Nach herrschender Lehre handelt es sich bei der Auflage um eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 555), welcher schon naturgemäß ein normativer Charakter zukommt, da sie ansonsten nicht pflichtbegründend sein könnte. Dass mit einer Auflage ein normkonformes Verhalten individuell vorgeschrieben wird, ist für individuelle Verwaltungsakte charakteristisch und bedeutet keinesfalls, dass diesen nur deklarativer Charakter zukäme. Bei der Bestimmung des § 112 Abs 3 GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I Nr 111/2002, handelt es sich um eine Betriebszeitengarantie, womit ein Gastgarten jedenfalls im festgesetzten Zeitrahmen geöffnet sein darf. Zur Begrenzung der Betriebszeit wäre immer ein normativer Akt vonnöten, da sich die Begrenzung der Betriebszeit keineswegs ex lege ergibt.