Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufungen von Frau C. K. und Frau I. C. K., beide XY, vom 09.05.2005, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Innsbruck vom 21.04.2005, Zl III-3769/2004/RR/P, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.04.2005 erteilte der Bürgermeister von Innsbruck Herrn M. T. gemäß §§ 74, 77 und 359 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Blumenfachhandels im Anwesen XY unter verschiedenen Auflagen.
Dagegen richten sich die Berufung von Frau C. K. und Frau I. C. K. Darin fragt Frau K. unter anderem, ob die Betriebszeiten auch für den Sonn und Feiertagsverkauf in gleicher Weise gelten bzw wie die Betriebs und Öffnungszeiten lauten. Sie könne dies aus dem Bescheid nicht erkennen. Weiters wird vorgebracht, dass bezüglich Liefertätigkeiten die im Bescheid angeführten Zeiten nicht eingehalten würden. Die LKW´ s würden dabei die Motoren während der gesamten Ladezeit laufen lassen, obwohl bei der Verhandlung am 15.03.2005 etwas anderes festgelegt worden sei. Sie habe eine Liste der Ladetätigkeiten von Lieferungen durch ausländische Zulieferer in der Anlage beigeschlossen. Die bei der mündlichen Verhandlung freigeräumten Kundenparkplätze seien in der Zwischenzeit wieder mit Blumen, Bäumen, Pflanzen und anderem zugestellt. Von 6 Kundenparkplätzen auf dem Betriebsgelände der Firma Tauber könne keine Rede sein. Weiters wird gefragt, ob die Heizungsanlage zurzeit nicht in Betrieb sei oder ob diese nur zum Verheizen von Abfällen benützt werden dürfe. Wie schon immer würde die gesamte Nachbarschaft eingenebelt, was eine unerträgliche Belästigung durch Rauch, Staub und Geruch nach sich ziehe. Die Projektergänzung vom 04.04.2005 könne sie nur kopfschüttelnd zur Kenntnis nehmen und sich fragen wie dies gehen solle. Wie solle ein holländischer Blumenverkaufs LKW auf dem Grundstück zum Be und Entladen Platz finden, wenn schon die 6 geplanten und im Bescheid festgeschriebenen Kundenparkplätze keinen Platz auf der Betriebsanlage finden. Es würde sich nichts um 7 Meter in Richtung Osten verschieden. Sie verweist auf die von ihr angefertigten und beigelegten Lichtbilder. Bezüglich der Veranstaltungen, die nicht Gegenstand dieses Bescheides seien, habe sich nichts geändert. Um ihre Interessen und Rechte wahrzunehmen, berufe sie gegen diesen Bescheid in oben angeführten Punkten.
Frau C. K. bringt in ihrer Berufung vor, dass der Bescheid sehr wohl Beschreibungen über die ganze Anlage und über den Betrieb derselben enthalte. Da Herr T. auch eine solche Kopie erhalten haben müsse, könne sie nicht verstehen, dass die auf dem Papier stehenden abzuändernden Zustände in keinster Weise beachtet oder gar abgeschafft wurden. Ihre Beschwerden seien stets nach Belästigungen sofort dem Strafamt und der Polizei gemeldet worden und sie habe den Eindruck, dass sie als wirklich Betroffene der Exekutor der Stadt Innsbruck sein solle. Sie habe nur die zuständigen Ämter angesprochen, die dafür verantwortlich sind. Als aufgerufener Zeuge sei dem Recht und Wahrheit aus ihrer Sicht genüge getan worden; als eine kränkliche 78 jährige Frau könne sie sich aus Gesundheitsgründen nicht mehr mit Herrn T. beschäftigen.
Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 131/2004, lauten wie folgt:
§ 74
(1) ...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
§ 75
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 359
....
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hierdurch nicht berührt.
...
Ebenfalls beachtlich sind nachstehende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Durch die vorzitierten Bestimmungen in § 42 Abs 1 und 2 AVG ist klar gestellt, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einhaltung der Kundmachungsvorschriften bzw persönlicher Ladung die Parteistellung nur durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen erhalten werden kann. Eine Einwendung im Sinn des § 42 Abs 1 AVG liegt dabei nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Im gewerbebehördlichen Verfahren muss der Nachbar dabei auf einen oder mehrere der in § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 leg cit auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine in anderer Weise auftretende Einwirkung), Bezug nehmen. Es müssen qualifizierte Einwendungen erhoben werden. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl VwGH 21.06.1993, Zl 92/04/0144 ua).
Weiters müssen sich die Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von Befürchtungen erhoben werden, die gewerbebehördliche Genehmigung könne zu Belästigungen der Nachbarn führen (VwGH 26.2.1991, 90/04/0209, 0210). Auch steht dem Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zu. Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt (VwGH 28.10.1997, 95/04/0151).
