Der gegenständlichen Bestrafung liegt die spruchgemäße Abweichung des baulichen Zustandes der Betriebsanlage (Nichterrichtung bzw Nichterhöhung einer Schallschutzwand, die der Abschirmung der hinter der Mauer gelegenen Liegenschaften vor dem von der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere von deren Kundenparkplatz, herrührenden Lärm dient) von jenem Zustand zugrunde, wie er in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides als Projektsbestandteil beschrieben worden ist. Der drittletzte Absatz dieser Betriebsbeschreibung lautet wie folgt: "Als weitere Schallschutzmaßnahme wird entlang der östlichen Grundgrenze die schon bestehende Mauer auf eine Höhe von 2,5 Meter (über Parkplatz) erhöht und zwischen der ... und der bestehenden Mauer eine Mauer mit einer Höhe von ebenfalls 2,5 Meter (über Parkplatz) neu errichtet."
Aus dem Gesamtzusammenhang des genannten Genehmigungsbescheides, insbesondere auch aus der Auflage Nr 77 im Abschnitt "Lärmschutz", wonach das "entlang der östlichen Betriebsgrundgrenze zu errichtende Schallhindernis (Schallschutzmauer)" nähere Schallschutzqualifikationen erfüllen muß, geht hervor, daß es sich bei der in der Betriebsbeschreibung angeführten "Mauer" um einen Projektsbestandteil handelt, der nicht unmittelbar der Ausübung der im gegenständlichen Standort geplanten gewerblichen Tätigkeit (eines Autozubehörhandels), sondern vielmehr der Abwehr der bei dieser gewerblichen Tätigkeit entstehenden Gefahren für die im § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführten gesetzlich geschützten Interessen zu dienen bestimmt ist.
Jene Teile der im Spruch des eine Betriebsanlage oder deren Änderung genehmigenden Bescheides vorzunehmenden verbalen Betriebsbeschreibung oder jene Teile der diesen Genehmigungsbescheiden angeschlossenen Betriebsbeschreibungen einschließlich der Verzeichnisse der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie der Pläne und Skizzen, die den Verfahren zugrunde lagen, und der Beschreibungen der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (§ 359 Abs 2 GewO 1994), die einerseits als gewerbepolizeiliche, der Gefahrenabwehr dienende, Maßnahmen anzusehen sind, durch die aber andererseits doch das "Wesen" der Betriebsanlage (der in dieser Anlage vorzunehmenden gewerblichen Tätigkeiten) unberührt bleibt (zum zulässigen Umfang einer Auflage in diesem Sinne VwGH 19.6.1990, 89/04/0256), sind rechtlich einer Auflage gleichwertig und vom Genehmigungsinhaber wie eine Auflage einzuhalten (etwa VwGH 23.4.1991, 90/04/0281).
Da der gegenständliche Teil der Betriebsbeschreibung "auflagenvertretenden" Charakter hat, war dessen Mißachtung als Verstoß gegen das durch den Genehmigungsbescheid gebotene Verhalten gemäß § 368 Z 14 GewO 1994 zu ahnden (vergleiche Kinscher/Sedlak, GewO 6, Fußnote 5a zu § 359).