TE UVS Tirol 2004/10/07 2004/25/138-2

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn R. S., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L. S., 6020 Innsbruck, vom 14.9.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 16.8.2004, Zahl 2.1 A 856/58, Spruchpunkt A, betreffend Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 57h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der H. KG, Zweigniederlassung XY, die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmitteldiskontmarktes auf Gst Nr XY, KG XY, gemäß §§ 77 Abs 1, 359b Abs 1 Z 5 sowie 359 GewO iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter verschiedenen Auflagen erteilt.

 

In Spruchpunkt B wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der auf den Parkplätzen anfallenden Niederschlagswässer und in Spruchpunkt C die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Diskontmarktes erteilt.

 

Diesen Bescheid ficht seinem gesamten Umfang nach der Nachbar R. S. fristgerecht und zulässig an, wobei er durch seinen Rechtsvertreter dazu im Wesentlichen vorbringt, dass die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2004 entgegen der Vorschrift des § 356 Abs 1 GewO an seinem Haus XY nicht angeschlagen worden wäre. Ihm sei davon jedenfalls nichts bekannt gewesen; die Behörde hätte deswegen erheben müssen, ob der Anschlag tatsächlich erfolgt ist und zwar nicht nur durch die Einsichtnahme in die von der Gemeinde Reutte vorgelegten Nachweise sondern durch Befragung der damit befassten Personen. Durch die geplante Betriebsansiedlung würden Grundstücksteile beansprucht, die vom Berufungswerber schon seit Jahren in unkündbarer Stellung von der Grundeigentümerin T. R. GmbH in Bestand genommen seien. Dies würde zur Verbauung der dem Berufungswerber zustehenden Zufahrt führen, was einerseits dem Bestandvertrag widerspräche und andererseits nicht zulässig sei, weil der Verkehr durch die Schutzzone einer behördlich genehmigten Gasanlage führen müsste. Bei Einhaltung der 5-Meter-Schutzzone bliebe für die Durchfahrt von Fahrzeugen nur noch ein 90 cm breiter Fahrstreifen übrig. Durch den bekämpften Bescheid würde die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.11.1989, Zahl II-14966/4 betreffend Errichtung und Betrieb einer Werkstätte mit Lagerräumen sowie einer Propangasanlage vereitelt. Durch die Errichtung des geplanten Lebensmittelmarktes sei der Betrieb des Berufungswerbers von der Straße her nicht mehr einsehbar, wodurch sich der Standort seines Gewerbebetriebes gegenüber den ursprünglichen Gegebenheiten seit dem Jahr 1988 wesentlich verschlechtere. Der in § 74 Abs 2 GewO normierte Nachbarschaftsschutz umfasse auch die Erhaltung der Lebensfähigkeit des gefährdeten Betriebes. Es sei eine Beeinträchtigung des Betriebsgeländes der Firma S. durch Oberflächenwässer aus dem geplanten Betrieb der H. KG zu befürchten, da eine ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschlagswassers

hinsichtlich der geplanten Böschung, die für die Errichtung der Parkplätze notwendig ist, nicht gewährleistet sei. Es sei zu befürchten, dass Parkplatzverschmutzung und Abwässer auf das Betriebsgelände des R. S. gelangen werden. Durch die überdimensionale Parkfläche werde es durch die zu- und abfahrenden Kundenfahrzeuge und den Zulieferverkehr zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Raimund Scheucher durch Abgase kommen. Es werde auch bestritten, dass durch die Lage des Parkplatzes ca 4 m über dem Niveau des Geschäftsgebäudes S. es zu einer Abschattung sämtlicher Lärmpegel kommen werde und sohin auch keine Anhebung des dort vorherrschenden Umgebungsgeräuschpegels stattfinden werde. Der vom Sachverständigen als maßgeblich bestimmte Immissionspunkt beim Gerberhaus sei von der Betriebsanlage um 10 m weiter entfernt als das Geschäftsobjekt S. Es sei deshalb unabdingbar notwendig, für die Lärmmessung den Immissionspunkt beim Geschäftsobjekt S. festzulegen. Durch das vorgelegte Abfallwirtschaftskonzept sei keineswegs gesichert, dass es nicht zu Verschmutzungen von Nachbargrundstücken durch Verpackungsmüll komme. Es wären hier gesonderte Vorrichtungen vorzusehen, die gewährleisten, dass Verwehungen auf das Betriebsgrundstück der Firma S. nicht vorkommen. Es werde deshalb beantragt, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung nach der GewO, dem WRG und dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht erteilt wird, in eventu werde Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu erwogen:

