RS UVS Kärnten 1994/04/20 KUVS-1679-1684/7/93

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Veröffentlicht am 20.04.1994
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Rechtssatz

Bei einem gerwerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid, der konstitutiv wirkt. Es mangelt ihm daher am Charakteristikum der Vollstreckbarkeit, wie dies bei Leistungsbescheiden der Fall ist. Das Wesen der Auflage besteht darin, daß die Behörde in einem, dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflagen bestehen. Nur bei dem Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht, wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinn sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen, unter der Voraussetzung des § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1973 vorgeschriebenen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung  der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (siehe hiezu VwGH 22.1.1982, 81/04/0018).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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