Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Nachbarn R. P.,
H. S., B. P., R. P., R. P., R. B., M. F., S. F., W. H., I. M., F.
M., H. F., J. O., M. O. und Dr. M. J., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 03.05.2004, Zl. 2.1-1902/42, BA-86-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 74 und 77 GewO 1994 und § 67d, 67e und 67h AVG 1991 werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Die technische Beschreibung des Betriebsanlagenansuchens wird hinsichtlich des Schneidebereiches für Baustahlgittermatten gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Schneidebereich für Baustahlgittermatten aus Schallschutzgründen vom Wohnobjekt T. Nr 44 abgerückt und ?südöstlich des Betriebsgrundstückes, Im Flugdachbereich neben dem dort situierten Alteisencontainer vorgesehen wird?. Weiters wird entsprechend der Erklärung der Konsenswerberin in der Berufungsverhandlung folgender Zusatz in die technische Beschreibung aufgenommen:
Es wird eine mobile Schallschutzwand im jeweiligen Arbeitsbereich des Trennschleifens in Richtung der Nachbarn in Aufstellung gebracht bzw. der Arbeitsplatz als solcher so verlegt, dass Arbeiten direkt im Abschirmungsbereich des Flugdaches stattfinden. Die mobile Abschirmwand wird L-förmig ausgebildet, sodass sie Richtung Süden sowie Richtung Osten als Schallschutzschirm beim Trennschleifen wirkt. Die Abschirmwand hat eine Mindesthöhe von 2,5 m.
Hinweis:
Nachbar Dr. M. J. hat eine Gebühr für den Berufungsschriftsatz in der Höhe von Euro 13,00 zu entrichten und diese auf das entsprechende Konto bei der Bezirkshauptmannschaft Imst zu überweisen.
Ebenso haben dies die Nachbarn R. P., H. S., B. P., R. P., R. P., R. B., M. F., S. F., W. H., I. M., F. M., H. F. und J. O. sowie M. O. auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Imst vorzunehmen. Diesen Nachbarn ist eine gemeinsame Berufungsgebühr in der Höhe von Euro 13,00 einzuheben.
Diese Beträge sind binnen zwei Wochen nach Erhalt der Zahlscheine einzuzahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der F. Vermietungs GmbH mit dem Sitz in W. die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Büro-, Personal- und Werkstättengebäudes auf der Gp XY der KG S. erteilt.
Dabei wurden folgende technische Auflagen vorgeschrieben:
1. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen lärmerregende Arbeiten wie Trenn- und Schrubbschleifen, Hochdruckreinigen und Schlosserarbeiten im Freien nicht durchgeführt werden.
2. Bei Arbeiten jeglicher Art in den Werkstättengebäuden sind ab 20.00 Uhr die Gebäudeöffnungen wie Tore und Fenster geschlossen zu halten.
3. Die akustischen Rückfahrwarner der Fahrzeuge, mit denen Zu- und Ablieferungen sowie sonstige Fahrbewegungen in den Nachstunden, das ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, am Betriebsgelände erfolgen, müssen entsprechend den Bestimmungen der 47. KDV Novelle 1967 so eingerichtet sein, dass diese bei Einlegen des Rückwärtsganges automatisch (um 3dB(A) leiser) auf nicht weniger als 55dB(A) ? gemessen in 7 m Entfernung, geschalten werden können. Alternativ dazu, darf der Rückfahrwarner abschaltbar eingerichtet sein. Dabei muss sichergestellt werden, dass in diesem Fall beim Einlegen des Rückwärtsganges automatisch die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges eingeschaltet wird.
Die Konsenswerberin hat die betroffenen Lenker und Fahrzeughalter über den Inhalt dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen und bei der Betriebsanlagenzufahrt einen Hinweis darüber, deutlich sichtbar und immer gut lesbar, anzubringen.
Die Behörde legte ihre Entscheidung und das gewerbetechnische Gutachten des Ing. Sch. und das medizinische Gutachten des Amtsarztes Dr. Karl E. zugrunde. Der gewerbetechnische Gutachter war im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die lautesten Arbeiten vom Schneidebereich für Baustahlgittermatten ausgehen würden. Er hat deshalb eine Verlegung dieses Arbeitsplatzes in den Bereich südöstlich des Betriebsgrundstückes im Flugdachbereich angeregt. Weiters hat er angeregt, derartige Arbeiten im Freien zur Nachtzeit zu untersagen. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Imst ist darüber hinaus gegangen und hat sogar vorgeschlagen, diese Arbeiten ab 20.00 Uhr zu untersagen. Sowohl für die Tages- als auch die Nachtzeit prognostizierte der Gewerbetechniker, dass die zugrunde gelegten Bauvorgänge auf einer Flächenquelle von 2.000 Quadratmeter durchgeführt würden, obwohl insgesamt nur zwei ständige Lkw-Abstellflächen vorgesehen sind. Gelangten für die Schallausbreitungsberechnung zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für den Zeitraum von 1 Stunde 20 Fahrbewegungen (je 20 Zu- und Abfahrten) zum Ansatz und wurden für Ladetätigkeiten keine Unterbrechungen eingerechnet. Für die Nachtstunden erfolgte keine Differenzierung gegenüber dem normalen Betriebsablauf. Insgesamt ging der Gewerbetechniker davon aus, dass die Fahrbewegungen der Liefer-Lkws und betriebseigenen Lkws in hohem Umgebungsgeräuschpegel (resultierend aus Verkehrslärm von der Bundesstraße, der Autobahn und der Bundesbahn) untergehen würden. Daher wurden auch vom gewerbetechnischen Sachverständigen keine Beschränkungen der Zu- und Abfahrtszeiten für die Nacht vorgesehen. Dieser Auffassung hat sich der Amtsarzt angeschlossen. In den beiden Berufungen des Dr. M. J. sowie der übrigen Nachbarn, die textlich gleich gehalten sind, wird Folgendes vorgebracht:
?Fristgerecht wird gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 3.5.2004, GZl 2.1-1902/42, BA-86-2004 und vom 4.12.2003, GZl 2.1-1902/16, BA-311-2003 das Rechtsmittel der Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und dies wie folgt begründet:
I Bescheid vom 3.5.2004
A) Verletzung von Verfahrensvorschriften
Zunächst muss festgestellt werden, dass die gesamte Verfahrensführung durch die Behörde unter nahezu ausschließlicher Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin erfolgte Auf die Verfahrensrechte und Interessen der Nachbarn ist in unobjektiver Weise von der Organwalterin nicht oder nur unzureichend Rücksicht genommen worden.
