Norm
StGB §91Rechtssatz
Zur Schlägerei wird eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen dann, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Sie setzt daher eine tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092952Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0100OS00040_7600000_004