TE UVS Tirol 2004/04/08 2003/25/101-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung von Dr. C. L. und M. L., beide XY, K., von M. C., K., und der B. Anstalt, FL-V., alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S. B., K., vom 22.08.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.08.2003, Zahl 2.1 A-1480/19, betreffend Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage mit angeschlossenem Clubhaus in K. im Bereich der Grundstücke Nr XY und XY nach Durchführung zweier mündlicher Berufungsverhandlungen wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 77 GewO, § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 67d Abs 1 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Kostenspruch

Für die Teilnahme von drei Armtsorganen am Ortsaugenschein am 22.1.2004 sind gemäß §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Abs 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999 idF LGBl Nr 119/2001 Kommmissionsgebühren in der Höhe von Euro 275,50 von der Antragstellerin zu bezahlen.

 

Diese Gebühren sind an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu entrichten.

 

Hinweis: Für die Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 von den Berufungswerbern und für die Verhandlungsschriften eine Gebühr von Euro 13,00 pro Bogen von der Antragstellerin zu entrichten (Verhandlungsschrift vom 22.01.2004: 9 Seiten; Verhandlungsschrift vom 08.04.2004: 4 Seiten).

 

Diese Gebühren sind ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu entrichten.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.08.2003, Zahl 2.1 A-1480/19, wurde der D. Schlosshotel K. Dr. E. KEG, K., XY, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hotelanlage mit angeschlossenem Clubhaus in K. im Bereich der Grundstücke Nr XY und XY nach Maßgabe der beigeschlossenen Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen gemäß §§ 77 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 1 Abs 3 iVm §§ 12 bis 15 Bäderhygienegesetz unter einer Vielzahl von Vorschreibungen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben Dr. C. L., M. L., M. C. und die B. Anstalt fristgerecht und zulässig Berufung. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass es sich bei M. C. um eine übergangene Partei handle. Auf seinem Grundstück XY sei durch die genehmigte Betriebsanlage eine unzumutbare Lärm-, Abluft- und Erschütterungsbelastung zu erwarten. Das Grundstück XY befinde sich nicht im Eigentum von Y. K., sondern der B. Anstalt; der Eigentümerwechsel sei bereits vor Verfahrenseinleitung erfolgt. Die B. Anstalt sei bisher dem Verfahren nicht beigezogen worden und deshalb übergangene Partei. Auch auf Grundstück XY sei durch die Betriebsanlage eine unzumutbare Lärm-, Abluft- und Erschütterungsbelastung zu erwarten. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei keine amtswegige Geräuschpegelmessung vorgenommen worden sondern habe sich der Amtssachverständige lediglich auf das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. R. bezogen. Es lägen auch keine Messungen hinsichtlich des Terrassenbetriebes ? wo lebende Musik geplant ist ? und den Freischwimmbadbetrieb vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wo laut Gutachten Dipl. Ing. R. der ruhigste Punkt liegt. Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei widersprüchlich. Die Anrainer L. hätten in der erstinstanzlichen Verhandlung die Erfahrungswerte des Sachverständigen ausdrücklich bestritten, weshalb amtswegige Messungen durchgeführt werden hätten müssen. Es wären auch mehrere Messpunkte notwendig gewesen. Auch das medizinische Gutachten sei unvollständig; der Sachverständige hätte sich nicht auf die Schätzungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stützen dürfen. Er hätte auf Messungen am Immissionspunkt bestehen müssen; seinem Gutachten liege somit kein tauglicher Befund zugrunde. Der medizinische Amtssachverständige hätte sich auch zur Luftschadstoffemission äußern müssen. Laut Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei die Geruchsbeeinträchtigung bei den Lüftungsanlagen für die Nachbarn nicht prognostizierbar. Der