So wurde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben und auch abgeführt, obwohl der Behörde bekannt war, dass die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen nur in fragmentarischer Form vorgelegen sind. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen ist, wurde sowohl vom gewerbetechnischen Sachverständigen als auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt, dass die Projektunterlagen in 6 Punkten zu ergänzen sind. Insbesondere fehlten zum Zeitpunkt der Verhandlung sämtliche für die Wahrung der Rechte der Nachbarn wesentlichen Unterlagen wie insbesondere eine umfassende Betriebsablaufbeschreibung. Von beiden Sachverständigen wurde feststellt, dass die Erstellung der erforderlichen Gutachten mit den unzureichenden vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Ein medizinischer Sachverständiger war bei der Verhandlung gar nicht anwesend.
Aus diesen Gründen hat der Berufungswerber beantragt, die Verhandlung zu vertagen und nach Vorliegen der ergänzenden Projektunterlagen und der erforderlichen Gutachten des gewerbetechnischen und medizinischen Sachverständigen fortzusetzen. Über diesen Antrag ist in formeller Hinsicht nicht entschieden worden. Auch in der Bescheidbegründung fehlt jeder Hinweis darüber, dass sich die Behörde mit diesem verfahrensrechtlichen Antrag auseinandergesetzt hat und warum sie diesem offensichtlich nicht Folge gegeben hat. Da die Behörde über diesen Antrag nicht abgesprochen hat und auch eine Begründung für das Vorgehen der Behörde nicht für notwendig erachtete, liegt hier eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Nachteil der Nachbarn vor. Wie die Behörde mit den Interessen der Nachbarn in diesem Verfahren umgegangen ist, lässt sich auch aus der Tatsache erkennen, dass zwar auf Verlangen der Nachbarn nachträglich ein medizinisches Gutachten eingeholt wurde, dieses jedoch den Verfahrensparteien nicht im Rahmen des nach den Bestimmungen des AVG verpflichtend vorgeschriebenen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Es bestand für die Parteien daher im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Nachbarn haben erst durch die Bescheidzustellung vom Vorhandensein eines solchen Gutachtens erfahren. Auch hier liegt eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Nachteil der Nachbarn vor.
Überprüft man nun den angefochtenen Bescheid in formeller Hinsicht, so fällt Folgendes auf:
Der Bescheid weist einen Umfang von nicht weniger als 32 Seiten auf. Im Wesentlichen handelt es sich dabei aber lediglich um die Wiedergabe nahezu des gesamten Akteninhaltes, also eine EDV-unterstützte Abschreibübung des Sekretariates. Die Einwendungen von insgesamt 13 Einspruchswerbern hat die Behörde zwar als unbegründet abgewiesen, auf das umfangreiche und Punkt für Punkt detailliert begründete Vorbringen ist sie jedoch nur mit wenigen Zeilen auf Seite 31 des Bescheides eingegangen. Die ?Begründung" erstreckt sich vorerst auf die Wiedergabe des Gesetzestextes (EDV-Textbaustein) und der allgemeinen Behauptung dass die eingeholten Sachverständigengutachten ?umfassend und schlüssig" seien. Gerade die Schlüssigkeit des gewerbetechnischen Gutachten wurde jedoch von den Nachbarn in Zweifel gezogen und diese Zweifel Punkt für Punkt angeführt und ausführlich begründet. Mit keinem einzigen dieser Punkte hat sich die Behörde inhaltlich auseinandergesetzt. Sie hat es auch unterlassen den gewerbetechnischen Sachverständigen hierzu zu befragen und dem Vorbringen auf fachlicher Ebene entgegenzutreten. (Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die aufgezeigten Fehler im Gutachten nach Beratung mit einem gewerbetechnischen Sachverständigen aufgezeigt wurden also sicherlich nicht aus der Luft gegriffen sind).
Auch hier liegt ein weiterer Verfahrensmangel vor, weil es die Behörde verabsäumt hat, ihre Entscheidung zu begründen (siehe § AVG).
Die Summe dieser Verfahrensfehler ausschließlich zum Nachteil der Nachbarn und die damit verbundene Bevorzugung der Genehmigungswerberin lässt zusammenfassend gesehen die Objektivität der Sachbearbeiterin als Organwalterin in Zweifel ziehen. Es liegt der Verdacht nahe, dass hier eine Befangenheit vorliegt oder von außen (zB durch generelle oder individuelle Anordnungen) in den Verfahrensablauf eingegriffen wurde. In dieses Bild passt auch die rechtswidrige Genehmigung eines ?vorzeitigen Baubeginns" (siehe dazu die folgenden Ausführungen)
B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Wie im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausführlich dargetan sind die vorliegenden Projektunterlagen unvollständig. Da die Behörde - wie bereits dargetan - sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat, wird dieses zum Gegenstand des Berufungsvorbringens erhoben:
Anlässlich der bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen festgestellt, dass auf Grund der damals vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden kann, ob die Nachbarn in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Die Genehmigungswerberin wurde daher aufgefordert, ergänzende Unterlagen insbesondere eine genaue Betriebsbeschreibung, nachzureichen.
