Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1 GewO zum Tragen. Keine Spruchkorrektur durch UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe.