Gründe: Mit dem - auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Adolf A***** und Andreas K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Mit dem - auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Adolf A***** und Andreas K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach haben von Februar 2000 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Dragan J***** und Emir D***** (richtig:) der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (B.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Dragan J***** und Emir D***** (richtig:) der Verbrechen der absichtliche... mehr lesen...
Gründe: Mit Strafantrag vom 1. August 2005 legte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau den Angeklagten Rene M*****, Josef G***** und Michael K***** zur Last, am 31. Jänner 2005 in Eggenburg den Mitangeklagten Haofan Z***** in verabredeter Verbindung durch Versetzen mehrerer Faustschläge, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde des rechten Mittelfingers mit einer Streckensehnenverletzung zur Folge hatten,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad A***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (D) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (E) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad A***** des Verbrechens (r... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A. I.) sowie „der Vergehen" nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (A. II.) und nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt. Soweit angefochten, hat er in Graz und Gratwein den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (l) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z l StGB (2) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (l) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12. und 13. 7. 1997 fand in Feldkirch das Weinfest statt; deshalb waren in der Altstadt mehrere Stände (ua auch vor dem Lokal "Mama Mia") aufgestellt. Der Kläger und der Erstbeklagte, die sich zuvor bereits im "Klub 86" der Ochsenpassage getroffen hatten und von dort - jeweils mit Bekannten - in Richtung des Standes beim "Mama Mia" gingen, hatten bereits auf dem Weg dorthin eine verbale Auseinandersetzung. Der Erstbeklagte begab sich daher zu dem beim Wei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Walter R***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB (A.), des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (B.) und des als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (C.) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (D.), der Körperverletzung nach ... mehr lesen...
Norm: StGB §91VOG §8 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte. ... mehr lesen...
Begründung: Mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.1.1990, 18 E Vr 1101/87, Hv 70/88-41, sowie vom 25.4.1990, 31 Vr 1021/87, Hv 7/87-42, wurden die beiden Beklagten (der Erstbeklagte zu Hv 70/88-41, der Zweitbeklagte zu Hv 7/87-42), jeweils rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB zu einjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am 4.7.1987 in U***** im einvernehmlichen Zusammenw... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Eine als objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen § 91 Abs 1 StGB vorausgesetzte schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine längere als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §3StGB §91
Rechtssatz: Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach § 227 StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt. Veröff: NJW 1993,3337 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103758 Dokumentnummer JJR_1993... mehr lesen...
Gründe: Zygmunt Wlodzimierz B***** wurde des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Nach dem Wahrspruch der Geschwornen hat er am 25.August 1990 in Wien Ryszard G***** dadurch vorsätzlich getötet, daß er ihm mit einem Messer von 12 cm Klingenlänge drei Stiche in den Brust- und Bauchbereich sowie zwei Stiche in die Arme und Hände versetzte, wodurch Ryszard G***** eine Stichverletzung links neben dem Brustbein, eine Stichverletzung im linken Bauchbereich am Rippenboge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 (ergänze: Abs. 1), 84 Abs. 2 Z 1, 86 StGB schuldig erkannt, weil er am 29.März 1990 in Wien Helmut E***** durch einen Pistolenschuß in den Bauch, der eine Bauchsteckschußverletzung zur Folge hatte, welche unter anderem zur Eröffnung der unteren Hohlvene und der Körperhauptschlagader führte, vorsätzlich am Körper verletzte und dabei mit einem solche... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: § 91 StGB ist nur in Ansehung des Urhebers der schweren Folge zu den §§ 84 bis 87 StGB §§ 75 f StGB subsidiär. Demnach ist nur die Tat des mit entsprechendem Vorsatz handelnden Urhebers ausschließlich den vorangeführten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen, wogegen andere Teilnehmer am Raufhandel, die nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, für einen schweren Erfolg daneben (bloß) n... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §91