Dazu wird festgestellt, dass auch die nachgereichten Unterlagen in vielen Punkten mangelhaft und unvollständig sind, sodass weiterhin eine Beurteilung des Vorhabens nicht möglich ist.
Im Einzelnen müssen die Projektunterlagen wie folgt ergänzt werden:
1) Unter der Überschrift Arbeitsabläufe wird ausgeführt, dass Baumaschinen und Baumaterialien be- und entladen werden. Es fehlen Angaben darüber, was zu welcher Zeit und wie oft be- und entladen wird. Dies ist für die Beurteilung der Immissionen wesentlich.
2) Auch hinsichtlich der Verwendung der Hubstapler fehlen nähere Angaben über Anzahl der Lade- und Fahrvorgänge sowie die Zeit, in welcher diese durchgeführt werden soll.
3) Im Freien ist eine Arbeitsstelle zum Schweißen, Brennschneiden, Schleifen und Trennschleifen vorgesehen. Es fehlen Angaben darüber, zu welcher Tageszeit diese Arbeiten durchgeführt werden sowie wie viele Stunden pro Tag dafür aufgewendet werden Die Angabe ?voraussichtlich 1 Stunde pro Tag" reicht zur Beurteilung der Zumutbarkeit für die Nachbarn nicht aus; dies umso mehr, als es sich dabei um die lärmintensivsten Arbeiten des Betriebes handelt, bei denen ein Schallleistungspegel laut Gutachten von mindestens 115 dB entsteht. Weiters fehlen Angaben darüber, welche weiteren Manipulationen, zB Biegen, Umschichten der Metallgitter usw. vorgenommen werden. Gerade das Arbeiten mit schweren Metallgittern ist äußerst lärmintensiv und nur mit genauen Angaben kann sinnvoller Weise ein lärmtechnisches Gutachten erstellt werden.
4) Der Betrieb der Stapler wird in der Betriebsbeschreibung mit 7 Stunden pro Tag für einen Stapler festgelegt. Da laut Beschreibung 2 Stapler vorgesehen sind, sind für die Lärmberechnung 14 Stunden zu veranschlagen.
5) Es fehlen sämtliche Angaben darüber, wo die betriebseigenen Lkws abgestellt werden sollen. Die für die Nachbarn weniger interessanten Pkw-Abstellplätze sind genau beschrieben und ausgewiesen, nicht jedoch die Stellplätze für Lkw. Auch diese müssen bei der Erstellung eines Gutachtens berücksichtigt werden.
6) Laut Betriebsbeschreibung ist im Südosten des Betriebsareals eine Lagerstätte für Alteisen und Gewerbemüll vorgesehen. Es fehlen Angaben darüber, zu welcher Tageszeit wie oft und durch wen hier lärmintensive Ladetätigkeiten durchgeführt werden. Auch das muss bei der Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens zur Wahrung der Rechte der Nachbarn zwingenderweise berücksichtigt werden.
7) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass entlang der Südgrenze des Firmenareals eine Lärmschutzwand in Form eines Flugdaches errichtet und bei. der Berechnung der Schallimmissionen berücksichtigt wird. Sinnvollerweise kann eine Berücksichtigung jedoch nur dann stattfinden, wenn nähere Daten betreffend diese Wand im Hinblick auf die Schalldämmung vorliegen. Diese Angaben liegen nicht vor, weshalb auch eine Berücksichtigung im Gutachten nicht stattfinden kann.
8) Die im Punkt 6) der Betriebsbeschreibung enthaltenen Lärmemissionsangaben sind unvollständig, insbesondere fehlt jeder Hinweis, ob es sich bei den Angaben um Schalldruckpegel oder Schallleistungspegel handelt. Eine Beurteilung dieser Angaben ist daher nicht möglich.
9) In der Werkshalle sollen ua Schweißarbeiten durchgeführt werden. Es fehlen Angaben über eine Entlüftungsanlage, die bei Schweißarbeiten in geschlossenen Räumen zwingend vorgesehen ist.
10) Erfahrungsgemäß kommt es bei der Wartung von Maschinen und Fahrzeugen zu Probeläufen, die in der Praxis im Freien durchgeführt werden. Auch diesbezüglich fehlen Angaben über Art und Tätigkeit.
11) Im angefochtenen Bescheid ist als Auflage des Arbeitsinspektors vorgeschrieben, dass die innenliegenden bzw fensterlosen Räume wirksam mechanisch ins Freie zu entlüften sind. Im Projekt fehlen diesbezügliche nähere Daten über die Entlüftungsanlage, die ebenfalls für die Nachbarn eine Lärmbelästigung darstellen könnte.
Ohne die obgenannten ergänzenden Unterlagen kann sinnvollerweise ein lärmtechnisches Gutachten nicht erstellt werden. Die Genehmigungswerberin müsste vielmehr beauftragt werden, diese Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Im Fall des Verstreichens dieser Frist wäre das Ansuchen zurückzuweisen. Nach Einlangen der Unterlagen könnte ein neues lärmtechnisches Gutachten eingeholt werden.
Ungeachtet der mangelhaften Betriebsbeschreibung weist auch das vorliegende gewerbetechnische Gutachten erhebliche Fehler und Mängel auf:
1) Bei der Erstellung des Gutachtens wurde die lärmintensive Arbeit mit den Hubstaplern mit lediglich 7 Arbeitsstunden berücksichtigt. Tatsächlich sind jedoch 2 Stapler im Einsatz, sodass hier 14 Stunden (Lärmverdoppelung) zu veranschlagen sind.
2) Auf Seite 3 des Gutachtens ist von 20 Lkw-Stellplätzen die Rede, wobei nicht festgestellt wurde, wo diese untergebracht werden sollen. Dies ist für die Anrainer natürlich von besonderem Interesse. Weiters sind nicht 20 Parkbewegungen bzw. Zufahrten, sondern erheblich mehr zu berücksichtigen, da laut Beschreibung auch betriebsfremde Fahrzeuge das Firmenareal befahren. Auch das lärmintensive Be- und Entladen der Lkws wurde im Gutachten nicht berücksichtigt, insbesondere sind die Zeiten dieser Ladetätigkeiten nicht erhoben worden.
