Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Jutta S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 26.März 1996 in Wien vorsätzlich (ihren am 26.Juli 1983 geborenen Sohn) Stefan S***** durch einen tiefen Halsschnitt getötet. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Jutta S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Danach ha... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor. Entscheidungstexte 14 Os 197/95 Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 197/95 13 Os 35/97 En... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Keine allgemeine Begreiflichkeit, wenn ein durch familiären Streit ausgelöster Gemütszustand zu einer Tötungshandlung gegen einen unbeteiligten und ganz willkürlich bestimmten Menschen - wie etwa einen zufällig entgegenkommenden Straßenverkehrsteilnehmer - führt. Entscheidungstexte 14 Os 197/95 Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 197/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §76StPO §314
Rechtssatz: Ein Affekt infolge durch Medikamentenmißbrauch herabgesetzter Frustrationstoleranz bei einer an sich belanglosen wörtlichen Auseinandersetzung vermag die Stellung einer Frage nach § 76 StGB nicht zu rechtfertigen. Entscheidungstexte 14 Os 114/95 Entscheidungstext OGH 03.10.1995 14 Os 114/95 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist. Entscheidungstexte 12 Os 108/94 Entscheidungstext OGH 29.09.1... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Die nach einem objektiv-normativen Maßstab vorzunehmende Beurteilung, ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, erfordert die Einbeziehung aller konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge in die entscheidungsleitenden Erwägungen, wobei sich der jeweils nach dem Einzelfall zu individualisierende objektive Maßstab auch am Lebenskreis des Angeklagten mitzuorientieren hat. ... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist,... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand geraten wäre. Entscheidungstexte 11 Os 26/94 Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 26/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung ist (nur) dann zu verneinen, wenn die Gemütsbewegung aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultiert. Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an S... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Eine im Affekt ausgeführte, jedoch schon längere Zeit erwogene Tötung ist nur dann nach § 76 StGB privilegiert, wenn auch der Tatentschluß als solcher erst in der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - also wegen und während des Affektes, der als zeitliche Klammer Vorsatz und Tat umschließen muß - gefaßt worden ist; daher kommt zwar eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB auch bei spontaner Affektauslösung aus e... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §76
Rechtssatz: Schußabgabe durch zwei Mittäter auf zwei Opfer: Jeder der Mittäter haftet für den "Erfolg" (: zwei Tote); die konkrete gesonderte täterbezogene und opferbezogene Zuordnung der einzelnen Tathandlungen (= Schüsse) ist nicht erforderlich (vgl auch Mayerhofer/Rieder 3.Auflage, EGr 16 a zu § 12 StGB). Entscheidungstexte 16 Os 14/92 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Der systematische Einsatz verschiedener Tötungsvarianten spricht gegen eine Affekthandlung. Entscheidungstexte 15 Os 141/91 Entscheidungstext OGH 12.12.1991 15 Os 141/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092332 Dokumentnummer JJR_19911212_OGH0002_01... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Weder eine vorangegangene homosexuelle Annäherung noch die Alkoholisierung des Angeklagten sind geeignet, die Erregung zu einer allgemein begreiflichen zu machen. Entscheidungstexte 15 Os 141/91 Entscheidungstext OGH 12.12.1991 15 Os 141/91 15 Os 60/07y Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 6... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm R***** auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Darnach hat er am 16.März 1991 in Salzburg Franz K***** durch Erwürgen vorsätzlich getötet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Str... mehr lesen...
Gründe: Karl S***** wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen schuldig erkannt, am 9.Juli 1990 in Bruck an der Leitha Anton T***** durch Versetzen von mehreren Schlägen mit einem Holzprügel auf den
Kopf: , die eine Zertrümmerung des Stirnbeines, Brüche im Bereich der Augenhöhlen, eine Zertrümmerung des Nasenbeines, einen Bruch des rechten Jochbeines, vereinzelte Brüche im Gesichts-Schädelbereich sowie eine Zertrümmerung der Schädelbasis im Bereich der beiden vorderen (Schädelgr... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde Konrad B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.September 1990 in Hallstatt seine Gattin Maria dadurch vorsätzlich tötete, daß er sie, nachdem er ihr Schlaftabletten verabreicht hatte, in einem benommenen und widerstandsunfähigen Zustand in den See stieß. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, weil keine Event... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Johann S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 8. Februar 1990 in Gschwandt Margit H***** durch Versetzen einer Mehrzahl von Faustschlägen gegen den
Kopf: und das Gesicht und durch minutenlanges Würgen am Hals vorsätzlich getötet hat. Die Geschwornen haben (jeweils stimmeneinhellig) die anklagekonforme Hauptfrage I. nach dem Verbrechen des Mordes beja... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden (1.) der 71-jährige Andreas R***** des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB und (2.) der 43-jährige Hermann R***** (sein Sohn) des Verbrechens der Beihilfe zum Mord (gemeint des Verbrechens des Mordes als Beteiligter) nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Moosdorf, und zwar (zu 1) Andreas R***** sich am 15.November 1989 in einer allgemein begreiflichen... mehr lesen...
Norm: StGB §75 EStGB §76StGB §142 Abs1 EStGB §143
Rechtssatz: Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach § 75 StGB zu beurteilen. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 23.November 1967 geborene Brigitte H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie am 31.Mai 1990 in Glasenbach ihre Tochter Nayantara H*** durch Erdrosseln mit einem Seidentuch vorsätzlich tötete. Die Geschwornen hatten die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, anklagekonforme Hauptfrage nach Mord einstimmig bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB hingegen ebenso eins... mehr lesen...
Norm: StGB §76
Rechtssatz: Bedeutungslose Differenzen im Zug einer völlig banalen Auseinandersetzung zweier Männer nach Alkoholkonsum sind bei der gebotenen objektiven Sicht keine adäquate Ursache für die Privilegierung einer vorsätzlichen Tötung. Entscheidungstexte 14 Os 61/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 61/90 Europe... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.September 1964 geborene Vyacheslav T*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.April 1989 in Wien seinen Großvater Saul T*** durch zahlreiche massive Schläge mit einem Bügeleisen gegen den
Kopf: vorsätzlich getötet hat. Die Entscheidung beruht auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die anklagekonforme Hauptfrage nach Mord (einstimmig) bejahten und die Zusatzfragen in Richtung Notwehr, Notwehr... mehr lesen...
Gründe: Der nunmehr 39-jährige Friedrich W*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu I/1) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, (zu I/2) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (zu II/) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Friedrich W*** (zu I/) am 27.Jänner 1988 in Frauenki... mehr lesen...
Norm: StGB §32. StGB §33StGB §34StGB §76
Rechtssatz: Bei dem vom objektiven Tatunwert her sehr schweren Verbrechen nach dem § 76 StGB, das ausschließlich aus Gründen, die in der besonderen Gemütsverfassung des Täters zur Tatzeit liegen, mit einer vergleichsweise geringen Strafdrohung versehen wurde, kommt den vom Gesetz für die Bemessung der Schuld aufgestellten Kriterien (§ 32 StGB) entscheidende Bedeutung zu. In der vorsorglichen Schaffung de... mehr lesen...