Rechtssatz: Nach dem § 91 StGB macht sich der Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer nur insoweit strafbar, als hiedurch der Tod oder eine schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist. Für die einer (weiteren) Person im Verlaufe eines solchen Raufhandels vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen haftet ein solcher Teilnehmer aber nach dem § 83 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den §§ 83 Abs 1 oder 2 und 84 Abs 1 ff 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt ha... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.Oktober 1964 geborene Josef Z***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB (Punkt 2.1. des Urteilssatzes) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (2.2. und 2.3.), der am 10.Mai 1967 geborene Oliver Z***** der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB (1.) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (3.), der am 30.Juni 1962 geborene Johannes Siegfr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juli 1946 geborene Franz C*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (I) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 83 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224) StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 16.Jänner 1987 in Wien Frank M*** eine schwere Körperverletzung absichtlich dadurch zugefügt, daß er ihm mehrere Mess... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.2.1981 kam es um etwa 17.00 Uhr zunächst im Gebäude der I*** Gesellschaft mbH in Linz, Lunzerstraße 25, und sodann im Hof des Firmengeländes jeweils zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen. Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm im Büro der genannten Firma den Telefonhörer auf den
Kopf: geschlagen, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn sodann am Kragen gefaßt und über eine 6 m lange Stiege hinuntergeworfen, wodurch ... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: Die angemessene Entfernung (Hinauswurf) eines betrunkenen, randalierenden und widersetzlichen Wiesenfestbesuchers durch Ordner des Veranstalters, die dabei ohne für ernsthaft-feindselige Insulte typische Tätlichkeiten (Tritte, Schläge ode sonstige Mißhandlungen) vorgingen, entspricht durchaus den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens, war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Dezember 1965 geborene Elektrikergeselle Peter P*** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6.Juni 1987 in Böhlerwerk den Helmut K*** durch Versetzen eines Schlages, wodurch der Genannte mit dem
Kopf: auf den Asphalt der Straße aufschlug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat für immer ein schweres Leiden des Helmut K***, nämlich eine H... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3eABGB §1302 AStGB §91ZPO §268 IIID3
Rechtssatz: Da der Tatbestand des Raufhandels nach § 91 StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, be... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Salzburg erhob gegen den Kläger, Herfried Manfred S***, Martin H***, Manfred P*** und Erich E*** Strafantrag, die Genannten hätten am 19. August 1984 in Saalfelden an einer Schlägerei teilgenommen, wodurch Johann S*** einen Schienbeinbruch (richtig Schienbeinkopfbruch) rechts und Jim G*** einen Bruch des Mittelhandknochens, eine Wunde am Kinn, Abschürfungen vor dem linken Ohr und Bißwunden an den Fingern, sohin schwere Verletzungen erlitten hätte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 21-jährige Kellner Robert P***, der 26-jährige Billeteur Ernst R*** und der 21-jährige beschäftigungslose Christian M*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt B), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, Robert P*** teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte August C*** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt A des Urteilssatzes), des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 3 Z 1 und 2 StGB (Punkt B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt C) schuldig erkannt. Darnach (zu A) hat er am 19.August 1986 in Vösendorf Manfred P*** durch Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, was bei dem Genannten eine an sich sch... mehr lesen...
Norm: StGB §91
Rechtssatz: § 91 StGB wurde als reines Gefährdungsdelikt konzipiert. Lediglich aus der Erwägung, Mittel des Strafrechtes möglichst sparsam einzusetzen, wurde die Strafbarkeit für die bereits ans ich vorwerfbare und strafwürdige Teilnahme an einem Raufhandel an die objektive Bedingung des Eintrittes einer durch diesen Raufhandel verursachten schweren Körperverletzung (oder des Todes) einer anderen Person geknüpft. Strafgrund ist ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jugendliche Angeklagte Reinhold J*** des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kam es am 13. September 1985 in einem Lokal in Klagenfurt vorerst zu einer (folgenlos verlaufenen) Auseinandersetzung zwischen Stefan B*** und Christian T***. Als letzterer das Lokal verließ, folgten ihm Karl Ferdinand J*** (ein Bruder des Angeklagten), Stefan B***, der Angeklagte und des... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 29.April 1968 geborene Tischlerlehrling Roland Mathias K***, der am 11.März 1965 geborene Tischler Hartmann F*** und der am 13.Jänner 1969 geborene Schlosserlehrling Manfred F*** des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 StGB (I), der Angeklagte K*** überdies auch des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (II) schuldig erkannt. Als Raufhandel liegt den drei Angeklagten zur Last, am ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Jugendlichen Werner B*** (geboren am 8.Februar 1969), Erwin B*** (geboren am 7. Juni 1969) und Harald R*** (geboren am 4.März 1968) von der gegen sie wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Es lag ihnen zur Last, am 17.Juli 1983 in St.Georgen a.d.Gusen an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen zu haben, indem sie gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ger... mehr lesen...