Norm
StGB §83Rechtssatz
Für die bei Raufhändeln vorkommenden leichten körperlichen Beschädigungen haften als Nebentäter regelmäßig nur die Personen, die im Rahmen der vorsätzlichen Beteiligung am Raufhandel den Eintritt einer oder mehrerer bestimmter Verletzungen tatsächlich selbst verschuldet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092704Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00037_7200000_001