Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Notwehr im Raufhandel kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Angegriffene bereits wehrlos ist oder aufgegeben hat oder wenn eine unangemessene Eskalation, etwa durch Waffengebrauch, plötzlich einseitig eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088751Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0090OS00096_7200000_002