Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, die in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, dürfen nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein als eine nur auf Abwehr gerichtete Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 StGB angesehen werden; denn sie zielen doch regelmäßig in gleicher Weise wie unmittelbare Angriffe im Raufhandel letzten Endes auf die gewaltsame Überwindung des Gegners an sich ab, sodaß sie jedenfalls auch Elemente des Angriffs enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089165Dokumentnummer
JJR_19751114_OGH0002_0110OS00117_7500000_002