medizinische Amtssachverständige hätte sich daher zur Geruchsbelästigung äußern müssen. Auch seien einige Auflagen zu unbestimmt und damit nicht vollziehbar. Weiters sei der bekämpfte Bescheid mangelhaft begründet; den Nachbarn L. sei keine Frist nach der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, um sich zu den Sachverständigengutachten zu äußern und Gegengutachten vorzulegen. Hinsichtlich der brandschutztechnischen Einrichtungen werde auf den Bauakt verwiesen. Es sei offen, ob die Baubewilligung rechtskräftig sei, da die Anrainer L. die Baubewilligung angefochten hätten. Es werde diesbezüglich die Einholung des Bauaktes beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung solle der Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag der konsenswerbenden Partei abgewiesen werden.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Beweis aufgenommen wurde im Zuge zweier mündlicher Berufungsverhandlungen durch die Besichtigung der Örtlichkeit, die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie die Einvernahme der gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. W. D. und Ing. S. B., des medizinischen Amtssachverständigen Dr. W. V. sowie durch die Anhörung des Rechtsvertreters von den Berufungswerbern und der Rechtsvertreterin der Konsenswerberin.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass auf Grundstück XY des M. C. (übergangene Partei) durch die Betriebsanlage eine unzumutbare Lärm-, Abluft- und Erschütterungsbelastung entstünde ist auf den Inhalt der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift vom 31.07.2003 zu verweisen.

 

Auf Seiten 30 ff wird dargelegt, wer als ungünstigst gelegene Nachbarn anzusehen ist. Es handelt sich dabei um die Liegenschaften L., Dr. H. und Dr. W. Auf diese Nachbargrundstücke wurden die Berechnungen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen abgestimmt. Auf Seite 32 wird dargelegt, dass bei den Immissionspunkten Dr. W. und Dr. L. keine Erhöhung der tagsüber gegebenen und nachts zu erwartenden Umgebungsgeräuschpegel (Ist-Maß) eintreten wird. Wenn die ungünstigst gelegenen Nachbarn nicht beeinträchtigt werden, so kann ein weniger ungünstig gelegener Nachbar auch nicht beeinträchtigt werden. Tagsüber wird auf den ungünstigst gelegenen Einwirkungspunkt auf dem Grundstück im Freien abgestimmt, nachts auf die Außenseite des Gebäudes. Diese Betrachtungsweise stützt sich auf die herrschende Judikatur. Der gewerbetechnische Amtssachverständige konnte Erschütterungen durch den LKW-Verkehr gänzlich ausschließen. Bei der Abluft wurden ergänzende Berechnungen durchgeführt, welche auf einer Studie des Institutes für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der technischen Universität Graz mit dem Titel ?Emissionsverhalten von Fahrzeugen bei speziellen Fahrzuständen mit niedrigen Geschwindigkeiten? beruhen:

Zu Grunde gelegt wurden ein Verkehr von 27 PKW pro Stunde und ein Klein-LKW pro Stunde als Lieferantenfahrzeug. Diese Zahlen waren bisher im Betriebsanlagenverfahren Grundlage für die Lärmberechnung. Die Berechnungen haben für die ungünstigste Stunde am Tag folgende

Ergebnisse gebracht:

Gesamtkohlenmonoxidemissionen: 552 g/Stunde

Kohlenwasserstoff: 82 g/Stunde

Stickstoffoxid: 22g/Stunde

Benzol: 4,11 g/Stunde

Partikel: 2,5 g/Stunde

 

Aufgrund der Ausblasrichtung der Tiefgaragenabluft in Richtung Teich ist das Wohnhaus Dr. W. der ungünstigste Immissionspunkt. Die Berechnungen nach dem Zylindermodell haben eine Immissionskonzentration von 0,219 mg/m3 Kohlenmonoxid, 0,032 mg/m3 Kohlenwasserstoffe, 0,009 mg/m3 Stickoxide, 0,002 mg/m3 Benzol und 0,001 mg/m3 Partikel ergeben. Die Immissionskonzentrationsrechnung wurde nach dem Zylindermodel durchgeführt; dieses berücksichtigt die waagrechte Ausblasung der Abgase bei Kalmen und kleinen Quellen. Ein Kalm ist die Situation bei Windstille. Damit sind die ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen aus meteorologischer Sicht berücksichtigt. Bei der Emissionsberechnung wurde berücksichtigt, dass alle ein- und ausfahrenden Pkws die ungünstigste (längst mögliche) Strecke befahren und der Lkw die ansteigende Rampe zur Ladezone befährt. Ein Vergleich mit der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ergibt, dass die Annahme einer Anzahl von 27 Fahrzeugen pro Stunde auf der sicheren Seite liegt, da effektive Messungen bei einem vergleichbaren Hotel in München 18 Fahrzeuge pro Stunde ergeben haben.

