Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Notwehr im Rahmen eines Raufhandels ist nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung die typischen Merkmale der gegenseitigen Willensübereinstimmung einbüßt. - Wer an einem - naturgemäß waffenlos auszutragenden - Raufhandel teilnimmt, darf, solange er durch sein Standhalten oder auf andere Weise die Bereitschaft zur Fortführung des Handgemenges bekundet, keinesfalls eine Waffe benützen, mag er auch in die Defensive gedrängt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089130Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0110OS00212_7000000_001