TE UVS Tirol 2004/08/27 2004/16/070-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. C. L. über die Berufungen der Nachbarn E. und J. M., XY, T., sowie H. G., T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.03.2004, Zl 3.1-818/A, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 67h AVG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Kostenspruch:

Gemäß § 76 AVG hat die Berufungsgegnerin XY Versand GmbH und Co KG in T. die durch die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für Lärmmessungen DI P. F. der Behörde entstandenen Barauslagen in der Höhe von Euro 1.713,40 zu ersetzen und auf das Konto Nr XY bei der H. T. Bank AG (BLZ XY) des Amtes der Tiroler Landesregierung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.

 

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die gemeinsame Berufung haben die Nachbarn E. und J. M. sowie H. G. gemeinsam eine Berufungsgebühr von Euro 13,00 an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein der XY Versand GmbH und Co KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage. Die Betriebsanlage stellt sich als Anbau an die ?Tischlerei G.? dar und gliedert sich in vier Geschosse (Tiefgeschoß, Kellergeschoß, Erdgeschoß, 1. Obergeschoß).

 

Die Betriebsanlage dient der Konfektion und dem Versand von pädagogischem Verbrauchsmaterial zur Schulung der manuellen Fähigkeit, das bedeutet im Wesentlichen, dass in der Betriebsanlage ?Werkpackungen? zum Basteln für Schulen zusammengestellt werden sollen.

 

An Maschinen und Geräten gelangen in der Betriebsanlage ein Förderband, ein Lastenlift und eine Anpassrampe sowie diverse Kleingeräte und Werkzeuge zum Einsatz.

 

Die Betriebsanlage wird über eine Deckenflächenheizung beheizt, die von der bestehenden Hackschnitzelheizung aus betrieben wird.

 

Die Schmutzwässer werden in den örtlichen Abwasserkanal eingeleitet, Niederschlags- und Vorplatzwässer werden in Sickerschächten und Sickermulden zum Versickern gebracht (eigenes Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, GZl 3.1-865/A).

 

Die Bedienung des Lagers erfolgt an der Südseite des beantragten Gebäudes; zur Be- und Entladung der Fahrzeuge ist eine Anpassrampe vorgesehen. Die An- und Ablieferungen erfolgen über diese Anpassrampe.

 

Im Erdgeschoß soll an der Westseite eine Verpackungsmaschine mit Transportband zum Verpacken der Werkpackungen aufgestellt und betrieben werden. Es handelt sich dabei um eine ?Kompakta 5022? der E. B. GmbH, R. Die verpackte Ware wird in Kartons mit einem maximalen Gewicht von 32,5 kg ausgeliefert.

 

Die Zufahrt von der Landesstraße erfolgt südseitig entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze; wozu der Ein- und Ausfahrtsbereich gemäß Lageplan Baumeister P. R. vom 12.09.2003 M 1/250 Nr 01T adaptiert wird.

 

Zu- und Ablieferungen werden ausschließlich während der üblichen Tagstunden (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durchgeführt werden.

 

Die Betriebsanlagengenehmigung wurde unter Vorschreibung von Brandschutzauflagen und verkehrstechnischen Nebenbestimmungen erteilt. Im Wesentlichen begründet die Erstbehörde ihre Entscheidung damit, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen wären. Auf Grundlage der eingeschränkten Zu- und Ablieferungszeiten habe der medizinische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 keine unzumutbaren Belästigungen bzw Gesundheitsschädigungen mehr angenommen. In der gemeinsamen Berufung haben die Nachbarn E. und J. M. sowie H. G. Folgendes vorgebracht:

 

?Betreff: Berufung, richtet sich gegen den Bescheid vom 24.03.2004, Geschäftszahl 3.1-818/A der Fa XY Versand GmbH und Co. KG (Betriebsanlagengenehmigung) auf Gp 888/5, KG T.

Antragsteller Bauwerber u Betreiber Mag. G. A., T.

 

Bescheid: Seite 10 Absatz 2 / Am 06.02.2004 wurde von Ihnen (Gewerbebehörde) eine Zu- und Ablieferungszeit von (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) gewährt.