Das Immissionsschutzgesetz-Luft lässt einen 8 Stunden Mittelwert bei Kohlenmonoxid von 10 mg/m3 zu; die Berechnung für gegenständliches Objekt hat in der ungünstigsten Stunde einen Wert von 0,219 mg/m3 ergeben und liegt daher weit unter dem Maximalwert des IG-Luft. Dieser Wert bezieht sich auf den ungünstigst gelegenen Nachbarn Dr. W., was bedeutet, dass die günstiger gelegenen Objekte der Berufungswerber noch weniger davon betroffen sind. Das IG-Luft enthält auch Grenzwerte für andere Schadstoffe, es wurde jedoch nur ein Vergleich mit dem Kohlenmonoxid herangezogen, weil es sich hierbei um den Schadstoff mit den höchsten Emissionswerten handelt.

Bei den anderen Schadstoffen sind die Verhältnisse so:

Stickstoffdioxid: Grenzwert 200 mg/m3, errechneter Wert 9 mg/m3.

Benzol: Grenzwert 10 mg/m3, errechneter Wert 2 mg/m3. Es wird dabei hingewiesen, dass der Grenzwert bei Benzol auf den Jahresmittelswert sich bezieht und die Berechnung für gegenständliche Betriebsanlage sich auf die ungünstigste Stunde bezieht. Umgelegt auf das Jahr würde dies eine nicht mehr messbare Größe ergeben.

 

Auf Grund dieser Aussagen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen konnte der medizinische Amtssachverständige keine Änderung des akustischen Ist-Zustandes finden.

 

Dies ergibt sich aus der Berechnung, die angestellt wurde und zwar hinsichtlich des dort herrschenden Umgebungsgeräuschpegels in der Größenordnung von ca. 43 dB(A). Der dort als Barometer des Ist-Zustandes ebenso erhobene Grundgeräuschpegel mit 39,4 dB(A) zeigt, dass insgesamt dort die Gegend als ruhig anzusehen ist. Die errechneten Immissionspegel liegen aber noch deutlich unter dem dort ermittelten Grundgeräuschpegel. In medizinischer Hinsicht sind keinerlei gesundheitliche Auswirkungen zu beschreiben, diese ist orientiert am Summenpegel abzuleiten, der nicht verändert wird. Selbst wenn man sich die Fleißaufgabe machen würde, um die dazu ermittelten Werte in der Literatur heranzuziehen, können tagsüber erst ab Pegelwerten von ca 55 dB(A) gesundheitlich zu beschreibende Auswirkungen prognostiziert werden, ab einer Größenordnung von ca 65 dB(A) sind gesundheitlich schädigende Auswirkungen zu beschreiben. In der Nacht bietet sich die Situation in der Literatur etwas anders da, hier können ab ca 45 dB(A) Auswirkungen beschrieben werden, gesicherte gesundheitlich schädigende Auswirkungen ab ca 55 dB(A). Auch im Vergleich dieser Größenordnung mit den errechneten bzw gemessenen Pegeln bestätigt die medizinische Prognose, dass gesundheitlich nichts zu beschreiben ist. Hinsichtlich allfälliger Belästigungswirkungen bietet sich eine Abschätzung anhand der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 an, die in Abhängigkeit von der Erhöhung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel eine Abschätzung des Belästigungsausmaßes durch eine Schallimmission erlaubt. Hier ist angeführt, dass basierend auf statistischen Erhebungen in Abhängigkeit von der Überhöhung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel analog zur Überhöhung das Belästigungsausmaß bei den Anrainern ansteigt, um ab einer Überhöhung von 10 dB und mehr ein erhebliches Ausmaß anzunehmen. Im konkreten Fall hingegen findet sich keine Überhöhung des Grundgeräuschpegels sondern ein Unterschreiten. Daraus abgeleitet kann in medizinischer Hinsicht auch keine Belästigu

ng abgeleitet werden.

