der Belästigung bzw möglicher Schlafstörungen ist abhängig von den zugrunde gelegten Annahmen der Pegelreduktion zwischen Außenbereich und Innenraum durch geöffnete, gekippte oder geschlossene Fenster. Bei Annahme einer gänzlich fehlenden Pegelreduktion und somit einem Beurteilungspegel von 51 dB mit Lärmspitzen bis 61 dB im Schlafraum ist mit Störungen des Schlafablaufes mit einer Verlängerung der Einschlafzeit, Verkürzungen der Tiefschlaf- und der Traumschlafphasen, Verkürzung der Gesamtschlafdauer und fallweise mit erinnerbarem Aufwachen zu rechnen. In weiterer Folge sind auch Sekundärreaktionen am nächsten Tag mit beeinträchtigtem Wohlbefinden und Leistungsminderung nicht auszuschließen.

Bei der im Allgemeinen üblichen Annahme einer Pegelreduktion von 10 dB wäre im Schlafraum von einem Dauerschallpegel von 41 dB mit Spitzen bis 51 dB auszugehen. Auch in diesem Fall sind Änderungen des Schlafablaufes nicht auszuschließen, aus denen jedoch eine subjektive Beeinträchtigung des Schlafes oder des Wohlbefindens am Folgetag kaum zu erwarten ist.

Zusammenfassend sind durch Lärm, ausgehend von den beantragten Musikveranstaltungen in der Kletterhalle I. Belästigungen der nächstgelegenen Anrainer und Störungen des Schlafes nicht auszuschließen, das Ausmaß dieser Reaktionen ist abhängig von den zugrunde gelegten Annahmen einer Pegelreduktion zwischen dem Außenbereich vor der Wohnanlage und den Wohnräumen selbst, insbesondere den Schlafräumen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in Anbetracht der niederen Frequenz der Veranstaltungen nicht zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen!

Dr. K. H. F.

Anlage: Gesamtakt

 

In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der gewerbetechnische Sachverständige als auch die amtsärztliche Sachverständige weitere Fragen der Nachbarn beantwortet und ausgeführt, dass es aus ihrer Sicht nicht notwendig wäre, den Mindestintervall von einem Wochenende zwischen den Schallereignissen zu vergrößern.

 

Die Nachbarin M. D. hat die Auswirkungen der Betriebsanlage aus persönlicher Sicht geschildert. Die Nachbarn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., haben den Wunsch an die Stadtgemeinde I. gerichtet, dass man die Intervalle zwischen den Musikveranstaltungen deutlich vergrößert, wobei 4 bis 6 Wochenenden als Mindestintervall angesehen würden.

 

Da der Vertreter der Stadtgemeinde I. in dieser Frage nicht ohne Beiziehung des Gemeinderates eine endgültige Stellungnahme abgeben wollte, wurde den Nachbarn eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, ebenso der Stadtgemeinde I. Es ist zwar zu Gesprächen zwischen dem Vertreter der Nachbarn und dem Stadtamtsdirektor gekommen, letztlich aber nicht zu einem Kompromiss. In ihrer letzten Stellungnahme führt die Stadtgemeinde I. aus, dass dem Ansinnen der Anrainer auf Einhaltung von 4 bis 6-wöchigen Intervallen zwischen den einzelnen Musikveranstaltungen nicht näher getreten werden kann, zumal aufgrund eines bereits modifizierten Antrages nur 6 Musikveranstaltungen pro Jahr stattfinden würden. Eine weitere Bindung bzw Einschränkung erscheine aus organisatorischen Überlegungen nicht dienlich und wäre einem zweckentsprechenden Betrieb im Sport- und Veranstaltungszentrum bzw der Kletterhalle hinderlich. Im Übrigen sei dies auch von den Amtssachverständigen nicht gefordert worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Stadtgemeinde I. neben der Umsetzung und Einhaltung der Auflagen und Vorschreibungen des Betriebsanlagenbescheides bereit sei, weitere Maßnahmen wie zB eine für die Nachbarn günstigere Verkehrsumleitung zu setzen.

 

Dieses Schreiben ist durchschriftlich an Rechtsanwalt Dr. M. ergangen. Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

§ 74 Abs 1 bis 7 lautet:

§ 74 (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich

gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs 1 oder § 132 des Berggesetzes 1975, BGBl Nr 259, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs 2.

(5) Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6) Abs 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs 2 aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

 

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs 1 (Einkaufszentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;

2.

Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt.

(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs 800 m2 überschreitet.

(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und der für das jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.

(9) Die Abs 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet. Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.

 

Die Berufungsbehörde ist sich im Klaren, dass das Sport- und Veranstaltungszentrum östlich des Stadtzentrums in einer sehr ruhigen und dünn besiedelten Umgebung liegt. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde jedoch davon aus, dass aufgrund der begrenzten Zahl von Veranstaltungen (6 Veranstaltungen pro Jahr) eine Erholungswirkung von allfälligen Lärmbelästigungen während der Veranstaltungen vorliegt, wenn die Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eingehalten werden. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen wurden vom medizinischen Sachverständigen ausdrücklich ausgeschlossen, selbst bei Heranziehung der Werte bei gekippten und geöffneten Fenstern. Wegen der geringen Frequenz der Veranstaltungen wird daher von zumutbaren Lärmbelästigungen ausgegangen. Aufgrund dessen ist weder eine Beschränkung der Betriebszeit durch die Berufungsbehörde noch eine Vergrößerung der Intervalle zwischen den Veranstaltungen durch die Berufungsbehörde möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Auflage 1 war für ihre Vollstreckbarkeit zu präzisieren. In die technischen Beschreibungen waren die ergänzenden Ausführungen über den Imbissstand aufzunehmen.

Schlagworte
ruhigen, dünn, besiedelten, Umgebung, begrenzten, Anzahl, Veranstaltungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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