Norm
StGB §91Rechtssatz
Die beiden Deliktsfälle des § 91 StGB unterscheiden sich nicht durch die Anzahl der an der Aktion beteiligten beziehungsweise von ihr betroffenen Personen, sondern nur darin, dass bei einer Schlägerei von beiden an einem Streit beteiligten Parteien Tätlichkeiten begangen werden, wogegen ein Angriff mehrerer in einer feindseligen, unmittelbar gegen die körperliche Sicherheit eines anderen zielenden Einwirkung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092769Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0100OS00040_7600000_002