Macht der Berufungswerber nunmehr geltend, dass ihm kein Zutritt zur Betriebsanlage gestattet wurde, dass diese im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, dass ein Anhörungsrecht der Gemeinde bei grenzüberschreitenden Immissionen bestehen würde und dass der Genehmigungsbescheid für die Grundstücksteilung rechtswidrig sei, so sind diese Einwendungen in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte darzulegen. Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung hat der Rechtsmittelwerber die Verletzung subjektiver Rechte in prozessrelevanter Art zu behaupten. Die Einwendungen müssen so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes hervorgeht. Im Übrigen ist Sache des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Erstinstanz gebildet hat. Seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen weisen keine subjektiven Interessen seinerseits aus und sind daher unzulässig. (Zurückweisung)