TE UVS Tirol 2004/08/20 2004/25/113-2

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Veröffentlicht am 20.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. A. H. über die Berufung von Herrn A. S., Gasthof R., Frau K. P., Haus S., und Herrn J. S., alle N., alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. G., XY-Straße 1, I., vom 11.08.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.07.2004, Zl 3.1-1364/02-A-25, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.07.2004, Zl 3.1-1364/02-A-25, wurde der J. M. T.-E. GmbH gemäß §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerung von inertem Aushub- und Abbruchmaterial auf jeweils einer Teilfläche der Gst Nr 778 und 793 sowie auf Gst Nr 794, alle KG N., unter verschiedenen Auflagen erteilt.

 

In Spruchpunkt III. werden die Einwendungen der Nachbarn, soweit sie nicht in der Änderung des Projektes und in den Auflagen berücksichtigt wurden, als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige Berufung der Nachbarn A. S., K. P. und J. S. Diese begründen ihr Rechtsmittel damit, dass entsprechend der bekämpften Bewilligung die Betriebszeiten so festgelegt sind, dass die Zu- und Ablieferung per Lkw Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und der Betrieb der Siebanlage von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zulässig ist. Gegen diese Festlegung der Betriebszeiten richtet sich die Berufung. In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2004 hätten sie sich bereits gegen diese Betriebszeiten ausgesprochen und ihrerseits vorgeschlagen, diese für die Zu- und Ablieferung bei Lkw sowie für den Betrieb der Klassiereinrichtung auf die Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuschränken und den Samstag als Betriebstag überhaupt fallen zu lassen. Die Berufungswerber würden in unmittelbarer Nähe Beherbergungsbetriebe betreiben und es sei den Gästen und Bewohnern nicht zumutbar, auch im Urlaub um 07.00 Uhr durch das Geräusch Schotter und Aushub abladender Lkw geweckt zu werden. N. stelle ein Erholungs- und Tourismusgebiet dar, weshalb wenigstens in der Mittagspause eine gewisse Ruhe und auch in der Früh zum Ausschlafen erforderlich sei. Sowohl Einheimische als auch Gäste erwarten sich am Samstag Ruhe. Für das S.-Tal sei aber auch der Sommertourismus wichtig, da sich allein mit dem Wintertourismus die Investitionen nicht rechnen würden. Sommertouristen gingen aber in der Regel nicht während der Mittagszeit auf die Berge, sondern wollten sich zu Hause im Hotel erholen, insbesondere wenn es sich um ältere Leute handelt. Die An- und Ablieferung per Lkw stelle einen äußerst lärmstörenden Vorgang dar, weshalb bei den projektsgemäßen Betriebszeiten von einer unzumutbaren gesundheitsschädigenden Belastung für Fremde und Einheimische auszugehen sei. Wenn Rasenmähen mit Motormähern in der Mittagspause verboten ist, könne nicht das viel lautere Be- und Entladen von Lkw mit Scho

tter und Bodenaushub möglich sein. Die Zu- und Abfahrt während der bewilligten Zeiten sei auch betriebswirtschaftlich in keiner Weise notwendig. Dafür reichten die von den Berufungswerbern vorgeschlagenen Zeiten. Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass am Samstag ohnehin Urlauberschichtwechsel sei und damit an diesem Tag kein besonderes Ruhebedürfnis vorliegen würde; der Tourismus habe sich vollkommen geändert. Es gebe kaum noch die ganze Woche über bleibende Gäste, sondern die Aufenthaltsdauer sei auf drei bis vier Tage, meist über das Wochenende von Donnerstag bis Sonntag oder Freitag bis Montag, zurückgegangen. Durch die bewilligten Betriebszeiten würden die Berufungswerber als Nachbarn jedenfalls sehr belästigt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Betriebszeiten der Zu- und Ablieferung per Lkw sowie für den Betrieb der Siebanlage für die Zeiten von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu beschränken.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Aus den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass der Betrieb der Betriebsanlage nicht geeignet ist, den Umgebungslärmpegel bezogen auf einen Bezugszeitraum bei den nächstgelegenen Nachbarn anzuheben, das heißt, der projektierte Lärm bei den nächstgelegenen Nachbarn verursacht durch die Betriebsanlage liegt unter dem derzeit bestehenden Umgebungslärm. Die Betriebsanlage führt zu keiner Anhebung der Gesamtlärmbelastung. Die beantragten Betriebszeiten wurden deshalb vom Amtsarzt nicht eingeschränkt.

Die Berufungswerber bringen keine auf derselben fachlichen Ebene stehenden Gutachten vor, die Gegenteiliges beweisen.

 

Wenn sich durch die Betriebsanlage die bestehende Lärmsituation nicht verschlechtert, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Einschränkung der Betriebszeiten, da das vorgelegte Projekt genehmigungsfähig ist. In so einem Fall hat der Antragsteller gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage. Das Berufungsbegehren auf Einschränkung der Betriebszeiten musste deshalb als unbegründet abgewiesen werden.

Schlagworte
Betriebsanlage, führt, zu, keiner, Anhebung, Gesamtlärmbelastung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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