Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Gemeinsamer Mißhandlungsvorsatz und Verletzungsvorsatz schließt § 91 Abs 1 StGB aus. Entscheidungstexte 11 Os 47/77 Entscheidungstext OGH 14.06.1977 11 Os 47/77 Veröff: SSt 48/48 10 Os 181/78 Entscheidungstext OGH 17.01.1979 10 Os 181/78 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Wendet sich der tätlich Angegriffene zur Flucht und verletzt er sich dabei durch einen Sturz ist § 91 StGB erfüllt. Entscheidungstexte 9 Os 37/76 Entscheidungstext OGH 10.05.1977 9 Os 37/76 15 Os 20/94 Entscheidungstext OGH 07.04.1994 15 Os 20/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: In bezug auf die schweren Folgen - auch wenn sie bei einem Unbeteiligten eintreten - ist nicht einmal Fahrlässigkeit erforderlich. Entscheidungstexte 12 Os 40/77 Entscheidungstext OGH 05.05.1977 12 Os 40/77 12 Os 50/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 12 Os 50/79 Beisatz: Die schwere Folge... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: "Tätliche Teilnahme" ist in beiden Deliktsfällen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen. Entscheidungstexte 12 Os 40/77 Entscheidungstext OGH 05.05.1977 12 Os 40/77 9 Os 37/76 Entscheidungstext OGH 10.05.1977 9 Os 37/76 Auch; Beisatz: Anreizen, Zurufen oder Abhalten von Hilfe ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Ein "Angriff mehrerer" setzt voraus, dass auf einer Seite zwei Personen aktiv teilnehmen. Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Veröff: SSt 47/25 = EvBl 19756/267 S 612 = RZ 1976/96 S 182 13 Os 2/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 13 Os 2/82 Veröf... mehr lesen...
Norm: StGB §23StGB §27StGB §28 BaStGB §33StGB §34StGB §91StGB §115StGB §127 D1StGB §143 DStGB §278
Rechtssatz: Welcher Sinn dem Ausdruck "mehrere" beizumessen ist, muss in jedem einzelnen Fall aus dem Sinnzusammenhang der betreffenden gesetzlichen Bestimmung erschlossen werden. Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Veröff: EvBl 1976/267 S... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Zur Schlägerei wird eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen dann, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Sie setzt daher eine tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus. Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Veröff: SSt 47/25 = EvBl 1976/267 S 612 = RZ 1976/96 S 182 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Die beiden Deliktsfälle des § 91 StGB unterscheiden sich nicht durch die Anzahl der an der Aktion beteiligten beziehungsweise von ihr betroffenen Personen, sondern nur darin, dass bei einer Schlägerei von beiden an einem Streit beteiligten Parteien Tätlichkeiten begangen werden, wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Bei einem Angriff mehrerer ist nicht erforderlich, daß es von beiden Seiten zu Tätlichkeiten kommt; es stehen hier mehrere Angreifer (mindesten) einem Angegriffenen gegenüber. Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Veröff: SSt 47/25 = EvBl 1976/267 S 612 = RZ 1976/96 S 182 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Zum Begriff "Angriff mehrerer". OLG Wien vom 06.11.1975, 16 Bs 457/75; Veröff: RZ 1976/13 S 18 Entscheidungstexte 10 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 10 Os 40/76 Ausdrücklich Gegenteilig; Beisatz: Erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Entscheidung des OLG Wien). (T1) Veröff: SSt 47/25 = EvBl 1976/267 S 612 = R... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, die in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, dürfen nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein als eine nur auf Abwehr gerichtete Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 StGB angesehen werden; denn sie zielen doch regelmäßig in gleicher Weise wie unmittelbare Angriffe im Raufhandel letzten Endes auf die gewaltsame Überwindung des... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Notwehr liegt beim Raufhandel nur vor, wenn das Angriffselement auf der Seite eines Beteiligten völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich nur zum Zweck der Abwehr verteidigt. Entscheidungstexte 11 Os 117/75 Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 117/75 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/37 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 91 StGB ist gleichgültig, ob die für den Eintritt der Strafbarkeit erforderlichen, nicht bloß den Täter selbst treffenden schweren Folgen vor, während oder nach dessen Teilnahme erfolgen. Entscheidungstexte 12 Os 68/75 Entscheidungstext OGH 27.06.1975 12 Os 68/75 Veröff: EvBl 1976/45 S 81 ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Auch dann, wenn der Täter erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Folgen in Betracht kommt, für die eine Schlägerei oder ein Angriff mehrerer kausal ist, an denen er vorsätzlich und vorwerfbar tätlich teilgenommen hat, ist er im Sinne des § 91 StGB verantwortlich. Entscheidungstexte 12 Os 68/75 Entscheidungstext OGH 27.06.1975 12 Os 68/75 Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §91StGB §269