3) Die äußerst lärmintensiven Arbeiten im Baustahl-Schneidebereich wurden lediglich mit 1 Arbeitsstunde pro Tag veranschlagt, obwohl in der Betriebsbeschreibung mindestens 2 Stunden angegeben werden. Nicht berücksichtigt wurde auch die Manipulation mit den Stahlgittern, die ebenso äußerst lärmintensiv ist.
4) Auf Seite 4 des Gutachtens wird ausgeführt, dass das südseitig gelegene Flugdach als Schallschutzschirm mitberücksichtigt wird. Mangels vorliegender Schalldämmwerte der Wand kann eine Berücksichtigung schlüssig nicht erfolgen. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass dieses Flugdach für den westseitigen Nachbarn (T. 44) keinerlei Verbesserungen bringen kann.
5) Laut Gutachten sind zur Messung des akustischen Ist-Zustandes beim Wohnobjekt T. 44 Schallpegelmessungen des Umgebungsgeräusches durchgeführt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde jedoch für die Immissionsberechnung eine 4 Jahre alte Messung eines privaten Gutachters herangezogen, die in den wesentlichen Werten erheblich von der aktuellen Lärmmessung abweichen. Legt man die aktuellen Werte (La.eq von 59,9 ) dem Gutachten zugrunde, so kommt man zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass die Immission durch die Betriebsanlage eine Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels in einem Ausmaß bewirkt, die eine Unzumutbarkeit für die Nachbarn ergibt. Es wäre Aufgabe des Gutachachters gewesen, diese erheblichen Abweichungen zu erforschen und zu erklären. Aber auch bei Heranziehung der Daten des älteren Gutachtens ergibt sich ein gravierender Fehler, da die Umgebungsgeräusche bei Nacht niemals den Wert von 65La.eq (gleich wie bei Tag) aufweisen können. Hier liegt ein Mess-, Rechen-, oder Schreibfehler vor. Denn bei einem La.95 von 41,0 bei Nacht kann kein La.eq -Wert von 65,0 entstehen, dieser müsste eher 55,0 lauten.
6) Die Heranziehung der vom Gutachter zitierten ?Parkplatzstudie" ist nicht schlüssig, dies insbesondere deshalb, da die lärmintensive Ladetätigkeit hierbei nicht berücksichtigt wurde. Es besteht wohl ein erheblicher Unterschied in Bezug auf Nachbarschutz in der Beurteilung, ob Fahrzeuge lediglich geparkt oder auch be- und entladen werden.
7) Auf Seite 7 des Gutachtens wurde für Schlosserarbeiten ein Zuschlag von 5dB für Informationshaltigkeit der Berechnung zugrunde gelegt. Hier liegt offensichtlich ein Fehler vor, insbesondere müsste statt dessen ein Zuschlag von 6dB für Impulshaltigkeit berücksichtigt werden.
8) Die im Gutachten auf Seite 7 beschriebene Berechnung ist nicht nachvollziehbar, da die diesbezüglichen Unterlagen fehlen. Es ist auch nicht bekannt, welche Daten eingegeben wurden. Das erzielte Ergebnis lässt jedoch erkennen, dass hier fehlerhaft Daten eingegeben wurden.
9) Bei der Zusammenstellung der Daten auf Seite 8 wurde eine Differenzierung der Tag- und Nachtsituation nicht vorgenommen. Der Gutachter ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der akustische lstzustand bei Tag und Nacht gleich mit 65 dB zu bewerten ist. Hier liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, da - wie bereits oben erwähnt - eine Differenzierung zwischen Tag und Nacht erfolgen muss.
10) Insgesamt kann die Bewertung im Gutachten nicht nachvollzogen werden, weil eine Berücksichtigung der einzelnen Schallspitzen hinsichtlich Höhe und Anzahl nicht projektiert und bewertet wurde. Gerade Schallspitzen bewirken insbesondere in den Nacht- und Morgenstunden eine Weckfunktion, die für die Nachbarn unzumutbar sein kann. Diesbezüglich müsste das Gutachten ergänzt werden.
Der Gutachter geht davon aus, dass mit einer deutlichen Wahrnehmbarkeit der Störgeräusche der Betriebsanlage zu rechnen ist, wobei er dies auf jene Zeiten einschränkt, in der vornehmlich keine Züge vorbeifahren. Eine Einsicht in die diesbezüglichen Fahrpläne ergibt jedoch keinen dichten Zugverkehr. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Immissionen deutlich und in unzumutbarer Weise wahrgenommen werden.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz- das vorliegende gewerbetechnische Gutachten wegen der aufgezeigten Fehler und Mängel keinesfalls schlüssig ist und daher nicht als Grundlage für das darauf aufbauende medizinische Gutachten dienen kann.
Die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen erweisen sich als nicht zielführend. Insbesondere stellt die Einschränkung der Arbeiten im Freien in den Nachtstunden (20 Uhr bis 6 Uhr) keinen ausreichenden Schutz der Nachbarn dar.
Auch die Auflage, dass bei den Lkws die akustischen Rückfahrwarner in den Nachtstunden abgeschaltet werden müssen, stellt keinen ausreichenden Schutz der Nachbarn dar. Laut Betriebsbeschreibung benützen auch betriebsfremde Lkws das Firmenareal. Die Firmen-Leitung kann realistischerweise keinen Einfluss auf die ihr fremden Fahrer ausüben. Eine wesentliche und für die Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigung stellt auch die Ladetätigkeit im Freien dar, die nach den Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides auch während der Nachtstunden erfolgen darf.