 

Auf Grund der oben beschriebenen Berechnungen und Erläuterungen der Gewerbetechniker ergibt sich, dass die Schutzziele des IG-Luft, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, bei weitem eingehalten werden. Die Gewerbetechniker bedienten sich bei ihren Berechnungen des Zylindermodells, da sich dieses Modell speziell auf die Ausbreitungen der Emissionen in Bodennähe bezieht. Die Ausblasung der Tiefgaragenabluft erfolgt in diesem Fall in Bodennähe waagrecht; deshalb wurde von ihnen dieses Berechnungsmodell gewählt, weil es für diesen Fall am besten geeignet ist.

 

Dipl. Ing. R. ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger und sein Gutachten und seine Messungen wurden unter Berücksichtigung der derzeit geltenden fachspezifischen Normen und Richtlinien durchgeführt. Weiters ist auch das verwendete Computerprogramm nach einer Emissionsschutzrichtlinie gemäß ÖNORM S 5011 anerkannt. Die in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Gutachten von Dipl. Ing. R. enthaltenen Umgebungsgeräuschpegelmessungen deckten sich mit den über 30-jährigen Erfahrungswerten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Dieser zog die im Gutachten R. angegebenen Schallpegel für weitere amtswegige Berechnungen heran, nachdem er sie zuvor verifiziert hatte. Nach der Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist das Gutachten R. in sich vollständig und schlüssig. Seine Verifizierung erfolgte in der Weise, als er im Zuge der erstinstanzlichen örtlichen Verhandlung sämtliche Mess- und Immissionspunkte abgegangen ist. Zum Berufungsvorbringen, dass keine amtswegige Grundgeräuschpegelmessung sondern lediglich eine Bezugnahme auf das Gutachten Dipl.-Ing. R. erfolgt ist, erklärte der gewerbetechnische Amtssachverständige, dass keine Zweifel an den Messergebnissen durch Dipl.-Ing. R. bestehen. Zusätzliche amtswegige Messungen sind damit entbehrlich. Die Messungen von Dipl.-Ing. R. wurden am 07.04.2003 vorgenommen. Zu dieser Zeit ist in K. auslaufende Saison; es kann davon ausgegangen werden, dass während der Hochsaison höhere Umgebungsgeräuschpegelverhältnisse vorliegen werden, als an diesem Messtag.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass auf Grundstück XY (B. Anstalt) unzumutbare Lärm-, Abluft- und Erschütterungsbelastungen zu erwarten wäre, ergibt sich aus dem gewerbetechnischen Sachverständigengutachten, dass hiefür die selben Ausführungen gelten, wie zu Grundstück XY. Die Auswirkungen wurden auf die ungünstigst liegenden Nachbarn abgestimmt; das Wohngebäude auf Grundstück XY ist nicht der ungünstigst gelegene Nachbar in diesem Bereich. Ein Lkw-Verkehr ist in diesem Bereich auszuschließen, da er bereits in größerer Entfernung in die unterirdische Zufahrt mündet. Bezüglich des Lkw-Verkehrs ist eindeutig das Grundstück Dr. H. das ungünstigste.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass keine Messungen über den Terrassenbetrieb (lebende Musik) und dem Schwimmbadbetrieb vorgelegen sind, ergibt sich, dass keine Messungen möglich sind, da die Anlage noch nicht existiert. Die errechneten Immissionswerte hinsichtlich des Lärms von der Terrasse her beziehen sich auf die ÖNORM S 5012 vom 01.02.2000; Titel dieser Norm ?Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen. Diese Berechnungen in Bezug auf die Terrasse wurden unter Berücksichtigung der Projektsbeschreibung erstellt (Seite 13, erstinstanzliche Verhandlungsschrift), dass keine Hintergrundmusik auf den geplanten Terrassenanlagen dargeboten wird. Der Lärm vom Freischwimmbad fußt auf der ÖAL Richtlinie Nr 10 ?Schalttechnische Grundlagen für die Errichtung bzw Erweiterung von Betriebsanlagen? sowie auf der ÖAL Richtlinie Nr 21 ?Schalttechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung?. In dieser Nr 21 sind Richtwerte enthalten, die sich auf Messungen bei bestehenden vergleichbaren Betrieben beziehen. Hierbei ist der Anrainer Dr. W. der ungünstigst gelegene Anrainer. Die Berufungswerber sind von diesen Lärmquellen durch das Hotelgebäude abgeschirmt. Zum Berufungsvorbringen, dass nicht nachvollziehbar wäre, wo laut Gutachten R. der ruhigste Punkt liegt, ergibt sich, dass der Umgebungsgeräuschpegelmesspunkt aus der Dokumentation R. erkennbar ist (in Lichtbilder Nr 8 und 9 eingezeichnet): Auf Seite 30 der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft K. hat der gewerbetechnische Amtssachverständige auch die Umgebungsgeräuschpegelverhältnisse in der näheren Umgebung dargestellt. Dieser Messpunkt ist ein realistischer Messpunkt, weil der Umgebungsgeräuschpegel in der Nähe der betroffenen Wohnhäuser zu messen ist, was im gegenständlichen Fall erfolgte. Auf Seite 32 und 33 hat der Gewerbetechniker auch ausgeführt, dass eine Änderung des Ist-Zustandes in lärmtechnischer Sicht erst in weiterer Entfernung (ca 200 m Richtung Südwesten) sich ergeben würde. Aufgrund der Fotos ist der Messpunkt exakt zuordenbar.