Rechtssatz: Idealkonkurrenz zwischen § 91 und § 269 StGB ist möglich. Entscheidungstexte 12 Os 68/75 Entscheidungstext OGH 27.06.1975 12 Os 68/75 Veröff: EvBl 1976/45 S 81 10 Os 70/76 Entscheidungstext OGH 31.08.1976 10 Os 70/76 Vgl; Beisatz: Ebenso zwischen §§ 83 ff StGB und § 269 StGB. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Der Strafbarkeit nach § 91 StGB liegt nicht der Verdacht zugrunde, der Täter sei der Urheber der körperlichen Beschädigung des Opfers. Entscheidungstexte 12 Os 68/75 Entscheidungstext OGH 27.06.1975 12 Os 68/75 Veröff: EvBl 1976/45 S 81 12 Os 109/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 12 Os 109/... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Ein Raufhandel ist durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichnet, die von feindseliger Absicht getragen sind. Entscheidungstexte 10 Os 171/73 Entscheidungstext OGH 26.02.1974 10 Os 171/73 10 Os 109/74 Entscheidungstext OGH 14.10.1974 10 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Raufhandel kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Angegriffene bereits wehrlos ist oder aufgegeben hat oder wenn eine unangemessene Eskalation, etwa durch Waffengebrauch, plötzlich einseitig eintritt. Entscheidungstexte 9 Os 96/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 96/72 Veröff: RZ 1973/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) nicht zuzubilligen (Rittler II 2.Auflage 16; EvBl 1959/343), es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme ei... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Einzelne Abwehrhandlungen Raufender stellen im allgemeinen noch keine Notwehrhandlungen im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) dar. Entscheidungstexte 12 Os 59/72 Entscheidungstext OGH 06.06.1972 12 Os 59/72 11 Os 117/75 Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 11... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Für die bei Raufhändeln vorkommenden leichten körperlichen Beschädigungen haften als Nebentäter regelmäßig nur die Personen, die im Rahmen der vorsätzlichen Beteiligung am Raufhandel den Eintritt einer oder mehrerer bestimmter Verletzungen tatsächlich selbst verschuldet haben. Entscheidungstexte 13 Os 37/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Rahmen eines Raufhandels ist nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung die typischen Merkmale der gegenseitigen Willensübereinstimmung einbüßt. - Wer an einem - naturgemäß waffenlos auszutragenden - Raufhandel teilnimmt, darf, solange er durch sein Standhalten oder auf andere Weise die Bereitschaft zur Fortführung des Handgemenges bekundet, keinesfalls eine Waffe benützen, mag ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Dadurch, daß der Partner sich im Laufe des Raufhandels auch seinerseits Tätlichkeiten des Gegners aussetzt und durch diese in einen Nachteil geraten ist, hat die Auseinandersetzung das Merkmal der Gegenseitigkeit nicht eingebüßt. Dem Angeklagten kommt daher der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schon mangels Vorliegen einer Notwehrsituation nicht zugute. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Führt jemand eine Rauferei herbei oder lässt er sich in eine solche ein, muss er damit rechnen, dass er im Zuge derselben zu Schaden kommt. Es stehen ihm daher gegenüber seinem Partner keineswegs jene, der Intensität nach viel weitergehende Abwehrhandlungen zu, auf die der in Notwehr Handelnde Anspruch hat. Entscheidungstexte 8 Os 121/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Die Abwehr eines, wenngleich provozierten Angriffes erfüllt noch nicht den Begriff des Raufhandels. Auch im Zuge eines Raufhandels ist echte Notwehr möglich. Entscheidungstexte 6 Os 503/57 Entscheidungstext OGH 25.03.1958 6 Os 503/57 Veröff: RZ 1958,132 10 Os 173/70 Entscheidungstext ... mehr lesen...