Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Führt jemand eine Rauferei herbei oder lässt er sich in eine solche ein, muss er damit rechnen, dass er im Zuge derselben zu Schaden kommt. Es stehen ihm daher gegenüber seinem Partner keineswegs jene, der Intensität nach viel weitergehende Abwehrhandlungen zu, auf die der in Notwehr Handelnde Anspruch hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088905Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009