 

Diese von Ihnen getroffene Entscheidung können wir nicht akzeptieren (konnten keine Stellung abgeben, haben erst durch Ihren Bescheid davon erfahren).

 

Begründung: Wir sind direkt angrenzende Nachbarn und haben in diesem Zufahrtsbereich mit der derzeitigen Verkehrsbewegung der Zu- und Ablieferungen mit enormer Lärmbelästigung (Abgase LKW, Staub, Lärm, usw zu kämpfen) und müssen noch mit massiver Verkehrszunahme rechnen, wenn die Fa XY Versand in Betrieb geht.

 

Wir könnten uns aber, bei einer Genehmigung der Zu- und Ablieferungszeit (von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) durchaus eine Zustimmung vorstellen.

 

Sie Frau Mag. H. und die zuständigen Verantwortlichen der Behörde, bitten wir, unseren Vorschlag noch einmal zu überdenken und Ihre Entscheidung zur Zufriedenheit aller Betroffenen zu treffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

M. E.

M. J.

G. H.?

 

Die Berufungsgegnerin hat aus betriebstechnischen Gründen keine weitere Einschränkung der Betriebszeiten akzeptiert. Mit ihrem Einverständnis wurde daher zur Beurteilung der lärmtechnischen Auswirkungen der beantragten Zu- und Ablieferungszeiten eine Erhebung der örtlichen Verhältnisse einschließlich einer Lärmprognose durch den nichtamtlichen Sachverständigen DI P. F. vorgenommen. Dieser hat folgendes Gutachten erstattet:

 

?4. BEFUND:

4.1. Beschreibung der Situation:

Östlich des bestehenden Tischlereigebäudes wird ein Zubau errichtet. Die Zufahrt erfolgt direkt von der Landesstraße LXY H. Landesstraße über den Privatweg zur Verladestelle des Neubaues. Die Wendung des Lkw erfolgt nördlich des Wohnhauses bei der alten Tischlerei. Die Rückwärtsfahrt beträgt maximal 10 m bis zur Verladerampe.

 

Das Zulieferungsgut sind Pakete, welche auf Euro-Paletten gelagert sind. Der Transport von der Lkw-Brücke erfolgt mittels Hubwagen auf der Andockrampe. Der Bodenbelag ist ein glatter Gussasphaltbelag. Die Hubwägen sind mit Gummirollen ausgestattet, so dass vor der Lkw-Brücke und der Verladerampe keine wesentlichen Immissionen zu erwarten sind.

 

Östlich der Zufahrt unmittelbar an der H. Landesstraße befindet sich das Wohngebäude XY, welches als nächster Anrainer bezeichnet werden kann.

 

4.2. Tatsächlich herrschende örtliche Verhältnisse:

Zur Feststellung der tatsächlich herrschenden, örtlichen Verhältnisse wurde eine Langzeitmessung über 8 Tage durchgeführt.

 

Mikrophonaufstellung:

Balkon 1.Obergeschoss Wohngebäude XY, T. im Bereich der Straßenfassade.

 

Messzeit:

vom 20.05.04 bis 27.05.04

 

Durchschnittswert 6:00 bis 7:00, LA, max ist gleich 78 dB Mittlerer Spitzenpegel LA, 1 ist gleich 71 dB

Äquivalenter Dauerschallpegel LA, eq ist gleich 57 dB Basispegel LA, 95 ist gleich 37 dB

 

Durchschnittswert 20:00 bis 22:00, LA, max ist gleich 82 dB Mittlerer Spitzenpegel LA, 1 ist gleich 71 dB

Äquivalenter Dauerschallpegel LA, eq ist gleich 58 dB Basispegel LA, 95 ist gleich 34 dB

 

Pegel-Zeitverlauf siehe Beilage 14-126U

 

Bei den Lärmmessungen wurden sämtliche Abschirmungs- und Reflexionserscheinungen durch die Gebäude und gegenüberliegende Stützmauer des Verkehrslärmes berücksichtigt. Die Hauptlärmimmission wird durch den Verkehrslärm auf der H. Landesstraße gebildet.