Wie bereits vorgebracht, ist das Betriebsareal nur durch die Bundesstraße vom Wohngebiet T. getrennt, wobei ein Wohngebäude direkt an das Gewerbegebiet angrenzt. Entgegen dem ursprünglichen Projekt sollen nunmehr die am meisten lärmintensiven Arbeiten (Trennschleifen, Brennschneiden Manipulation mit schweren Metallgittern) im Freien ohne jeglichen Lärmschutz auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Die von der Behörde verfügte zeitliche Einschränkung der Arbeiten im Freien stellt keinen ausreichenden Schutz der Nachbarn dar. Vielmehr müssten durch geeignete Auflagen der Behörde jede lärmerregende Tätigkeit im Freien oder bei offenen Türen der Werkshalle untersagt werden. Insbesondere das laut Betriebsbeschreibung im Südwesten des Betriebsareals vorgesehene Trennschleifen und Brennschneiden (Lärmemission laut Gutachten von 115 dB ) müsste untersagt werden.
Zusammenfassend wird vorgebracht, dass die gegenständliche Betriebsanlage auf Grund der mangelhaften Unterlagen und des nicht schlüssigen und fehlerhaften lärmtechnischen Gutachtens in dieser Form nicht genehmigt werden kann. Insbesondere kann das auf diesem mangelhaften Gutachten aufbauende medizinische Gutachten nicht für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage herangezogen werden.
Unabhängig davon hat der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass auf Grund des bestehenden hohen Umgebungsgeräuschpegels es aus medizinischer Sicht keinesfalls zu einer weiteren Lärmbelastung kommen darf.
Weiters stellt der Sachverständige fest, dass die durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Störgeräuschimmissionen deutlich über dem anzuwendenden Basispegel liegt. Sowohl die Störgeräusche als auch die Häufigkeit der Spitzenpegel sind laut Gutachten deutlich wahrnehmbar und werden zu einer zusätzlichen Lärmbelastung führen. Auf Grund dieses Gutachtens müsste die Behörde daher jede lärmerregende Tätigkeit insbesondere im Freien oder bei geöffneten Fenstern durch Auflagen untersagen.
Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Ansuchen abgewiesen wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass alle lärmerregende Arbeiten im Freien und bei offenem untersagt und der Lkw-Verkehr sowie die damit in Verbindung stehenden Ladearbeiten auf die Tagesstunden und auf Werktage eingeschränkt werden.
II Bescheid vom 4.12.2003
Mit dem zitierten Bescheid wurde der Genehmigungswerberin gem § 354 GewO die Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage samt Nebenanlagen erteilt. Den Nachbarn wurde dieser Bescheid nicht zugestellt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle ist gegen diese Genehmigung ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus ist zu schließen, dass dieser Bescheid im Zusammenhang mit der Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen Genehmigungsbescheides angefochten werden kann.
Gem § 354 GewO kann die Behörde schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Der Gesetzgeber schränkt jedoch diese Möglichkeit der Behörde erheblich ein. Eine solche Genehmigung darf jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Dies trifft im Anlassfall auch bei einer großzügigen Auslegung dieser Gesetzesstelle nicht zu.
Schon während der kurzen Bauphase konnten wir Anrainer wahrnehmen, welchen Belastungen wir in Zukunft durch Arbeiten im Freien (Flex-Trennarbeiten im Freigelände oder in der Werkhalle bei geöffneten Toren) ausgesetzt sind.
Leider müssen wir, wie schon damals bei der Ansiedlung des Auslieferungslagers der Fa B. befürchten (was dann auch später bestätigt und berichtigt wurde), dass ihre vorausberechneten Lärmbelastungen mit den Tatsächlichen aufgrund der topographischen und anderer Gegebenheiten nicht übereinstimmen werden. (Im Falle der Fa B. konnte nach mehreren Zusammenkünften zwischen Anrainer, Firmenleitung und Vertreter der BH Imst - Dr. R., Dr. E. usw nachträglich für uns Nachbarn eine akzeptable Lösung gefunden werden. All dies sehen wir durch ihre Betriebsanlagengenehmigung in dieser Form wieder gefährdet.)
Auch entspricht ihre Entscheidung in keinster Weise dem § 74 Abs GewO 1994.
Da wir Anrainer des Gewerbegebietes in S. T. um Beeinträchtigung unserer Gesundheit und einer weiteren Verschlechterung unserer Lebensqualität - vor allem durch die nicht eingeschränkte An-Abfahrt (MO-SO / 0.00-24.00) - befürchten, beantragen untenstehende Nachbarn der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu korrigieren.?
Auf Aufforderung der Berufungsbehörde hat die Konsenswerberin zu dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen folgende ergänzende Klarstellungen getroffen:
Das Flugdach besitzt an der Rückwand ein Schalldämmmaß von 22 dB. Das Dach des Flugdaches besitzt ein Schalldämmmaß von 20 dB. Hinsichtlich der Be- und Entladetätigkeit sollen die meisten Arbeiten bis 20 Uhr ein Ende finden und eine Rückkehr der Fahrzeuge zu den späten Abendstunden die Ausnahme bilden. Das Verräumen von Baumaschinen und Baumaterialien am Lagerplatz mittels Stapler soll von kurzer Einsatzdauer sein. Es lasse sich diesfalls keine durchschnittliche Zeitangabe über den Tag oder über die Woche machen. Hinsichtlich Baustahl, Gittermatten und Schneiden wurde ausgeführt, derartige Tätigkeiten würden nur nach Bedarf durchgeführt werden. Schneidearbeiten sollten mit autogenen Schneidgeräten durchgeführt werden. Arbeiten mit der Flex seien in erster Linie mit dem Schneiden von Felsankern verbunden. Die Arbeiten sollten am Betriebsgelände selten und gegebenenfalls in unregelmäßigen Abständen stattfinden. Die Dauer eines solchen Einsatzes betrage maximal eine Stunde. Von allfälligen Probeläufen seien der Kompressor, ein Notstromaggregat, ein Hydraulikaggregatbohrgerät und ein Ankerbohrgerät betroffen. Diese Maschinen würden dem beinahe täglichen Einsatz dienen. Ein Probelauf werde daher nur von kurzer Dauer sein.