Zum Berufungsvorbringen, dass die Anrainer L. in der erstinstanzlichen Verhandlung die Erfahrungswerte des Amtssachverständigen ausdrücklich bestritten haben und deshalb Amts wegige Messungen durchgeführt werden hätten müssen und mehrere Messpunkte notwendig gewesen wären, gab der gewerbetechnische Amtssachverständige an, dass hinsichtlich der Amts wegigen Messungen auf obige Ausführungen verwiesen wird und deshalb ein Messpunkt ausreichend war, weil sich erst in einer Entfernung von ca 200 m in südwestlicher Richtung eine Änderung des Ist-Zustandes ergeben würde. Mehrere Messpunkte hätten somit zu einem identischen Ergebnis geführt. Hiezu wird auf Seite 32 der Verhandlungsschrift verwiesen. Bezüglich des Ballsaales hat Dipl.-Ing. R. in der erstinstanzlichen Verhandlung noch Berechnungen durchgeführt mit dem Ergebnis, dass ein Musikbetrieb im Ballsaal eine Unhörbarkeit bei allen im Gutachten angeführten Nachbarn ergibt. Dies gilt auch für den Nachbarn C.

Zum Berufungsvorbringen, dass die Lärmbelästigung durch die Einfahrt in die Tiefgarage und die Bewegung von Fahrzeugen in der Tiefgarage und durch die Lüftung nicht im Gutachten und auch nicht im Projekt berücksichtigt wurde, gab der Gewerbetechniker an, dass dies sehr wohl im Gutachten als auch in der Beschreibung enthalten ist. Auf Seite 29 der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift ist das alles zusätzlich noch angeführt. Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung sind auf Seite 30 dieses Protokolls angeführt.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass laut Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine Geruchsbeeinträchtigung bei den Lüftungsanlagen für die Nachbarn nicht prognostizierbar ist, gab der gewerbetechnische Amtssachverständige an, dass Küchengeruch weder mess- noch errechenbar ist: Man muss sich deshalb dabei auf Erfahrungswerte stützen; das wesentliche Kriterium für die Aussage, dass eine Geruchsbeeinträchtigung nicht vorliegt, ist die im Projekt angeführte Lüftungsleistung, die überdimensional groß ist. Aus den Erfahrungen des Gewerbetechnikers ergibt sich, dass Geruchsprobleme immer dann auftreten, wenn die Lüftungsleistung bescheiden ist und die Situierung der Nachbarn wesentlich ungünstiger ist, als in diesem Fall.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass das medizinische Gutachten unvollständig sei, der Amtsarzt sich nicht auf Schätzungen des gewerbetechnischen Sachverständigen stützen hätte dürfen und er auf Messungen am Immissionspunkt bestehen hätte müssen und somit seinem Gutachten kein tauglicher Befund zu Grunde liege, ist auszuführen, dass die Äußerungen des Gewerbetechnikers eine gutachterliche Qualität besitzen und diese vom medizinischen Sachverständigen nicht hinterfragt werden, wenn sie in sich schlüssig sind: Dies war der Fall. Zum Vorwurf, dass der medizinische Amtssachverständige sich nicht zu den Luftschadstoffemissionen geäußert hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese jetzt im Berufungsverfahren nochmals präzisiert worden sind, wobei das Ergebnis eine massive Unterschreitung der Schutzziele des IG-Luft ergeben hat. Folglich sind keine gesundheitlichen Auswirkungen durch die gegenständliche Anlage, und zwar verursacht durch sogenannte Schadstoffbelastung, zu prognostizieren. Wie bereits der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, können zu Küchenabluft nur Erfahrungswerte herangezogen werden, und zwar darauf basierend, dass eine Abluftanlage entsprechend den technischen Vorgaben ausgeführt wird. Solange keine quantitative Angabe zu geruchsrelevanten Stoffen vorhanden ist, was bei Küchenabluft eben nicht möglich ist, kann daher auch darauf aufbauend bei fehlenden Angaben keine medizinische Prognose erfolgen.

 

