Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Dadurch, daß der Partner sich im Laufe des Raufhandels auch seinerseits Tätlichkeiten des Gegners aussetzt und durch diese in einen Nachteil geraten ist, hat die Auseinandersetzung das Merkmal der Gegenseitigkeit nicht eingebüßt. Dem Angeklagten kommt daher der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schon mangels Vorliegen einer Notwehrsituation nicht zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089126Dokumentnummer
JJR_19701020_OGH0002_0100OS00173_7000000_001