Norm
StGB §91Rechtssatz
Auch dann, wenn der Täter erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Folgen in Betracht kommt, für die eine Schlägerei oder ein Angriff mehrerer kausal ist, an denen er vorsätzlich und vorwerfbar tätlich teilgenommen hat, ist er im Sinne des § 91 StGB verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092836Dokumentnummer
JJR_19750627_OGH0002_0120OS00068_7500000_005