Zum Berufungsvorbringen, dass einige Auflagen zu unbestimmt und damit nicht vollziehbar wären, ist anzumerken, dass eine Einwendung das Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens ist, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthält, das Vorhaben des Antragstellers entspricht zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinn vor. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Rechtsverletzung weder behauptet noch ist sie erkennbar. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

 

In der Berufung wird weiter gerügt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und den Parteien L. keine Frist nach der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, um sich zum Sachverständigengutachten zu äußern und Gegengutachten vorzulegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Berufung die Rechtsmittelwerber alles vorbringen konnten, was sie im erstinstanzlichen Verfahren auch noch anbringen hätten wollen. Dieser Fehler ist ? falls überhaupt vorgelegen ? jedenfalls geheilt. Die Berufungswerber hätten die entsprechenden Gegengutachten mit der Berufung vorlegen können.

 

Die Berufungswerber beantragten die Einholung des Bauaktes, da hinsichtlich der brandschutztechnischen Einrichtungen auf diesen verwiesen werde und es offen sei, ob die von L. angefochtene Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Berufungswerber führen nicht aus, durch das Fehlen welcher Auflage bezüglich brandschutztechnischer Einrichtungen sie in welchem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein glauben und behaupten dazu auch gar nicht einen betriebsanlagenrechtlichen Bezug. Über die Baubewilligung ist von den dafür zuständigen Behörden zu entscheiden. Die Einholung des Bauaktes war somit unnötig.

 

Zusammenfassend hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch die beantragte Betriebsanlage keine Änderung der Immissionssituation für die Berufungswerber bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten ist. Damit können Gefährdungen nach § 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung und Belästigungen nach § 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung dadurch ausgeschlossen werden, weshalb gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung die Betriebsanlage zu genehmigen ist. Die Berufung gegen den diesbezüglichen Genehmigungsbescheid war deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ergibt sich aus den im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die zu entrichtenden Gebühren für Berufung und Verhandlungsschriften beruhen auf den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957.

Schlagworte
Berufungsvorbringen, Geruchsbeeinträchtigung, nicht, prognostizierbar, Küchengeruch, weder, messbar, noch, errechenbar, Erfahrungswerte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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