Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) nicht zuzubilligen (Rittler II 2.Auflage 16; EvBl 1959/343), es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme einer Notwehrsituation zulassen könnten - wie etwa ein Angriff auf den bereits überwundenen, wehrlos am Boden liegenden oder den Raufhandel aufgebenden Gegner (RZ 1963,46 = EvBl 1963/236, ÖR 145) oder eine unangemessene unter Waffengebrauch einseitig und plötzlich gesetzte Eskalation seitens des Gegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019