Gemäß § 359a GewO können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

 

Nach § 356b Abs 1 GewO entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigung (Bewilligungs-) Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

 

1.

Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.

Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

3.

Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs 2 lit c WRG 1959);

 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959)

 

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nur zur Entscheidung über die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung (Spruchpunkt A) zuständig ist und es hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung der auf den Parkplätzen anfallenden Niederschlagswässer zu keinem Mitvollzug durch die Gewerbebehörde zu kommen hat, weshalb dafür die zuständige Berufungsbehörde der Landeshauptmann ist. Bei der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt C) handelt es sich um keine Genehmigung nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes, weshalb ein Mitvollzug hiebei ebenfalls nicht in Betracht kommen kann und die Landesregierung diesbezüglich die zuständige Berufungsbehörde ist.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 48/2003, lauten wie folgt:

 

?§ 74

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

 

§ 75

(1)

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.?

 

Ebenfalls beachtlich ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 66

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?

 

Laut Akteninhalt war die Kundmachung vom 15.6.2004 betreffend die mündliche Verhandlung am 30.6.2004 in der Zeit vom 21.6.2004 bis 29.6.2004 am Gebäude der Installation S. in der XY angeschlagen. In der Zeit vom 21.6.2004 bis 30.6.2004 war sie an der Amtstafel der Marktgemeinde Reutte angeschlagen. Der Zweck der Vorschrift des § 356 Abs 1 GewO liegt darin, sicher zu stellen, dass die Nachbarn in den unmittelbar daneben liegenden Häusern verlässlich vom Verhandlungstermin Kenntnis erlangen. Aufgrund der Tatsache, dass Frau S. in dieser Angelegenheit am 22.6.2004 bei der Erstbehörde vorsprach und R. S. am 29.6.2004 schriftliche Einwendungen gegen dieses Projekt bei der Behörde einreichte, steht fest, dass der nunmehrige Berufungswerber innerhalb der Anschlagfrist an der Gemeindeamtstafel von der Anberaumung dieser Verhandlung Kenntnis erlangte. Der Zweck der Bestimmung des § 356 Abs 1 GewO wurde jedenfalls erreicht. Es erübrigen sich damit weitere Erhebungen zur Frage, wo genau am Gebäude des Installationsbetriebes S. der Anschlag angebracht wurde. Selbst wenn diesbezüglich tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, wäre dieser im konkreten Verfahren völlig unerheblich, weil der Rechtsmittelwerber tatsächlich fristgerecht von der Anberaumung Kenntnis erlangt hat. Er konnte deswegen jedenfalls in keinem seiner Rechte verletzt werden.

 

Wie die Erstbehörde völlig zutreffend ausgeführt hat, stellt das Vorbringen der Beeinträchtigung einer bestandvertraglich zugesicherten Zufahrt eine privatrechtliche Einwendung dar, die, soweit dies nicht schon mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 3.5.2004, Zahl 3 C 4/04x-19, geschehen ist, zivilgerichtlich zu klären ist. Im bekämpften Bescheid ist auf Grundlage der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch dargelegt, dass unter Zugrundelegung einer Gasschutzzone mit einem Radius von 5 m um die untere Lüftungsöffnung ein Abstand zwischen der äußeren Grenze der Schutzzone und der Außenkante des Lagergebäudes von 4,5 m frei bleibt. Somit ist diese verbleibende Durchfahrtsbreite jedenfalls auch für ein Zufahren mit großen LKWs geeignet. Der Vorwurf, die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.11.1989, Zahl II-14966/4, vorgeschriebenen Nebenbestimmung würde dadurch vereitelt, besteht jedenfalls zu Unrecht.

