Da der im vorliegenden Fall maßgebliche zweite Satz der Bescheidauflage ("Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen sind vor Beschädigung zu schützen. Aufstellungsorte müssen ausreichend gelüftet sein.") keinerlei Vorschreibung enthält, durch welche bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen eine "ausreichende" Belüftung der Aufstellungsorte von Gaszählern zu erwarten ist (zB durch näher konkretisierte Lüftungsöffnungen bestimmten Ausmaßes), fehlt dieser die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit.