Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Notwehr liegt beim Raufhandel nur vor, wenn das Angriffselement auf der Seite eines Beteiligten völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich nur zum Zweck der Abwehr verteidigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088913Dokumentnummer
JJR_19751114_OGH0002_0110OS00117_7500000_001