Zu den Ausführungen in der Berufung hat der Gewerbetechniker basierend auf den beschriebenen Angaben der Konsenswerberin folgendes ergänzendes Gutachten abgegeben:
?Mit Auftrag vom 09.06.2004 erging das Ersuchen, zu den Berufungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, aus gewerbetechnischer Sicht Stellung zu nehmen.
Dazu wird nachstehend zu den einzeln angeführten Punkten folgende
Stellungnahme abgegeben:
Zu B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Ergänzung von Projektunterlagen
1) Baumaschinen und Baumaterialien Be- und Entladen:
wurde als Punktquelle durchgehend für einen Beurteilungszeitraum von 8 Std. berücksichtigt.
2) Hubstapler Lade- und Fahrvorgänge:
wurde als Linienquelle für einen Zeitraum von 7 Std. projektgemäß berücksichtigt.
3) Brennschneiden oder Trennschleifen im Freien:
wurde als Punktquelle für einen Zeitraum von 1 Std. projektgemäß berücksichtigt.
4) Staplerbetrieb im Freien:
es sind zwar laut Projekt 2 Stapler vorhanden, aber laut Projektunterlagen werden Staplerarbeiten jeweils nur mit einem Gerät über einem Zeitraum von 7 Std. durchgeführt.
5) Abstellplätze für Lkw:
diese wurden als Flächenquelle auf einer Fläche von 2.000 m2 entsprechend dem Lageplan auf einer Breite von ca. 65 m und einer Länge von ca. 100 m vom Flugdach bis zu den Pkw Parkplätzen berücksichtigt.
6) Lagerstätte für Alteisen und Gewerbemüll:
das Projekt enthält ein Abfallwirtschaftskonzept aus dem hervorgeht, dass die betrieblichen Abfälle geordnet zwischengelagert werden. Ein Abtransport der angefallenen Mengen durch einen Abfallentsorger erfolgt auf Grund der vorgesehenen Behältnisse naturgemäß nur selten und zu den normalen Geschäftszeiten. Genauere Angaben sind nicht erforderlich, da diese Tätigkeiten bei einer Schallausbreitungsberechnung durch den Umgebungsgeräuschpegel, keinen Niederschlag finden.
7) Schalldämmdaten für das Flugdach:
der Aufbau des Flugdaches bezüglich Dimensionierung und der vorgesehenen Materialien ist in den Projektunterlagen genau enthalten, die erforderlichenfalls benötigten Schalldämmwerte können den jeweiligen bauphysikalischen einschlägigen Normen entnommen werden.
8) unvollständige Lärmemissionsangaben lt. Maschinenliste:
die Arbeiten mit diesen Geräten wurden mit einem Schalldruckpegel von 85 dB in der Werkstätte sowie einer Punktquelle vor der Werkstätte im Freien mit einem Schallleistungspegel von 95 dB berücksichtigt.
9) Schweißarbeiten in geschlossenen Räumen:
die gegenständliche Betriebsanlage stellt sich nicht als Produktionsbetrieb dar, es ist auch laut Projekt kein eigens ausgewiesener Schweißerarbeitsplatz vorgesehen. Aus diesen Gründen und auf Grund der Größe der Werkstättenhalle ist keine Schweißplatzabsaugung erforderlich.
10) kurzzeitige Probeläufe bei Wartungen von Maschinen und Fahrzeugen:
diese Motorengeräusche sind im der Schallausbreitungsberechnung zugrundegelegten flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Zu- und Abfahrten der Lkw enthalten, da diese dieselben Geräuschcharakteristika aufweisen.
11) fehlende Daten für die Lüftungsanlagen von innenliegenden bzw fensterlosen Räumen:
Lüftung ist in den Projektunterlagen enthalten und betrifft im Bürogebäude das UG. mit Duschraum und zwei WC-Vorräumen sowie das EG mit zwei WC-Vorräumen.
zum Gewerbetechnischen Gutachten:
1) Laut Projekt 2 Stapler vorgesehen jedoch laut Projektergänzung nur jeweils 1 Stapler mit einer Einsatzdauer von 7 Stunden in Verwendung
2) 20 Lkw Stellplätze wurden bei der Schallausbreitungsberechnung berücksichtigt. Weiters wurde entsprechend dem Lageplan des Einreichprojektes, die freie Fläche des befestigten Bereiches um das Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 2.000 m2, als Autohof für Lkw inklusive aller Nebengeräusche als flächenbezogener Schallleistungspegel eingegeben. Für den ungünstigsten Fall wurden in der Berechnung 20 Fahrbewegungen pro Std. angenommen (bestehend aus 20 Zu- und 20 Abfahrten). Be- und Entladetätigkeiten wurden als Punktquelle auf eine Beurteilungszeit von 8 Std. mitberücksichtigt und für die Berechnung so situiert, dass diese in einem Abstand von ca. 40 m vom Flugdach erfolgen.
3) Für den Baustahlschneidebereich sind entsprechend dem Projekt für Brennschneiden bzw Trennschleifen, zur Beurteilung lediglich 1 Arbeitsstunde pro Tag heranzuziehen.
4) Schalldämmwerte für das Flugdach finden in der Schallausbreitungsberechnung keinen Niederschlag, da das Flugdachgebäude dreiseitig offen ist und daher nur als Schallschutzschirm wirkt.
5) Die Kurzzeitmessung des Umgebungsgeräuschpegels erfolgte nur zur Orientierung. Da die Beurteilung der Immissionen über einen 8 Std.-Zeitraum erfolgt, ist es realistischer ebenfalls die Ergebnisse einer Langzeitmessung zur Ermittlung bzw zur Berechnung des immissionsseitigen Beurteilungspegels heranzuziehen. Die Messungen des Ziviltechnikerbüros sind aus emissionstechnischer Sicht nicht in Zweifel zu ziehen. Bei den angeführten Werten liegt weder ein Mess-Rechen oder Schreibfehler vor.
