Norm
StGB §91Rechtssatz
Bei einem Angriff mehrerer ist nicht erforderlich, daß es von beiden Seiten zu Tätlichkeiten kommt; es stehen hier mehrere Angreifer (mindesten) einem Angegriffenen gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093007Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0100OS00040_7600000_005