Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Die Abwehr eines, wenngleich provozierten Angriffes erfüllt noch nicht den Begriff des Raufhandels. Auch im Zuge eines Raufhandels ist echte Notwehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0088706Dokumentnummer
JJR_19580325_OGH0002_0060OS00503_5700000_001