Norm
StGB §23Rechtssatz
Welcher Sinn dem Ausdruck "mehrere" beizumessen ist, muss in jedem einzelnen Fall aus dem Sinnzusammenhang der betreffenden gesetzlichen Bestimmung erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090186Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009