 

5. GUTACHTEN:

5.1. Grundlagen:

Im Gewerberechtsverfahren ist die Auswirkung der Änderung der tatsächlich herrschenden, örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb der Betriebsanlage auf den normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

 

Im Bauverfahren ist die widmungsmäßige Eignung des geplanten Bauobjektes zu überprüfen. Bei im Mischgebiet errichteten Objekten haben die Nachbarn bezüglich Immissionen den Anspruch darauf, dass vom Bauvorhaben keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit ausgehen.

 

Es ist daher zu prüfen, ob das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht.

 

Vom technischen Sachverständigen sind die Immissionen der tatsächlich herrschenden, örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und die Immission durch das Projekt zu prognostizieren.

 

5.2. Immissionsberechnungsverfahren:

Zur Ermittlung der Lärmimmission der tatsächlich herrschenden, örtlichen Verhältnisse sowie für den Prognoselärm wurde die gesamte Umgebung in einem digitalen Geländemodell erfasst.

 

Durch örtliche Umgebungslärmmessungen mit Verkehrszählungen wurde das Berechnungsverfahren kalibriert. Es sind dadurch sämtliche akustischen Parameter wie Reflexion, Absorption und Schirmwirkung im Berechnungsverfahren enthalten.

 

Die Lärmberechnung erfolgte nach ÖAL 28, RVS 3.02 und der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz.

 

5.3. Immissionsberechnung Betriebsanlage:

Die Lärmimmissionsberechnung erfolgte entsprechend RVS 3.02, ÖAL 28 mit einem digitalen Geländemodell unter Berücksichtigung örtlicher Abschirmung und Reflexionen für die einzelnen Geschosse der umliegenden Wohngebäude bei Tag und Nacht.

 

Als Emittenten kommen die Zufahrt von der Landesstraße bis zum STOP vor dem Gebäude, die Rückfahrt zur Andockposition und die Abfahrt nach der Verladung zurück zur Landesstraße. Der Rückfahrwarner selbst ist während der Rückfahrzeit auf einen Zeitraum von ca 10 Sekunden in Betrieb.

 

Emittentenliste: Schalleistungspegel Theoretischer Rechenwert Zulieferung LKW, LME ist gleich 61 dB, 61 dB

Ladetätigkeit LKW, LW, A ist gleich 65 dB/m2, 65 dB/m Rückfahrwarner, LW, A ist gleich 80 dB, 80 dB

 

Berechnungsprotokolle - Referenzwerte aus den Messungen MPreis V., K. siehe Beilage.

 

Die Zulieferung erfolgt höchstens durch einen Lkw während der frühen Morgenstunden zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr bzw während der späten Abendstunden von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

 

Entsprechend ÖAL 3 gilt als Bezugszeitraum während der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr die lauteste Stunde. Im gesamten Berechnungsverfahren wurde daher 1 Bewegung/Stunde berechnet.

 

5.4. Immissionstabelle Zusammenfassung:

Die Lärmimmission beim Anwesen XY ergibt sich aus den tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnissen, welche durch Langzeitlärmmessungen erfasst wurden und aus der zusätzlichen Immission der Zulieferung samt Verladung und Rückfahrwarner.

 

Immissionen 6:00 bis 7:00

Umgebung U, Betrieb B, Gesamt G, Änderung G-U

LA, eq LA, max LA eq LA max, LA eq LA max LA eq LA, max Wohnhaus M. 57 dB, 78 dB, 45 dB, 73 dB, 57 dB, 78 dB, -, -,

 

Immissionen 20:00 bis 22:00

Umgebung U, Betrieb B, Gesamt G, Änderung G-U

LA, eq LA, max LA eq LA max, LA eq LA max LA eq LA, max Wohnhaus M. 58 dB, 78 dB, 45 dB, 73 dB, 58 dB, 78 dB

 

5.5. Immissionsanalyse:

Durch die zusätzliche Immission der Zu- und Abfahrt eines Lkw während der frühen Morgenstunden bzw. späten Abendstunden ergibt sich für das nächstgelegene Wohngebäude, das Gebäude XY, bei einem herrschenden Umgebungsgeräuschpegel von LA, eq ist gleich 58 dB durch die zusätzliche Immission von 45 dB keine lärmtechnisch erkennbare Veränderung.