Frau I. K. hat am 25.02.2005 in den Akt Einsicht genommen. Sie hat zu der mündlichen Verhandlung am 15.03.2005 mit ihrem Schreiben vom 14.03.2005 Stellung genommen und gleichzeitig eine Vollmacht ihrer Mutter C. K. vorgelegt. C. K. hat bereits mit Schreiben vom 28.02.2005 Einwendungen gegen gegenständliches Projekt erhoben. Darin wird auf eine Zeugenaussage Bezug genommen, die im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen im Glashaus T. abgegeben wurde und offensichtlich mit einem Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang steht. Es wird angeführt, dass Herr T. am 31.03.2004 um Umwidmung des Gewächshauses in einen Veranstaltungsraum mit 70 Sitzplätzen angesucht und dies mit Bescheid vom 16.06.2004 befristet auf 5 Jahre auch genehmigt bekommen habe, ohne dass die Nachbarn befragt worden seien. Die Veranstaltungen mit Gastronomiebetrieb würden nicht nur in geschlossenen Räumen abgehalten sondern auch im Freien unter einem aufgestellten Zelt. Diese Veranstaltungen würden oft bis 5.00 Uhr früh dauern, wobei sich die Gäste noch lange Zeit auf der Straße und im Vorgarten aufhalten würden, grölen, schreien, trinken und lautstark diskutieren. Auch Taxis und zu und abfahrende PKW s würden lange Zeit mit laufenden Motoren auf der Straße stehen. Andere Autos würden wiederum auf dem Feuerwehrhof geparkt, obwohl dies Privatgrund der Stadt Innsbruck sei und somit kein Parkplatz der Firma T. Es würde oft gehupt und von dem Zuliefern Geschirr und Flaschen geholt. Es wird gefragt, ob die projektgemäßen Anlieferungszeiten eine bindend einzuhaltende Lieferzeit wären. Die Lieferungen würden zu jeder Tages und Nachtzeit, teilweise sogar durch zwei Lastkraftwagen mit Hänger durchgeführt, die hintereinander stehen und somit bis in den Kreuzungsbereich Hilberstraße stünden. Die Ladetätigkeiten würden bis 1,5 Stunden dauern. Während dieser Zeiten seien die Passanten vom Gehsteig ausgeschlossen und müssten auf die Fahrbahn ausweichen, was immer wieder zu gefährlichen Situationen führe. Sie frage sich, wo die nachzuweisenden
11 Stellplätze sein sollten. Weiters wird gefragt, ob die Firma T. verpflichtet worden ist, ihre Gäste darauf hinzuweisen, dass die zwei Parkplätze im Feuerwehrhof nicht zum Veranstaltungsraum gehören. Der Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung stimme sie unter drei Voraussetzungen zu:
1) die für die Durchführung von Liefer und Ladetätigkeiten zulässigen Zeiträume müssen unter Angaben von Uhrzeiten und Tagen konkretisiert sein und in Form einer Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen und auf zwei Tage in der Woche sowie die Dauer von jeweils 45 Minuten beschränkt werden.
2) Die Durchführung von Veranstaltungen in einem dortigen Gewächshaus und damit ihren jahrelangen diesbezüglichen Wahrnehmungen zufolge einhergehender Ausübung des Gastgewerbes müsse in diesem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid mittels einer ausdrücklichen Vorschreibung untersagt werden (es werde auf den Bescheid vom 16.06.2004 verwiesen).
3) Weiters sollen im Bereich der Betriebsanlage Gärtnerei Tauber keine Musikanlage und Lautsprecherboxen und somit keine Musik ins Freie abgeschallt werden dürfen.
Die Einwendungen von Frau I. C. K. vom 14.03.2005 umfassen wortgleich die drei Voraussetzungen, unter denen einer Betriebsanlagengenehmigung zugestimmt wird, wie im Schreiben von Frau C. K. vom 28.02.2005.
Im gegenständlichen Fall haben die beiden Berufungswerberinnen während der Auflegungsfrist des Projektes in den Akt und somit auch in die Kundmachung Einsicht genommen und fristgerecht sich zu gegenständlichem Projekt geäußert. Sie waren damit auch über die Präklusionfolgen informiert. Die Vorbringen der beiden nunmehrigen Berufungswerberinnen beinhalten Fragen, Bemerkungen zum bisherigen Betrieb der Anlage, Klagen über Verkehrsbeeinträchtigungen auf der Gemeindestraße durch Ladetätigkeiten und über Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen am Betriebsareal in der Vergangenheit. Keine der Vorbringen beziehen sich jedoch auf gegenständliches zur Bewilligung eingereichtes Projekt. Es werden dazu keine Einwendungen im oben beschriebenen Sinn vorgebracht. Wenn sich aber aus der Erklärung eines Nachbarn nicht einmal entnehmen lässt, dass er sich überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, und auch nicht zu erkennen ist, inwiefern er ein verfolgbares Nachbarrecht geltend macht, liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entsprechende Einwendung vor (VwGH 22.11.1988, Zl 87/04/0129). Auch lässt sich aus diesen Vorbringen eine Konkretisierung im Sinn der dargestellten Tatsachenerfordernisse, insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Berufungswerberinnen oder eine relevante Gefährdung ihres Eigentums, nicht erkennen. Vorbringen, mit denen die Berufungswerber in der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Art und Weise die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes geltend machen, sind ihren Schreiben nicht enthalten.
Auch in den nunmehrigen Berufungen wird keine derartige Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten geltend gemacht. Mangels fristgerechter Erhebung entsprechender Einwendungen ist Präklusion eingetreten, da beide Rechtsmittelwerberinnen damit ihre Parteistellung verloren haben.
Folglich waren die Berufungen im Hinblick auf § 359 Abs 4 GewO als unzulässig zurückzuweisen.