6) Die verwendete ?Parkplatzstudie" berücksichtigt sämtliche lärmintensiven Nebengeräusche wie Motorlastwechsel, Rangieren, Druckluftbremsgeräusche, Start- und Abstellvorgänge und dergleichen. Ladetätigkeiten wurden als Punktquelle zusätzlich berücksichtigt.
7) Der Zuschlag für "Informationshältigkeit" sollte richtigerweise "Impulshältigkeit" lauten. der Zuschlag beträgt jedoch wie in der Berechnung berücksichtigt 5 dB (statt 3 dB, obwohl das Impulskriterium nicht nachgewiesen wurde).
Der erfolgte Zuschlag für Ladetätigkeiten im Freien sollte ebenfalls richtigerweise für ?Impulshältigkeit? und nicht ?Informationshältigkeit? lauten.
8) Die Berechnung erfolgte wie im GA angeführt, entsprechend der ?ÖAL-Richtlinie Nr 28 ?Schallabstrahlung und Schallausbreitung", Ausgabe Dezember 1987, die auf diesem Gebiet den Stand der Technik darstellt. Alle der Berechnung zugrunde liegenden Daten sind im gewerbetechnischen Befund und Gutachten angeführt.
Abweichend von den Projektunterlagen sowie den zur schalltechnischen Beurteilung zugrundegelegten Eckdaten, wurde der Schneidebereich für Baustahlgittermatten aus Schallschutzgründen vom Wohnobjekt T. Nr. 44 abgerückt und ?südöstlich des Betriebsgrundstücks, im Flugdachbereich neben dem dort situierten Alteisencontainer vorgesehen? und auch so in der Schallausbreitungsberechnung berücksichtigt.
Bei den nachträglichen Ergänzungen der Betriebsbeschreibung seitens des Konsenswerbers hätte diese Änderung der örtlichen Situierung des Schneidebereichs für Baustahlgittermatten zum Ausdruck gebracht werden sollen. Es wurde jedoch vom Konsenswerber wieder irrtümlich als ?südwestlicher Bereich? formuliert und fälschlicherweise im Befund des gewerbetechnischen Gutachtens übernommen. Am Grundrissbzw Lageplan ist jedoch erkennbar, dass der Alteisencontainer im ?südöstlichen Bereich? des Betriebsgrundstücks befindet.
9) Da für die Schallausbreitungsberechnung zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Zeitraum von 1 Stunde 20 Fahrbewegungen (je 20 Zu- und Abfahrten) zum Ansatz gelangten und für Ladetätigkeiten auch keine Unterbrechungen eingerechnet wurden, erfolgte für die Nachtstunden keine Differenzierung gegenüber dem normalen Betriebsablauf. Damit sich eine Änderung in der Beurteilung ergeben würde, müssten in der für die Nachtstunden anzuwendenden ungünstigsten halben Stunde, mehr als 10 Fahrbewegungen (bestehend aus 10 Zu- und Abfahrten) erfolgen. Bei Anfahrten in den Nachtstunden ist ebenfalls im Regelfall nicht mit einer Abfahrt des betreffenden Fahrzeuges in derselben halben Stunde zu rechnen. Auf Grund der Betriebsbeschreibung und der näheren Erläuterungen seitens des Konsenswerbers sind mögliche Nachteinsätze nur auf Notfälle beschränkt.
10) Anhand der schalltechnischen Eckdaten des Umgebungsgeräuschpegels aus der Langzeitmessung ist ersichtlich, dass die Vorbelastung mit Schallpegelspitzen (LAEG 75 dB) so hoch ist, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel (LAEG 65 dB) deutlich darunter liegt (um 10 dB). Daher sind die zu beurteilenden Pegelspitzen deutlich unter den mittleren Spitzenpegeln des Umgebungsgeräusches.?
In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2004 hat der Gewerbetechniker dieses ergänzende Gutachten nochmals erläutert.
Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Imst hat folgende gutachterliche Äußerung in der Verhandlung abgegeben:
?Ich bekam als zusätzlichen Befund die gewerbetechnische Stellungnahme des Ing. S. und die ergänzende Stellungnahme der Firma
F.
Aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen und der heute durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeben sich aus medizinischer Sicht zu den in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.4.2004 angenommenen Grundvoraussetzungen keine Änderungen. Die amtsärztliche Stellungnahme bleibt deshalb aufrecht. Es wird aber noch einmal angeführt, dass die vom Lärmtechniker in seinem Gutachten angeführten Immissionsdaten bei projektsgemäßer Führung des Betriebes nicht eintreten werden. Unter diesen Voraussetzungen würde nämlich in den Lärmruhephasen sowohl die Störgeräusche als auch die Lärmspitzen objektiv wahrgenommen werden. Aufgrund der bereits schlechten Istsituation kann aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung der Lärmsituation nicht mehr akzeptiert werden. Aufgrund dessen wurden die vom Lärmtechniker vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahem verschärft und bleiben als solche aufrecht. Grundsätzlich wird zusätzlich noch ausgeführt, dass es sich beim dem Lärmgutachten um eine Lärmprognose handelt. Sollte sich im Nachhinein eine Verschlechterung für die unmittelbaren Nachbarn in lärmmäßiger Hinsicht (hier wird vor allem auf den Problembereich des Trennschleifens hingewiesen, bei dem ein Schallleistungspegel bei eingerechnetem Zuschlag von 5 dB von 115 dB vom Lärmtechniker angesetzt wurde. Dies könnte bedeuten, dass da Emissionspegelspitzen im Gutachten von 90 dB angenommen wurden, gehäuft höhere Emissionsschallpegelspitzen beim Nachbarn auftreten könnten. In diesem Falle sollte durch eine lärmtechnische Isterhebung die tatsächliche Schallbelastung ermittelt werden und eine erneute Beurteilung erfolgen bzw zusätzliche Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.?
Die Firma F. hat im Sinne einer konsensualen Lösung vorgeschlagen eine mobile Schallschutzwand im jeweiligen Arbeitsbereich des Trennschleifens in Richtung der Nachbarn in Aufstellung zu bringen und den Arbeitsplatz als solchen so zu verlegen, dass Arbeiten direkt im Abschirmungsbereich des Flugdaches stattfinden. Die mobile Abschirmwand wird L-förmig ausgebildet, sodass sie in Richtung Süden sowie Richtung Osten als Schallschutzschirm beim Trennschleifen wirkt. Sie hat eine Mindesthöhe von 2,5 m.
Laut Darstellung des Gewerbetechnikers wird diese zusätzliche Schallschutzmaßnahme mit Sicherheit geeignet sein, die schalltechnischen Auswirkungen z.Bsp. beim Trennschleifen zur nächst gelegenen Nachbarschaft hin zu verringern, insbesondere dann, wenn diese möglichst nahe an den Arbeitsplatz herangerückt wird und diese tatsächlich in der Höhe von ca. 2,5 m ausgeführt wird und in ihrer jeweiligen Länge den vorgesehenen Arbeitsbereich wirksam überdeckt.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme, die den Nachbarn nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, kritisieren Dr. M. und C. J. die abgegebenen Gutachten in der gleichen Weise wie in der Berufung. Sie beantragten lärmtechnische Messungen zur Frage des Grundgeräuschpegels während der Nachtstunden. Da die bisherigen Gutachten nicht schlüssig oder widersprüchlich seien, werde die Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing. P. F. zu seiner Langzeitmessung aus dem Jahre 2000 (die vom Gewerbetechniker für den Umgebungsgeräuschpegel zugrunde gelegt wurde) sowie die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmemissionen auf Basis der ergänzend eingeholten technischen Gutachten beantragt.
Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass die Nachbarn keine Unschlüssigkeiten in den abgegebenen Gutachten nachweisen konnten. Der gewerbetechnische Sachverständige hat die angeblichen Unschlüssigkeiten seines Gutachtens hinreichend widerlegt. Auch die behauptete Unvollständigkeit des Projektes trifft nicht zu. Der Arbeitsplatz für das Trennschleifen ist laut den Plänen tatsächlich im südöstlichen Bereich ausgewiesen, sodass der gewerbetechnische Sachverständige keineswegs aktenwidrig seine Lärmprognose darauf gegründet hat. Die Behauptung, dass ein privates Gutachten, das 4 Jahre zurückliegt, nicht für eine Lärmprognose zugrunde gelegt werden kann, ist für sich allein nicht geeignet, das gewerbetechnische Gutachten zu widerlegen. Das Gutachten aus dem Jahre 2000 beruht auf einer 24-Stunden-Messung und ist als solches von einem gerichtlichen Sachverständigen erstellt worden, der auf diesem Sachgebiet ein anerkannter Experte ist. Dieses Gutachten wurde sowohl vom Gewerbetechniker als auch seinem lärmtechnischen Kollegen hinterfragt und als taugliche Grundlage für die Lärmprognose angesehen. Einem Gewerbetechniker ist die Beurteilung, welche Langzeitmessungen einer Lärmprognose zugrunde gelegt werden sollen, zumutbar. Darüber hinaus wird hingewiesen, dass auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Imst sich dieser Lärmprognose angeschossen hat. Bei der Beweiswürdigung ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Transit seit dem Jahre 2000, insbesondere durch den Wegfall des Ökopunkteregimes, kontinuierlich gewachsen ist und dass daher mindestens mit dem gleichen Umgebungsgeräuschpegel ? wenn nicht höheren Umgebungsgeräuschpegeln ? zu rechnen ist. Die örtlichen Verhältnisse bei der Betriebsanlage sind durch den hohen Umgebungsgeräuschpegel auf der Bundesstraße, auf der Autobahn und im Bundesbahnbereich gekennzeichnet. Dieser Umgebungsgeräuschpegel wird durch den Lärm aus der Betriebsanlage kaum verändert. Da keine Veränderung des Umgebungsgeräuschpegels in hörbarem Maße stattfindet, ist von zumutbaren Lärmimmis
sionen bei Tag und bei Nacht auszugehen. Der Sachverhalt ist für die Berufungsbehörde klar, auch wenn die Schriftsätze der Nachbarn den Eindruck verhelfen sollen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten erörterungswürdig ist.
Was die Kritik des Nachbarn Dr. M. J. an der raumordnungsrechtlichen Gestaltung der Betriebsanlagenflächen betrifft, hat diese keine Relevanz im Betriebsanlagenverfahren, sondern nur im Bauverfahren. Allenfalls könnte auch noch eine Individualbeschwerde gegen die Flächenwidmungsplan-Verordnung der Gemeinde S. seitens der Nachbarn ins Auge gefasst werden. Für die Berufungsbehörde ist jedoch dieser Einwand irrrelevant.
Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechenden festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Die Betriebsanlage ist aufgrund der abgegebenen Gutachten zu genehmigen. Die Behörde hat gegen die Belästigungen die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben, sodass zu erwarten ist, dass nur zumutbare Lärmbelästigungen verbleiben. Es konnten daher keine weiteren Auflagen insbesondere für den Nachtbetrieb vorgeschrieben werden. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht notwendig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Unrichtigkeit bei der Projektergänzung des Schneidebereiches war nach § 62 Abs 4 AVG zu korrigieren.
Die Polemiken (?Abschreibübung?) in den Berufungen haben zwar wenig mit der gebotenen Sachlichkeit zu tun und waren daher entbehrlich. Die Vorraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe liegen aber nicht vor.