 

Die Pegelspitzen mit 73 dB liegt unter den örtlichen Pegelspitzen mit LA,max = 78 dB und gehen daher im örtlichen Lärmbild unter.

 

6. GUTACHTLICHE ZUSAMMENFASSUNG:

Durch die Zulieferung während der frühen Morgenstunden bzw späten Abendstunden werden aufgrund der durchgeführten Lärmmessungen sowie lärmtechnischen Berechnungen die tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft beim Anwesen XY lärmtechnisch nicht erkennbar verändert.?

 

In ihrer Stellungnahme haben die Nachbarn E. und J. M. sowie H. G. angegeben, dass die Lärmmessung nicht maßgebend sei, da nicht die projektierte Zufahrt der Lärmmessung zu Grunde gelegt worden wäre, sondern nur die augenblickliche Zufahrt über die Landesstraße LXY.

 

Der Sachverständige hat daraufhin ausgeführt, dass die durchgeführten Lärmmessungen der Erfassung der tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse gedient hätten und zum Zeitpunkt der Messung die Zulieferung zur Betriebsanlage an Werktagen über die Landesstraße LXY, Einfahrt zum Wohnhaus XY, erfolgt wäre. Aus der graphischen Darstellung der Langzeitmessung könne festgestellt werden, dass für den Zulieferungszeitraum 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr keine wesentlichen Pegelschwankungen beim Umgebungslärmpegel vorliegen würden, sodass rückgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Messwerten primär um Verkehrslärm auf der vorbeiführenden Landesstraße L30 handle. Die Emissionsprognose der Zulieferung beziehe sich auf die Zufahrt samt Rückfahrwarner zwischen Andockrampe und vorbeiführender Landesstraße LXY. Der Fahrweg sei näherungsweise im Lageplan Nr 14-126/L21 als Linie mit der Bezeichnung Zulieferung eingetragen.

 

Zusammenfassung:

Bei den durchgeführten Lärmmessungen seien die tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse der Betriebsanlage ohne Zulieferung auf der Zufahrt zum Neubau sowie dem Verkehrslärm auf der Landesstraße LXY gemessen worden. Der Lärmprognose sei die projektierte Zufahrt zu Grunde gelegt worden.

 

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass die örtlichen Verhältnisse durch das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI P. F. hinreichend erhoben wurden. (Offensichtlich ist nur bei den Erwähnungen des Messortes XY statt richtigerweise XY ein Tippfehler passiert.) Sie zweifelt in keinster Weise an seiner fachlichen Befugnis, die örtlichen Verhältnisse festzustellen und eine Lärmprognose zu erstellen. Den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen sind die Nachbarn nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie haben offensichtlich die Lärmmessung falsch interpretiert.

 

§ 74 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Nach Abs 2 leg cit dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder der Kunden oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen oder aber auch die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu beeinträchtigen oder (im ggstl Fall nicht relevant).

 

§ 75 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass unter einer Gefährdung des Eigentums der Nachbarn die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist: Mit anderen Worten ist Schutzobjekt nur die Substanz des Eigentums der Nachbarn. Nach Abs 2 leg cit sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können.

 

§ 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen in obigem Sinne vermieden und dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im obigen Sinn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Das Betriebsanlagenverfahren ist ein ?Projektsverfahren?, was bedeutet, dass die Gewerbebehörde aufgrund vorgelegter Unterlagen beurteilen muss, wie sich die Verwirklichung des Projektes (also die neue oder geänderte Betriebsanlage) auf die Umgebung auswirkt.

 

Sowohl das Gutachten des Amtsarztes als auch die lärmtechnische Messung ergeben, dass durch die Zu- und Ablieferungszeiten laut Antrag keine wesentliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarn (unzumutbare Belästigung) eintritt. Es lagen damit die Genehmigungsvoraussetzungen vor. Die Berufung der Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid muss daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

Da die Berufungsgegnerin der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zugestimmt hat, wodurch eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erreicht wurde und da eine eingehende Lärmprognose notwendig war, sind die der Behörde erwachsenen Barauslagen der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.

Schlagworte
Berufungsbehörde, Ansicht, örtlichen, Verhältnissen, hinreichend, erhoben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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