 

Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleich gehalten werden muss. Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernte denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist. Unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung des Grundeigentums kann nur der Grundeigentümer - und demnach nicht auch der Pächter ? eine Verletzung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte geltend machen. Der Berufungswerber ist nicht Eigentümer sondern Bestandnehmer des Grundstückes, auf dem er seinen Installationsbetrieb führt. Unabhängig davon hat er in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, warum die verminderte Einsehbarkeit seines Betriebes von der Straße aus zu einer Bedrohung in dessen Existenz führen sollte. Dann müssten alle Gewerbebetriebe, die nicht von einer Landesstraße aus einsehbar wären, existenzunfähig sein. Dass dies nicht der Fall ist, beweist das Wirtschaftsleben. Sollte der Rechtsmittelwerber durch eine verminderte Einsehbarkeit Umsatzeinbußen befürchten, könnte er ? so wie andere Betriebe auch ? den behördlichen Konsens für eine Anbringung eines Hinweisschildes an der Landesstraße betreiben. Eine Beeinträchtigung der Ausübung des Gewerbes des Berufungswerbers liegt durch die bekä

mpfte Bewilligung jedenfalls nicht vor.

 

In Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der auf den Parkplätzen anfallenden Oberflächenwässer erteilt. Eine solche Versickerung ist nur möglich, wenn die Oberfläche des Parkplatzes so geneigt ist, dass das Wasser in die dafür vorgesehenen Einlassöffnungen fließt. Dieses Projekt wurde vom kulturbautechnischen Sachverständigen positiv beurteilt, weshalb die Befürchtung, dass es zu einer Entwässerung über die Böschung auf das Gelände des Berufungswerbers erfolgen könnte, eine völlig irrationale ist.

 

Der medizinische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 29.7.2005 in logischer, widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass durch einen zu erwartenden Zusatzverkehr keine Luftbelastung durch Autoabgabe in der Weise zu erwarten ist, die eine merkliche Veränderung der Luftbelastung mit sich bringen wird. Insbesondere ist mit keiner Überschreitung der für den Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte zu rechnen. Der Berufungswerber ist diesen Sachverständigenausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass im konkreten Fall das Gerberhaus als ungünstigst gelegener Nachbar anzusehen ist und deshalb von ihm dort der Messpunkt gewählt wurde. Aufgrund seines einschlägigen Fachwissens hat er weiters begründet ausgeführt, dass bezogen auf das Geschäftsobjekt S. keine Anhebung des dort vorherrschenden Umgebungsgeräuschpegels stattfinden wird. Somit kann durch das bewilligte Objekt für den Berufungswerber keine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen. Den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der medizinische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass durch die Errichtung und den Betrieb des bewilligten Projektes die tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse bei Tag und Nach lärmtechnisch nicht erkennbar verändert werden.

 

Der Berufungswerber trifft keinerlei Aussagen dazu, warum im konkreten Fall mit Verschmutzungen von Nachbargrundstücken zu rechnen wäre und die Absturzsicherung, die tägliche Parkplatzreinigung und das Abfallwirtschaftskonzept ungenügend wären. Unter dieser Prämisse könnten Parkplätze von Lebensmittelmärkten überhaupt nicht bewilligt werden. Die geforderten gesonderten Vorrichtungen gegen Verwehungen von Verpackungsmüll auf die Betriebsfläche der Firma S. werden auch in keiner Weise bezeichnet.

 

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aus gewerberechtlicher Sicht durch die genehmigte Betriebsanlage für den Nachbarn R. S. keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind. Seine Berufung war diesbezüglich daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
gewerberechtliche, Betriebsanlagengenehmigung, wasserrechtliche, Bewilligung, Versickerung, zuständige, Berufungsbehörde, Landeshauptmann, privatrechtliche, Einwendung, Verschmutzungen, Nachbargrundstücken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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